5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 621

eine ferne Ahnlichkeit haben, und es ist völlig ungerechtfertigt, denjenigen, der Elek—
trizitüt entzieht, mit dem Dieb auf gleiche Stufe zu stellen. Der Mangel strafrecht—
lichen Schutzes war allerdings ein Mangel der Gesetzgebung, allein ihn durch Rechts—
ähnlichkeit zu decken, wäre geradeso unrichtig gewesen wie jede andere rechtsähnliche
Anwendung einer Strafrechtsdrohung, und fehr seltsam ist es, wie schwer man über
diesen Mangel geklagt hat, als ob dabei unsere ganze Kultur in Gefahr wäre, während
doch die Autoren jahrzehntelang auf einen Schutz warten mußten, ohne daß sich die
Welt daruͤber besonders aufgeregt hätte; und auch jetzt noch gibt es viele, die glauben,
daß die Autoren, wenn sie geschuͤtzt sein wollen, etwas Unbilliges verlangen: man denke
nur an die Klagen mancher Zeitungen, welche den Autoren Vorwürfe machen, wenn
sie es mit dem Schutze ihres Rechtes ernst nehmen!
Die Elektrizität ist also keine Sache, sondern eine Atherbewegung, die die Eigen—
schaft hat, sich fortzupflanzen, oder vielmehr: die Elektrizität ist die der Atherbewegung
zu Gruͤnde liegende Kraft. Wenn man neuerdings behauptet hat, daß Kraft überhaupt
nur eine Abstraktion, nicht eine Wirklichkeit sei, so beruht dies auf einem Verstoße
gegen die logische Betrachtungsweise; denn selbstverständlich ist jeder Begriff Abstraktion,
Kraft sowohl wie Stoff; aber der Abstraktion liegt eben ein objektiv Seiendes zu Grunde.
Ein Schutz dieser Kraft muß schon nach bürgerlichem Rechte anerkannt werden; denn es
versteht sich von selber, daß, wer ohne — entzieht,
ein Unrecht begeht, und wenn auch nur ein Unrecht nach d826 B.G.B. Wir werden daher
ein Schadenersatzrecht und einen negatorischen Anspruch auch dann geben, wenn die Be—⸗
stimmungen des Elektrizitätsgesetzes vom 9. April 1900 nicht zutreffen, denn dieses hat
nur den besonderen Fall im Auge, wo die Bestrafung eintreten soll. Das Gesetz ver—
langt nämlich auf der einen Seite eine elektrische Anlage oder Einrichtung mit än Kraft
umgesetzter Arbeit und auf der andern Seite einen Leiter, der nicht zur ordnungsmäßigen
Entnahme von Energie bestimmt ist. Danach wird derjenige nicht bestraft, der mittelst der
richtigen Leitung zu Unrecht Elektrizität entnimmt und für sich gebraucht: dafür sprechen
auch 'gute Gründe; aber schadenerfatzpflichtig ist er doch, sobald es sich um Vorsatz oder
auch nur um Fahrlässigkeit handelt; und liegt weder das eine noch das andere vor, so
ist mindestens ein Bereicherungsanspruch gegeben.

2. Rechte au Ideen (Immaterialgüterrecht im eigentlichen Sinne).

g 38. Es gibt Rechte an rein immateriellen Gütern, die nicht in einer
an besimmtem Orte gebannten Kraft bestehen, sondern als Gedankendinge überall
— do überall denkende Menschen leben: Rechte an ästhetischen und an technischen
Ideen.
Das immaterielle Güterrecht ist ein positives Recht, wie das Eigentum: es ist ein
Genußrecht, nicht etwa ein bloßes Verbietungsrecht, denn die Ausbeute der Immaterial⸗
güter ist dem Berechtigten vorbehalten als ein Recht; es ist hier nicht so, als ob diese
Ausbeute bloß etwas Tatsächliches wäre und andere nur hiervon zurückgehalten würden:
die Zurückhaltung anderer ist nur der Rückschlag der positiven Berechtigung.
Das Imnmgterialgüterrecht ist ein absolutes Recht, d. h. eine unmittelbare Beziehung
zwischen einer Person und einem Rechtsgut; es ist also nicht etwa so wie bei der Ob—
ligation, daß nur eine Persönlichkeit zu einer Leistung verpflichtet wird; sondern das,
was man will, hat man bereits in der Gestalt des immateriellen Gutes.
Immaterielle Güter sind veräußerlich, sie können in die dritte Hand übergehen, sie
können auch beliebig vererbt werden; auch dies ist eine Parallele zum Eigentum. Die
Veräußerung kann möglicherweise, wie beim Eigentum, in öffentliche Register ein—
getragen werden, welche mehr oder minder für den Rechtsuͤbergang maßgebend sind; so z. B.
in die Patentrolle: in dieser Beziehung allerdings ist die Entwidlung in Deutschland nicht
so weit gediehen wie bei den Grundbüchern, aber sie ist nichtsdestoweniger sehr hervor—
ragend. Dem Grundbuchsystem ähnlich ist die Patentrolle in sterreich gestaltet.