5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 623

oder auf dem Gebiete des Kunstwerks, wenn man das Bild des Malers als körperliches
Bild nicht von dem Bildinhalt unterscheidet, der ja dem Maler zusteht, auch wenn das
körperliche Bild kopiert oder photographisch vervielfältigt wird, und der dem Maler
verbleibt, auch wenn er das körperliche Bild vperäußert. Noch im französischen Recht
zeigt sich diese Verwechslung in der unrichtigen Annahme, daß mit der Veräußerung eines
Ganaldes auch das dem Blde entsprechende Kunstwerkrecht übergehe.

8 40. Jedes Immaterialrecht entsteht durch Schöpfung, d. h. durch Gestaltung
des Ideenbildes kraft geistiger Initiative; ob diese Gestaltung der schnelle Wurf des
Genies oder das Resultat langjaͤhrigen Nachdenkens und Sinnens ist, kommt nicht in
Betracht, ebensowenig ob das Spiel des Zuͤfalls den Schöpfer beeinflußt und die ihm
vorschwebende Idee auͤsgelöst hat; denn mag der außere Einfluß noch so groß sein, so ist
es doch immer die innere Verarbeitung, wenn auch nur die Übertragung des Beobachteten
auf etwas Neues, was das Wesen der Schöpfung ausmacht.
Dagegen kann die Entdeckung niemals an Immaierialrecht bieten. Es ist voll⸗
kommen verfehlt, etwa dem Entdecker eines neuen Flusses ein Alleinrecht zu geben, diesen
Fluß in die Karten einzuzeichnen, oder dem Entdecker eines Planeten, über diesen Planeten
wissenschaftlich zu handeln, oder dem Entdecker eines fremden Manuskripts, dieses zu
verbffentlichen, oder dem Entdecker eines bei den Naturvölkern sich findenden nützlichen
technischen Brauches, diesen sich patentieren zu lassen. Ein jedes Übergreifen der
Schöpfungsgrundfätze in das Gebiet der Entdeckung ist irrig, führt zur Hemmung des
menschlichen Fortschritts und zur Unterbindung des freien Laufes der Wissenschaft. Wenn
noch gar erst nur der Entdecker einer babylonischen Inschrift das Recht hätte, sie zu ver—
öffentlichen und zu übersetzen, so könnten wir bald der Wissenschaft Valet sagen.
Die Schöpfung ist also unbedingt notwendig; möglicherweise muß aber, damit das
Immaterialrecht entsteht oder wenigstens in seiner vollen Macht entsteht, etwas Weiteres
hinzukommen, nämlich die Anmeldung, d. h, die einer öffentlichen Behörde gemachte
Erklärung, daß daran ein Recht bestehen solle. Ein solches Erfordernis wird die Rechtsordnung
 sehr zweckmäßig dann aufstellen, wenn es zweifelhaft sein kann, ob der Schöpfer
der Idde daran überhaupt ein Recht haben will oder nicht— Das wird namentlich bei
technischen Ideen der Fall sein, insbesondere bei kleineren Erfindungen; aber auch bei
ästhetischen Mustern ist es ganz anders wie bei einem Bilde: denn unzählige Muster er—
findet man, an denen man kein Alleinrecht erwerben will, während ein Bild oder eine Kom⸗
position so sehr mit dem persönlichen Schaffen zusammenhängt, daß der Gedanke, der Autor
wolle an einem solchen Geschöpf seines Geistes ein festes Recht haben, sich sofort aufdrängt.
Möglicherweise kann die Rechtsordnung außer der Anmeldung auch noch Prüfung
und obrigkeitliche Bestätigung verlangen, was namentlich den Zweck haben kann,
die Sachlage zu klaͤren und die Ausdehnungssphäre der einzelnen Ideen scharf dar—
zulegen. So ist man im Erfinderrecht zu Patenten gekommen, die auf Grund von Vor—
prüfungen erteilt werden.

8 41. Der Inhalt des Immaterialrechts kann nicht darin bestehen, daß dem Be⸗
rechtigten alle und jede Beziehung zum Immaterialgut vorbehalten ist. Es wäre
ein toͤrichtes Verlangen, daß niemand anderes als der Verfasser ein Gedicht in seinem Innern
tragen oͤder fur sich aufsagen dürfe. Einen derartigen Anspruch kann auch der Eigen—
tümer körperlicher Sachen auf seinem Gebiete nicht erheben; denn auch bei diesen ist eine
gewisse Teilnahme Drilter am Genusse oft gar nicht zu vermeiden, wie z. B. wenn jemand
ane Fassade baut, die nicht nur zu seinem Vergnügen, sondern zum Vergnügen der ganzen
Nachbarschaft dient, oder ein Licht hat, das auch die Nachbarschaft erhellt. Dazu kommt
aber, daß bei körperlichen Sachen (mindestens bei den festen) afolge ihrer Fixierung auf
e bestimmten Raum eine gewisse tatsächliche Abschließung gegen die Außenwelt (Eigen⸗
e,— möglich ist, was den Immaterialgütern widerstrebt; weshalb das Alleinrecht an
iesen notwendig hinter dem Alleinrecht des Sacheigentümers zurückstehen muß.
Das Recht kann daher immer nur das Recht auf eine gewisse Art von Verwertung