316

AI. Zivilrecht.

1872 bauen, welche es in verständnisvoller Weise weiter ausgearbeitet hat, wenn auch
zerade hier die Fassung vielfach eine recht unglückliche ist.
Richt sehr verbreitet ist die erste Art: die Grundschuld. Sie ist ein Recht
auf einen im Grundstück befindlichen Wert, ohne daß ein obligationsrechtliches Element mit⸗
eingemischt wäre; denn weder kann von einer Schulde und Obligationshaftung des
Frundstückes die Rede sein, noch kann man etwa den jeweiligen Eigentümer für den
Verpflichteten erklären, was vollkommen mit der ganzen Technik der Grundschuld in
Widerspruch stünde; vielmehr ist das Recht ein blankes dingliches Wertrecht, und zwar
auch dann, wenn die Grundschuld eine Eigentümer-Grundschuld ist, d. h. wenn die
Frundschuld dem Eigentümer des Grundstückes zusteht“. Man hat sich hier ganz unnötige
Schwierigkeiten gemacht, indem man behauptete, daß ein solches Recht an der eigenen
ZSache mu dem Charakter der Grundschuld nicht verträglich sei; völlig verfehlt: wenn ich an
iner Sache eine Grundschuld habe, so kommt es gar nicht darauf an, in wessen Eigentum
sie ist; ich kann eine Grundschuld auch an einer Sache haben, die niemandem gehört,
atürlich auch an einer Sache, die in meinem Eigentum steht?. Allerdings ist in
1197 B. G.B. vorgesehen, daß der Grundschuldberechtigte, der selber Eigentümer ist,
das Grundstück nicht in Zwangsvollstreckung setzen und daher die Grundschuld nicht
in dieser Weise zur Ausführung bringen kann. Das ist aber begreiflich; denn wenn
x das Grundfturck mit allen seinen Werten im Eigentum hat, so bedarf er, um einen
zestimmten Wert daraus zu erzielen, nicht der Zwangsveräußerung. Sobald sich aber die
Sache zweit, indem der Eigentümer nicht mehr zu gleicher Zeit der Grundschuldberechtigte
ist, ist das Vollstreckungsrecht gegeben 3; und ebenso das Recht auf die Zinsen mit dem
Augenblick, wo andere Berechtigle vorhanden sind, welche auf die Früchte greifen und
zuf solche Weise den Nutzen der Sache in Anspruch nehmen: so insbesondere, wenn ein
inderer Glaͤubiger die Zwangsverwaltung erwirkt hat, welcher Fall in 8 1197 ausdrücklich
usgesprochen ist, so aber auch wenn der Nießbraucher die Früchte der Sache (natürlich
gegen Zahlung der laufenden Lasten und damit der Grundschuldzinsen) erwirbt (8 1047
3.8. B. Die Bestimmung des 8 1197 muß dem Sinne nach weiter ausgelegt werden .
Im Gegensatz zur Grundschuld steht die Hypothek des gemeinen Rechtes, welche
nichts anderes als ein accessorisches Wertrecht, ein Anhängsel der Forderung ist. Auch
— soweit eine Forderung
esteht. Mit dem Erlöschen der Forderung erlischt das dingliche Recht. Der Gläubiger hat
also nicht ein festes Wertrecht, sondern nur eine wertrechtliche Deckung seiner Forderung;
die Hafiung der Sache ähnelt insofern der Schuld des Bürgen und ist, wie diese, von
der Hauptschuld abhängig. Daraus hat das gemeine Recht die Folgerung gezogen, daß,
wenn mehrere Hypotheken hintereinander auf dem Grundstück ruhen und die eine erlischt,
die nachfolgenden Hypotheken vorrücken; denn man sagte, die Sache bürge eben in dem
Falle, wenn keine vorhergehenden Lasten vorhanden seien, besser, als früher: die Sache
Jabe aber zu bürgen, so gut sie könne. Dies ist schon an und für sich ein etwas miß⸗
ücher Zustand, denn es bringt ein aleatorisches Element in das Hypothekenrecht; eine
jolche aleatorische Hypothek kann sich aber im Verkehr nicht bewähren, sie kann nicht
zum festen Geldwert werden: eine Verkehrshypothek muß eine feste, unverbrüchliche
Wertgröße bilden, sie darf nicht den zufälligen Rechtsschicksalen der Sache unterworfen
in.* Zwar vird man eine zweite Hypothek mit Aufrückungsrecht höher bewerten als

1 Es ist ebenso, wie ich Inhaberbriefschuldner sein kann, auch wenn ich zugleich Eigentümer
des Papiers und damit mein eigener Gläubiger bin. ia ch ch zugleich gen
Eine solche Doppelstellung der Person war auch dem römischen Rechte gemäß; man denke nur
an fr. Sih eot J cch Eigent 9— in
so auch dann, wenn ich Eigentümer und Grundschuldberechtigter bin und inter meiner
Grundschuld ein Nießbrauch steht; denn hier habe ich dasselbe Werkinteresse, wie wenn aih Grundstück
inen anderen Eigentümer hätte.
Selbsiwerstandlich ist Wertrecht nicht das Recht auf den Wert des Grundstücks, sondern auf
einen aus dem Grundstück zu schöpfenden Wert; Wert im Sinne von abstraktem Geldwert im Gegen⸗
jatz zum konkreten, der Art des Gebrauchs entsprechenden Nutzungswert. Dies ma selbstwerstaͤndlich
ein Roll aber wegen der vielen Mißverständnisse noch einmal besonders meehe werden.