5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 619

wird durch einen derartigen Hypothekenerwerb zu gleicher Zeit die Forderung insoweit
erworben, als sie die Grundlage der Hypothek ist, auch wenn sie nicht besteht oder
zu Gunsten eines anderen besteht. Mit anderen Worten: soweit die Hypothek der
Grundlage des persönlichen Rechtes bedarf, ist der Erwerb der Forderung dem dinglichen
Erwerb gleichgestellt. So namentlich 8 1188 B. G. B.
Auͤf diese Weise haben sich die Hypothekenbriefe als ein unentbehrliches Hilfsmittel
des Geldverkehrs entwickelt, und sie werden unter dem B.G. B. weiter gedeihen.
Die Sicherungshypothek dagegen trägt weder eine Zusicherung noch eine
Vermutung bezüglich der Forderung in sich. Wer sie geltend machen will, muß die
Forderung beweisen. Doch kann die Sicherungshypothek insofern eine größere Beweglichkeit
erwerben, als ihr zwar der Hypothekenbrief versagt ist, sie aber der dingliche Anhang
für ein Inhaber— oder Orderpapier sein kann. Dann richtet sich natürlich die weitere
Entwicklung nach den Grundsätzen der Inhaber— und Orderschulden, und die Hypothek
besteht, sofern und soweit diese Inhaber- und Orderschulden existieren ( 1188 ff.).
Bei Grundschulden hat man nicht gezögert, Schuldbriefe auf den Inhaber zuzulassen,
welche allerdings in gleicher Weise wie die Inhaberobligationen, sofern sie auf, eine
bestimmte Geldsumme gehen — und das ist unentbehrlich —, der staatlichen Genehmigung
bedürfen (8 1195 B. G. B.).
Die Lösung der Wertrechte geschieht natürlich durch Verwertung der Sache. Diese
kann eine Sachverwertung und eine Gebrauchsverwertung sein. Erstere geschieht durch
Zwangsversteigerung, letztere durch Zwangsverwaltung. Beides kann miteinander
derbusen werden. Die Zwangsverwaltung hat den großen Vorzug, daß die Sache
als nutzbare Sache sofort dem Schuldner entzogen wird, so daß nunmehr auch sofort eine
Beschlagnahme der Früchte und der Miets und Pachtzinsen stattfindet (98 1121, 1123 f.
B.G.B 88 21, 148 8. V. G.). Irgend welche Vorausverfügung über solche Miet⸗
und Pachtzinsen kann dem Gläubiger nicht schaden, außer soweit sie auf das Kalender⸗
vierteljahr zur Zeit der Beschlagnahme und das nächstfolgende Kalendervierteljahr
gerichtet ist (8G 1124 B. G.B.); denn zwei Kalendervierteljahre müssen stets dem gegen—
wärtigen Mieter oder Vermieter zur Verfügung stehen. Durch die Befriedigung auf
dem Wege des Zwangsversteigerungsverfahrens erlischt die Hypothek; dasselbe gilt, soweit
das Hypothekenrecht nicht als innerhalb des geringsten Gebotes stehend mit dem Grund⸗
stück übergeht (88 1147, 1181 B. G. B. 88 582, 91 8. V. G.).
Schwierige konstruktive und legalpolitische Probleme bietet die Ges amthypothek
(88 1100, 1172 f. B. G. B.), auf die hier nicht eingegangen werden kann?; desgleichen
die sog. Marimalhypothek (8 1180), die für ein Verhältnis gegeben ist, dessen
Kontokorrenthöhe sich erst später ergibt; hier zeigt das Grundbuch nur das Maximum an,
so daß eine feste hypothekarische Beziehung (mit der Möglichkeit einer Eigentümer⸗
hypothek) erst bei Beendigung des Verhältnisses eintritt.

8 36. Das Pfand an beweglichen Sachen ist im Gegensatz dazu stets
accessorisches Sicherungspfand mit Vorruͤckungsrecht; es ist ferner nach dem bürgerlichen
Recht steis Faustpfand, d. h. es setzt stets Besitzübergabe voraus, in der Art, daß
der Pfandglaͤubiger nicht nur Besitzer werden, sondern auch Besitzer bleiben muß, solange
er pfandberechtigt sein will; wobei aber Mitbesitz genügt, sfofern sich dabei die Sache im
Verschluß beider Teile, des Pfandgläubigers und des Eigentümers, befindet (81206 B. G. B.).
Die Verwertung eines solchen Pfandrechts kann auf dem Wege der Zwangsvollstreckung
geschehen, braucht es aber nicht: sie kann auch geschehen durch öffentliche Versteigerung,
welche der Pfandgläubiger veranlaßt (Pfandverkauf). Hffentliche Versteigerung ist eine
Versteigerung, bei weicher ein Versteigerungsbeamter die Sache dem allgemeinen
Publikuͤm zunn Verkauf bietet; wer Versteigerungsbeamter ist, besagen die Landesgesetze; der

Vgl. Marcusen in 3. j. vgl. Rechtsw. XIII S. 2205 Lang, Arch. f. civ. Praris. 89
S. 251 f. Das Geseh strebt moͤglichst nach Beseitigung der hypothekarischen Gesamthaftung, ohne aber
dem Glaͤubiger, der darin eine dJefteigerte Sicherheit findet, zu nahe treien zu wollen.