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II. Zivilrecht.

perbunden ist, hat ebensowenig einen Anspruch auf Autorschutz, als wenn man etwa dem
Entdecker eines neuen Gebirges das ausschließliche Recht geben wollte, es auf den
Karten zu vermerken. Nach dem neuen Autorgesetz soll der Schutz nachgelassener Werke
natürlich während der dreißig Jahre nach dem Tode des Verfassers bestehen, in jedem
Falle aber zehn Jahre von der ersten (rechtmäßigen) Veröffentlichung an. Wenn daher
heispielsweise ein Werk neunundzwanzig Jahre nach dem Tode des Verfassers veröffentlicht
vird, so besteht immerhin noch ein zehnsähriger Schutz; so aber auch dann, wenn das
Wert etwa erst nach dreißig Jahren veröffentlicht wurde. Nur muß eben derjenige, der
den Schutz behauptet, nachweisen, daß er das Autorrecht mittelbar oder unmittelbar (mit
der Erbschaft des Autors) überkommen habe. Eine höchst verunglückte Bestimmung,
velche diefen Beweis erleichtern will, enthält 8 29 des Autorgesetzes.
UÜber den internationalen Schutz sind bereits Andeutungen gegeben worden.
Es war ein veralteter internationaler Rechtsstand, als die Gesetze nur Werke der Inländer
vder Werke, die im Inlande erschienen, zu schützen pflegten; Auslandswerke waren daher
oogelfrei; sie waren vogelfrei, sowohl wenn man sie im Original, als auch wenn man sie
in einer Übersetzung wiedergab. Durch einige Staatsverträge hat man allmählich dem
dringendsten Bedürfnis abzuhelfen gesucht; eine durchgreifende Besserung ist aber erst durch
die Berner Literarkonvention vom 9. September 1886 erfolgt, die am 4. Mai 1896
in bedeutsamer Weise erweitert wurde, wonach die Mitglieder der Verbandesländer im
zanzen Verbande den Schutz der Inländer genießen, ja, wonach selbst solche Werke Schutz
finden, die einen dem Verbande fremden Autor (z. B. ein Mitglied der Vereinigten
Staaten) zum Verfasser haben, sofern sie zuerst in einem der Verbandsländer erscheinen.
Allerdings ist der Schutz noch nicht so weit gediehen, daß er völlig dem inländischen
Schutze gleichkäme. Nichtdramatische musikalische Werke bedürfen noch des ausdrücklichen
Auffuͤhrungsvorbehalts, ebenso Werke in Zeitungen und Zeitschriften, abgesehen von
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sedoch mit der Beschränkung, daß er aufhört. wenn nicht in zehn Jahren eine autorisierte
Übersetzung erschienen ist.
Sehr wichtig für das Autorrecht ist das abgeleitete Recht des Verlegers, welchen
man früher für den vollständigen Rechtsnachfolger des Autors gehalten hat. Das war
uünrichtig: der Verleger hat nur ein Verwertungsrecht in bestimmten Grenzen; er hat
insbesondere im Zweifel nicht das Recht der Übersetzung, nicht das Recht der Aufführung
und nicht das Recht der Umgestaltung des Werkes; auch hat der Autor die Befugnis,
sein Werk nach zwanzig Jahren in eine Gesamtausgabe seiner Werke aufzunehmen .
Außerdem ist des Verlegers Recht mit bedeutenden Pflichten verbunden und kann darum
entweder gar nicht veräußert werden oder nur in der Art, daß zugleich für die Erfüllung
dieser Verpflichtungen genügende Sicherheit gegeben wird. Über diese Verhältnisse haben
wir ein eigenes Gesetz, das Gesetz über Verlagsrecht vom 19. Juni 1901: was die
Ubertragung betrifft, so ist jetzt dessen 828 maßgebend. Das eigenartige quasi dingliche
Recht des Verlegers, ein Recht, das, wie die Feudalrechte, mit Pflichten belastet ist, hat
das Gefetz nach meinem Vorgana Verlaasrecht genäannt (8 8). Val. oben S. 624.

g 46. Das Recht an Werken der bildenden Kunst ist'bei uns in Gesetzen
geregelt, die noch in eine frühere Periode zurückgreifen. Es ist das Kunstwerkgesetz
dom 9. Januar 1876, das Photographiegesetz vom 10. Januar und das Mustergesetz
bom 113 Januar 1876. Sie sind großenteils veraltet und bedürfen dringend einer
Neugestaltung.
Wie dei dem Autorrecht, handelt es sich nicht etwa um einen Schutz der einzelnen
Kunstausführung, sondern um einen Schutz der zu Grunde liegenden Idee; die Idee
ist aber keine räsonnierende Begriffsidee, sie ist die Bildidee, also dasjenige, was bleibt,
denn man dem Bild eine andere Ausführung gibt; sie ist dasienige, was ich das
maginäre Bild genannt habe?.

Hier hatte man im Gesetz leider nicht die Vorficht, dieser Bestimmung G 2. Verlaas⸗Ges.)
was dringend wünschenswert gewesen wäre, rückwirkende Kraft zu geben!
⸗2Daßs arlistischliterarische Kunstwerk S. 37f.