5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 617

eine andere, aber doch nicht so, daß man für diesen Vorzug eine völlige Deckung zahlt:
dafür ist die Sachlage zu fraäglich. Mithin besteht auf der einen Seite ein gewisses
Mehr an Recht, für welches wegen seiner aleatorischen Natur keine genügende Vergütung
gegeben wird, und die Folge ist, daß das Eigentum nicht so vollkommen wirtschaftlich
ausgenutzt wird, als es ausgenutzt werden könnte; ist also beispielsweise der Betrag,
um den die zweite Hypothek vorrücken kann, 10000, so wird der zweite Hypothekar für diese
Möglichkeit seine Hypothek nicht um 10 000 mehr bewerten, vielleicht nur um 2000, und
so erleidet der Eigentumer einen Verlust.
Allerdings bleibt im Hypothekenverkehr immer noch ein aleatorisches Moment: der
wechselnde Gruͤndstückswert, allein dieses Element läßt sich nicht entfernen, solange es
Grundstücke und Hypotheken gibt.
Ganz unerträglich aber wird die bezeichnete Folgerung dann, wenn etwa der Eigen—
tümer selber eine Hypothek abgelöst hat, in welchem Falle die anderen nachrücken und er
das Nochsehen hat die vos non vobis; in diesem Falle bat bereits das aemeine Recht
eingelenkt.
Die ganze Lehre vom Vorrücken aber ist verfehlt, und es bedarf ihrer nicht.
Es ist vollkommen entsprechend, daß, wenn eine Hypothek aufhört, dafür eine Hypothek
des Eigentümers in ihrem Range entsteht, welche sich allerdings regelrecht zur
Grundschuld gestalten wird, wenigstens dann, wenn eine Forderung neben der Hypothek
nicht mehr besteht. Auf solche Weise ist das Aleatorische entfernt: jede Hypothek behält
ihre bestimmte Stelle; ein Vorrücken im Rang findet nur statt, wenn solches ausdrücklich
bestimmt ist, wenn der Eigentümer sich verpflichtet, im Falle der Eigentümerhypothek die
Hypothek löschen zu lassen (81179 B.G. B.)1. Und auch eine Vertauschung der Rang⸗
ordnung zweier Hypotheken ist zwar an sich gestattet, aber nur mit Zustimmung des
Eigentümers der Sache, denn seine Anwartschaft auf eine Eigentümerhypothek wird
dadurch beeinflußt (F 880 vgl. mit 1179 B. G. B., 8 27 Grundb. O... Vgl. oben S. 605.
Diese tiefgreifende Umgestaltung des Hypothekenrechtes ist bei uns vollzogen. Ja,
man ist so weit gediehen, daß man den Grundsatz aufgestellt hat: Ist die Forderung von
Anfang an nichtig, so enisteht nicht ein dingliches Nichts, sondern eine Eigentümer—
hypothek. Erlischt die Forderung, so entsteht eine Eigentümerhypothek, und das gleiche
gilt auch, wenn etwa bei einer aufschiebenden Bedingung die Bedingung nicht eintritt
oder bei einer auflösenden die Auflöfung stattfindet (8 1163, 1168 B.G. B.). Dies gilt
auch von dem Erlöschen durch Zahlung der Amortisationsbeträge, obgleich diese in manchen
Beziehungen (88 197, 002 B. G. B.) wie Zinsen behandelt werden?. Zinsen und Neben—
leistungen allerdings haben eine andere Natur: ihre Hypothek erlischt durch Zahlung, so
daß keine Eigentümerhypothek für sie eintritt (831178).
Aber aͤuch wenn man das Vorrücken ausschließt, kann eine solche Gestaltung der
Hypothek dem Beduͤrfnis noch nicht genügen; auch wenn man sich dieses Vorrücken wegdenkt,
ist die gemeinrechtliche Hypothet doch noch von der Forderung abhängig, sie ist ihre
bloße Befestigung und Verbürgung; was man aber erstrebt, ist, die Hypothek zu etwas frei
Veräußerlichem zu gestalten, zu einem blanken Wert, wie etwa der Wechsel, und daher
abgelöft von allen Zuͤfalligkeiten. Die Zufälligkeiten aber bestehen darin, daß der Erwerber
einer Forderung im Fall der Zession nicht etwa die Sicherheit hat, wie der Erwerber

.r Kraft dieser Verpflichtung ist eine Vormerkung einzutragen G1179 B.G. B.. Kann die
Finräumung des kunftigen Vorranges auch zum voraus direkt geschehen? Das ist zu verneinen; man
kann sich derpflichten, Lunftig die Vorrangordnung zu ändern, man kann sie aber nicht zum voraus
indern, O. G. Kolmar bei Scherer, Vas dritte Jahr des v.6. B. S. 338. Wohl aber ist eine
Verpflichtung zur Geftattung des Vorrückens und eine entsprechende Vormerkung auch, dann möglich,
der, zu vefsen Gunsten die Vormerkung gilt, noch keine spätere Gir hat, sondern sie erst
ünftig erwwerben will, Oberft.s.G. Bahern 14. April 1902 Mugdan, V S, 480.
⸗ 2 Die Frage ist allerdings bestritien; val. die Kamamergerichtsentsch. 81. Dezember 1801,
. Dezember Höol und 26. Man 1902 bei Mugdan V SG. 155, 1V S. 70 V S, 256. Man vgl.
Inn noch g 1118, 188, 1185, 1178 B. G.B. (, Nebenleistungen“, wozu die Amortisation nicht gehört)
4 besondere Natur der Amortisationsrenten (Tilgungsbeiträge) ergibt sich namentlich aus Hypo⸗
hekenbantgefetze 81.