H. Zivilrecht.
Entsprechend können die Immaterialrechte verpfändet werden und in die Konkurs⸗
masse fallen.
Die Immaterialrechte können auch in obligationenrechtliche Verhältnisse hinein⸗
zezogen werden; so kann jemand ein Erfinderrecht in eine Gesellschaft einbringen, er
ann die Verpflichtung übernehmen, es zu übertragen, oder er kann die Verpflichtung
übernehmen, es nach gewissen Rtchtungen hin nicht geltend zu machen.
Aus allem diefem ergibt sich von selber der weite Unterschied zwischen den Im—
material⸗ und den Perfönlichkeitsrechten.
Persönlichkeitsrecht ist, wie oben (S. 587) bemerkt, ein Recht darauf, daß die Persönlich—
leit in ihrem unverrüdbaren Anspruch auf Sein und Entwicklung gewahrt und nicht wider
Recht angetastet wird. Ein solches Personlichkeitsrecht kann allerdings in die Sphäre des
Figentums wie in die Sphäre des Immaterialrechts eingreifen. Wie niemand berechtigt
ist/ Vertrauensbriefe als körperliche Sachen zu pfänden, auch wenn sie einen Verkehrs⸗
wert haben, und wie niemand berechtigt ist, den Schuldner oder die Schuldnerin scheren
zu lassen, um daraus eine Bezahlung von Schulden zu erlangen, so ist niemand berechtigt,
Manuskripte des Autors oder Erfindungen gegen seinen Willen an die Offentlichkeit zu
Fringen, um daraus eine Befriedigung seiner Forderung zu erzielen.
Aber auch in anderen Beziehungen, darf das Geheimnis des Manufkripts nicht
angetastet werden: ein Nichtgläubiger darf natürlich noch viel weniger das Manuskript
eines Autors, wenn er es etwa zufällig in gutem Glauben erstanden hat und Eigen—
ümer geworden ist, veröffentlichen. Insofern kann das Persönlichkeitsrecht, das vorhin
bas Immaterialrecht gequert hat, mit ihm gleichen Schritt gehen: denn wie der Verfasser
nach dem Immaterialrecht verbieten kann, daß derartige Geisteserzeugnisse ohne seinen
Willen veröffentlicht werden, weil er das oͤllleinausbeutungsrecht hat, so kann er es auch
craft des Persönlichkeitsrechts verbieten, weil die Veröffentlichung des Vertraulichen —
und jedes Manuskript ist zugleich ein vertrauliches — dem Persönlichkeitsrecht zuwider
ist. Mit andern Worten: wie die Ausübung des Immaterialrechts in das Persönlichkeits⸗
recht eingreifen kann, so kann auch umgekehrt eine Handlung, welche das Immaterialrecht
verletzt, zu gleicher Zeit das Hersönlichkeitsrecht verletzen. Ist es doch auf dem Ge⸗
biete des Eigentums ebenso; denn auch hier kann möglicherweise die Hinderung der Be—
nutzung der Sache eine Eigentumsstörung und zugleich ein Eingriff in die Versönlichkeit
ein, wofür das römische Recht die actio injuriarum gab.
Wenn manche aber darum Persönlichkeitsrecht und Immaterialrecht identifizieren zu
nüssen meinten, so ist dies irrtümlich: die Persönlichkeit ist unveräußerlich, das Im—
materialrecht veräußerlich; das Immaterialgut, das früher im Kreise der Person war,
ritn ebensse wie das geborene Kind aus dem Kreise der Person heraus. Und daß man
ein derartiges Werk immer noch sein Werk nennt, will nur die geschichtliche Tatsache der
Frzeugung dartun; ebenso wie man das Kind als sein Kind bezeichnet, ohne damit
eine Selbständigkeit anzutasten, oder wie der Produzent einer körperlichen Ware immer
roch von seiner Ware sprechen kann.
Die Verwechslung von Persönlichkeits? und Immaterialrechten beruht auf Irr⸗
ümern der iuristischen Konstruktion.

322

8 89. Gegenstand des Immaterialgüterrechts ist eine Ideengestaltung ent—
weder üsthetischer oder technischer Art; sie ist wohl zu unterscheiden von den
— E gleicher Zeit mit⸗
Atwickeln. Nichts war früher gebräuchlicher als die Verwechslung des Eigentums am
MNonuskript mit dem Immaterialrecht am Manuskriptinhalt : während beides im höchsten Grade
unterschieden ist, was sich schon daraus erweist, daß ein Manuskript möglicherweise sofort in
brei oder vier Eremplaren geschrieben werden kann, und auch daraus, daß möglicherweise
eine Ideengestaltung zu Tage tritt, die der Autor gar nicht durch ein Manufkript fest⸗
hält. Jede Anlehnung des Autorrechts an dieses körperliche Recht ist verkehrt und irre—
süͤhrend. Auch im Erxfinderrecht gibt es nichts Verfehlteres, als wenn man die Er—
indung etwa init einem Modell identifiziert, in dem sich die Erfindung zuerst verksrpert,