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IU. Zivilrecht.

eines Wechsels, daß er vielmehr in alle Zufälligkeiten der Forderung hineingestürzt wird, und
venn die Forderung in der Person des Vorgängers erloschen oder geschwächt ist, so hat
dies der Nachfolger zu büßen. Wäre man daͤher bei den bisherigen stehen geblieben, so
väre auch bei der Übertragung der Hypotheken das gleiche eingetreten: die Hypothek wäre
mit der Forderung übergegangen, als deren Sicherung; sie wäre übergegangen mit allen
Schwächen, welche der Forderung ankleben, und wäre die Forderung erloschen, so wäre die
Zypothek entschwunden; es waͤre dann eine Eigentümerhypothek entstanden, aber der
Zessionar, welcher mit der Forderung die Hypothek erwerben sollte, hätte das Nachsehen
gehabt. Dies wollte man vermeiden. Man hätte es nun in der Art vermeiden können,
daß man einfach neben die Forderung eine Grundschuld stellte, so daß der Berechtigte
zwei verschiedene Rechte erwarb, die Grundschuld und die Forderung: die Grund—
schuld wäre dann beliebig veräußerlich gewesen, sie hätte sich um die Forderung nicht
gekümmert. Im Verkehr aber wollte man lieber dingliche und persönliche Sicherheit
erbinden: der Erwerber wollte Forderung und Grundschuld zugleich haben, und hier
empfahl sich ein System der Gezweitheit von obligatorischen und dinglichen Rechten
nicht. Namentlich wäre sehr leicht die Möglichkeit eingetreten, daß die Forderung auf den
einen und die Grundschuid auf den anderen übergegangen wäre, woraus sich schwierige
Verwicklungen ergeben hätten. Darum hat das preußische Recht einen Mittelweg
zeschaffen: man hat zwar auf der einen Seite die Grundschuld geschaffen, man hat
serner neben der Gruͤndschuld noch die accessorische Hypothet in der Eigenschaft als
Sicherungshypothek beibehalten, denn vollkommen überflüssig ist diese nicht: nament⸗
lich kann sie als Gerichtshypothek im Arrest- und Vollstreckungswesen nicht entbehrt
werden (88 866, 932 8. P. O.); die sog. Verkehrshypothek aber, d. h. diejenige,
welche gerade für den Handel bestimmt ist, bei welcher das Hypothekenrecht als fester
Wert von einer Hand zur anderen gelangen soll, ist in folgender Weise gestaltet worden:
Man verband die Forderung mit der Hypothek in der Art, daß sie nur gleich⸗
zeitig mit der Hypothek veräuüßert werden kann und die Hypothek nur gleichzeitig mit
hr (&amp; 1158 C. P.O.). Die Veräußerung geschieht regelrecht durch Eintrag ins Grundbuch.
So fungieren die sog. Buchhypotheken; sie kommen bei uns vor, allein sie erfreuen
sich im Verkehr keiner großen Beliebtheit. Man hat deshalb folgendes System ersonnen:
Der Hypothekenberechtigte bekommt einen Brief, den sog. Hypothekenbrief, welcher
Brief den Charakter eines Wertpapieres hat, insofern, als die Veräußerung und die
Heltendmachung der Hypothek regelmäßig nur mit dem Brief geschehen kann. Die
Veraußerung geschieht dadurch, daß der Brief übertragen und zugleich die Übertragungs⸗
erklaͤrung schrͤtlich gegeben wird; eine öffentliche Beglaubigung dieser Erklärung ist zwar
aicht vorgeschrieben, aber doch sehr zweckmäßig, wie das Folgende dartun soll. Auf
diefse Weise kann die Hypothek ohne weiteren Gang zum Grundbuch übertragen werden.
Der Grundbucheintrag will eben in einem solchen Falle sagen: berechtigt sei der A.
ind der etwaige legitimierte Erwerber des Hypothekenbriefes. Man hätte noch weiter⸗
gehen und den Hypothekenbrief zum Order— oder Inhaberpapier stempeln können;
———— Orderpapiers hier
nicht brauchen konnte; denn man wollte den Hypothekenbrief den Regeln des Grundbuch⸗
rechtes unterwerfen (8 1184 B. G. B.).
3. Dben wurde bemerkt, daß das Grundbuch eine maßgebende Bedeutung hat; ein⸗
mal ist der Eintrag im Grundbuch der unentbehrliche letzte Alt des Erwerbs eines dinglichen
Rechtes; sodann aber bietet er, auch wenn nicht alles in Ordnung ist, ein Doppeltes: er
bietet eiamal eine Rechtsvermutung für die Richtigkeit, und er bietet dem Erwerber vor allem
den Vorzug des 8 892 B. G. B. In dieser Beziehung ist aber für die Briefhypothek be⸗
stimmt, daß, wenn jemand durch eine fortdauernde Reihe öffentlich beglaubigter Übertragungs⸗
erklärungen und durch den Besitz des Hypothekenbricçfes legitimiert sei, fuͤr ihn
dieselben Grundsätze gelten, als wenn diese ganze Reihe der Übertragungen im Grundbuch
stünde, und daher? wer gutgläubig erworben hat, der erwirbt das Recht, auch wenn die
Voraussetzungen nicht gegeben sind. Hier kommt nun das Besondere hinzu: da Hypothek
und Forderung zusammenhängen und eines nicht ohne das andere erworben wird, so