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II. Zivilrecht.“

Gerichtsvollzieher ist es jedenfalls (F 888). In Preußen sind insbesondere auch, wo Dorf⸗
zerichte bestehen, die Dorfgerichte hierzu befugt (mit allgemeiner amtsgerichtlicher Er⸗
mächligungs, Art. 109 Preuß. A.G. zu G.F. G., ferner die Notare, Gerichtsschreiber
Art. 31, 38 ebenda).
Voraussetzung für die Gültigkeit des Pfandverkaufs ist, daß die Forderung fällig
ist, daß nur so viel Sachen versteigert werden, als zur Befriedigung nötig, und daß die
Versteigerung nach öffentlicher Bekanntgabe stattfindet (81248 B. G. B.). Handelt es sich
im Sachen mit Markt- oder Börsenpreis, dann kann an Stelle der öffentlichen Ver⸗
teigerung auch der Verkauf unter der Hand treten, nur muß er durch einen Versteigerungsbeamten
 oder einen hierzu ermächtigten Handelsmäkler vollzogen werden!.
Bei der Pfandversteigerung sollen noch andere Dinge berücksichtigt werden; ins—
besondere soll sie vorher dem Eigentümer der Sache angedroht werden, unter Bezeichnung
des Geldbetrages, für welchen sie ausgeführt werden soll; auf, die Androhung soll
eine Frist von einem Monat folgen; bei Handelssachen genügt eine Woche (g 1234
B.G.B. 83868 H. G. B.). Wird eine derartige Bestimmung nicht gewahrt, so ist die
Versteigeruͤng zwar gültig, aber der Gläubiger wird schadenersatzpflichtig (K 1243).

Prifttes Buch.

Kechte an immaleriellen Gegenständen.

1. Rechte an Kräften im Raum.

837. Die Elektrizität ist keine Sache, sie ist nicht Gegenstand des Eigen—
tums und kann nicht Gegenstand des Diebstahls sein, Was hiergegen entwickelt worden
ist, beruht teils auf technischen, teils auf juristischen Irrtümern. Wenn man gesagt hat,
daß bei der Elektrizität etwas Körperliches vorhanden sein müsse, so ist dies insofern
lichtig, als selbstverständlich die Elektrizität nicht etwas bloß Gedachtes ist und nicht etwa,
wie ine Erfindung oder ein Autorgut, als Schöpfung menschlichen Geistes bloß in der
Hirnsphäre des Menschen existiert. Allein, was an ihr körperlich ist, das ist nicht die
Flektrizität selbst, sondern der ÄAther, in dem die elektrischen Schwingungen sich entwickeln,
und wenn diese Schwingungen von einem Orte zum andern gehen, so nehmen sie nicht
den Äther mit; es ist wie beim Licht nicht eine Mitteilung von Äther zu Ather, sondern
eine Fortsetzung der Schwingungen, die auf der einen Seite aufhören, auf der anderen
veiterlaufen; uͤnd es verhält sich wie beim Schall, der aus Schwingungen der Luft be—
stteht: wie niemand, wenn er in der Lage ist, etwa durch ein Hörinstrument die Schall⸗
vellen nach einer bestimmten Stelle zu lenken, einen Luftdiebstahl begeht, so begeht
auch niemand einen AÄtherdiebstahl, wenn er bewirkt, daß Lichtwellen oder elektrische Wellen
iich nach einer gewissen Richtung hin im Ather weiter fortpflanzen. Schließlich könnte
man es noch als Diebstahl betrachten, wenn jemand in irgend einer Weise bewirkte, daß,
wenn im Wasser Schwingungen sind, diese Schwinaungen den Weg rechts und nicht links
aehmen.
Von einer körperlichen Sache kann daher keine Rede sein. Damit ist natürlich
nicht gesagt, daß nicht auch schon vor dem Elektrizitätsgesetz und ohne dasselbe die
Elektriziiäe als Rechtsgut bestehen und zivilrechtlich geschützt sein konnte. Ein Straf⸗
rechtsschutz allerdings konnte erst durch besonderes Gesetz erwachsen, und mit Recht
hal das Reichsgericht die Diebstahlsbestimmung nicht angewandt; denn die Entziehung
Tektrischet Energie beruht auf tatsächlichen Verhältnissen, die mit dem Diebstahl nur

1 Die Ermächtigung erfolgt in Preußen durch die Handelskammer bezw., den Regierungspräfi⸗
denten (Urt. 13 AG. zum BiGB.), Die Kursmakler sind ohne weiteres reichsrechtlich ermãchtigt
trafteg 34 Böorsengefetzes (Art. 14 E.G. zum H.G. B.).