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II. Zivilrecht.

sein, und zwar muß auch hier die Verweertung im häuslichen Kreise vom
Alleinrecht streng ausgeschlossen werden; die Beherrschung des häuslichen Kreises durch
den Erfinder waäre ein Eingriff, der unserer Kulturordnung im höchsten Grade wider⸗
trebte. Man hat daher mit Recht längst angenommen, daß, wenn eine Erfindung von
der Hausfrau in ihrer Privatküche verwendet oder ein patentierter Glühkörper vom
Gelehrten in seinem Studierzimmer gebrannt wird, der Patentberechtigte nichts dagegen
inwenden dürfe. Ebenso muß man sagen, daß das bloße Abschreiben eines Manuskripts
oder das Abzeichnen eines Gemäldes für seine eigene persönliche Betrachtung autorrechtlich
cht verboten sein kann, ebensowenig die Wiedergabe eines Musikstückes im privaten Heim.
Ganz anders aber, wenn die Benutzung über den häuslichen Bereich hinausgeht,
in welchem Falle man bei Erfindungen von einer gewerblichen Benutzung spricht: wie
Handb. Patentr. S. 482 f. ausgeführt, muß hier der Ausdruck „gewerblich“ im weiteren
Sinne verftanden werden; so ist insbesondere auch eine staatliche Benutzung in weiteren
Kreisen, z. B. in den Staatsanstalten, gewerblich und ebenso die Benutzung von Glüh⸗
körpern zur Straßenbeleuchtung seitens der Gemeinden u. a. Richt darauf kommt es an, daß
die Anwendung zum Zweck des Gewinnes oder als Hilfsmittel der Spekulation erfolgt,
ondern nur daͤrauf, daß sie über den Bereich des Privaten, Individuellen hinausgeht.
Übrigens ist wohl zu beachten, daß die Benutzung auch dann eine gewerbliche ist, wenn
sie bloß nebensächlich im Gewerbe stattfindet, 3. B. wenn die Glühlampen in einem
Framladen oder in einer Fabrik verwendet werden: die Benutzung bei dem Gewerbe ist
eine gewerbliche, auch wenn der Gewerbebetrieb auf andere Dinge gerichtet ist. Beim
Autorrecht spricht man hier von Offentlichkeit, und man sagt, daß die öffentliche
Wiedergabe durch Dritte ohne Zustimmung des Autors verboten ist. Der Begriff der
öffentlichkeit ist auch hier im Gegensatz zur Häuslichkeit zu fassen; er will auch hier
besagen, daß das Heim. daß Haus und Hof frei sind.

8 42. Jedes Immaterialrecht hat seine Beschränkung. Nicht etwa bloß in
dem obigen Sinne der Beschränkung auf das Gewerbliche und ffentliche: auch in seinem
eigentlichen Kreise erleidet es gewisse Durchkreuzungen. Solche können insbesondere ver—
anlaßt sein 1. durch Rücksichten des internationalen Verkehrs; so ist es ein Satz des Erfinder⸗
rechts, daß ausländische Fahrzeuge das Inland passieren dürfen ohne Rücksicht auf ihre
Patentwidrigkeit. Eine 2. Ausnahme besteht zur Wahrung des sogenannten Besitzstandes: so
ist es eine Bestimmung des Patentrechts, daß, wenn jemand eine Erfindung bisher gewerblich
verwertete, ohne dafür ein Patent zu erwerben, und ein Dritter ein Patent erlangt, der
Erste im Gebrauche der Erfindung zu belassen ist. 8. muß unter Umständen eine gewisse
ebensächliche Benutzung fremder Immaterialrechte gestattet sein, insofern man durch Ver⸗
hindung dieser nebensächlichen Benutzung mit anderen Nutzungsweisen einen Gesamtzweck
erreicht; der sonst schwer zu erzielen waäͤre; so kann z. B. ein Lesebuch, das einem sehr
wichtigen Erfordernis entspricht, nur dadurch zu stande kommen, daß man fremde Autorwerke
zusammenträgt: hier hat es guten Grund, daß der Autor, der hierdurch in seinem eigenen
creise wenig angetastet wird, sich eine solche Zwecktätigkeit gefallen lassen muß. 4. Auch
indere Interessen der Menschheit können möglicherweise eine Beschränkung der Immaterial⸗
mechte verlangen; so hat man insbesondere angenommen, daß das Alleinrecht der öffent⸗
ichen Aufführung von Tonwerken unter Umständen, z. B. bei Wohltatigkeitskonzerten
ind bei Volksbelustigungen, zurücktreten müsse. 5. Endlich muß die letzte Möglichkeit,
die Möglichkeit der Enteignung, die Wahrung der Interessen der Allgemeinheit gegen
das Übermaß individualistischen Wirkens auch hier gegeben werden. 6. Ein letztes Schutz⸗
mittel ist der Satz, daß unter Umständen ein Immaterialrecht wegen Mißbrauchs ver⸗
virkt werden kann.

g 48. Die Art der Beteiligung am Immaterialrecht kann eine verschiedene sein,
ntsprechend der verschiedenen Art der Beteiligung an Rechten körperlicher Sachen. Wie
or des Eigentum neben sich den Nießbrauch, das Pfandrecht, die Grunddienstbarkeit