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I. Zivilrecht.

3. Rechte an Gütern des produktiven und konsumtiven Verkehrs
(Gewerbemonopole).
8 49. Dem Immaterialrecht steht das Gewerberecht als ausschließliches Gewerbe⸗
recht, das Gewerbemonopol, fehr nahe. Dieses ist ebenfalls ein Recht an einem im⸗
nateriellen Gut, aber nicht an einer Idee, sondern an den wirtschaftlichen Kräften eines
bestimmten Kreises, und zwar kann dieses Recht entweder ein Alleinrecht an den Pro—
duktipe oder an den Konsumtivkräften eines bestimmten Kreises enthalten; beides ent—
weder im allgemeinen oder besondern.
Ein solches Alleinrecht an den Produktivkräften nennt man Monopol und, wenn
es dem Staat oder Fürsten zusteht, Regal. Die Regalien haben sich aus dem Fürsten⸗
recht entwickelt, indem es als selbstverständliche Folge des absoluten Königtums angesehen
wurde, sich solche Regalien zu schaffen, solche Regalien an andere zu übertragen oder
auch unmittelbar Mondpole für andere zu bilden. Zeugnisse dieser Idee finden wir in
allen Ländern, vor allem auch im deutschen Recht, und von besonderer Wichtigkeit für
die spätere Entwicklung war das Regalgesetz Friedrichs J. auf den ronkalischen Feldern
von 1158, aufgenommen in das Lehensrechtsbuch, 2 Fend. 56, und seine Bestaäͤtigung für
die Kurfürsten“ in der Goldenen Bulle, c. d. In gleicher Weise finden wir die
Monopole in England und Frankreich. Daraus hat sich geschichtlich das Erfinder⸗ und
Urheberrecht entwickelt: die Monopolidee war eine notwendige Zwischenstufe, welche der
Immaterialrechtsidee vorhergegangen ist; unsere Erfinder- und Urheberrechte sind etwas
anderes als Regalien oder als Monopole, sie haben sich aber aus der Monopolidee heraus⸗
gerungen (S. 680). Abgesehen davon sind Regalien und Monopole heutzutage nur spärlich
dertreten. Die gewerblichen Monopole find, soweit der Bereich der Gewerbe-O. reicht, durch
die Gewerbe⸗O. aufgehoben, und' an Stelle dessen ist das Recht der Gewerbefreiheit ge—
reten. Etwas Besonderes ist noch das Marktmonopol des 864 Gew.O., welches indes
nicht ein Einzelrecht, sondern die Folgerung aus einer den Nichteinheimischen aus—
schließenden Verwaltungsvorschrift ist ĩ. Etwas Besonderes gilt auch im Versicherungs⸗
wesen; nach 8 120 des Privatversicherungsgesetzes vom 12. Mai 1901 ist es den Landes⸗
gesetzen gestattet, Regalien zu begründen, d. h. zu bestimmen, daß gewisse Arten von
Verficherungsgeschäften nur durch den Staat doder staatliche Anstalten betrieben werden
dürsen. Die Landesgesetze haben dies vielfach getan, insbesondere was die Gebäude⸗
feuerversicherung betrifft, welche z. B. in Baden bis in die neuere Zeit zu vier Fünfteln
von Staais wegen erfolgte, jetzt durch neueres Gesetz auch im letzten Fünftel verstaatlicht ist.
Rechte an den konsumtiven Kräften sind die Zwangs- und Bannrechté:
hierdurch ist der Kundschaftskreis eines bestimmten Bezirks einem Gewerbetreibenden über⸗
intwortet; in solchem Falle durfen die Haushaltungen nur bei ihm keltern und backen
uind Wein, Bier, Fleisch, Brot beziehen; dagegen wäre es einem anderen gestattet, auf dem
ämlichen Gebiete zu produzieren, sofern er nur für die Ausfuhr und nicht für die in—
ländische Kundschaft produziert. Diese sogen. Zwangs— und Bannrechte haben sich aus
dem Gemeinderecht und aus dem Hofrecht entwickelt, indem Gemeinden oder Höfe An⸗
sttalten zum Vorteil aller Genossen trafen, z. B. Keltern oder Backöfen errichteten, dann
iber auch verlangten, daß sich die Genossen gegen Gegenleistung ausschließlich dieser gewerb⸗
lichen Gelegenheiten bedienten. Auch diese Zwangs- und Bannrechte sind meist aufgehoben:
die Gewerbe⸗O. hat sie entweder ohne weiteres vernichtet oder für ablösbar erklärt.

wühber Entschädigung für beschränktes Marktrecht s. F 65 Gew.O.