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II. Zivilrecht.

Rechtsgeschäften, vor allem gus Verträgen, und das Wesentliche des Vertrags im Schuld—
recht legt darin, daß eine Übereinstimmung beider Teile vorliegt über ein zwischen ihnen
zu begruͤndendes Schuldverhältnis. Auf diese Weise wird vieles in die Willkür der
Parteien gestellt: der Schuldner bindet sich, der Gläubiger nimmt die Bindung an.
Daß auf solche Weise beide Teile mitwirken müssen, ist begreiflich, denn die Annahme
des Glaäubigers zeigt auch hier, daß zu allen Zeiten die Persönlichkeit das höchste der
Erdengüter ist.
Allerdings ist der Vertrag nicht der einzige Schuldgrund, der hier in Betracht
ommt. Unter Umständen können Schulden auch durch einseitige Erklärung des Schuldners
zeschaffen werden (Kreationen), deren hauptsächliche Anwendung in den Inhaber— und
Orderpapieren liegt. Es gibt aber auch Fälle, wo es, sobald ein Vertragsverhältnis
besteht, dem einen Vertragsgenossen gestattet ist, durch einseitige Bestimmung in das Ver⸗
hältnis einzuwirken. Die am meisten durchgearbeitete Form hat dieser Gedanke in den
Arbeilsordnungen gefunden. Ebenso muß es aber auch einer Theatere oder Konzert⸗
»erwaltung gestattet sein, für die Art der Benutzung des Institutes durch das Publikum
gewisse Bestimmungen zu treffen (z. B. in Bezug auf die Garderobe und ihre Abgabe);
Joch mehr hat eine solche Verwaltung die Befugnis, Bestimmungen für die aufführenden
Mitglieder insoweit zu treffen, als ein gesicherter Betrieb eine bestimmte Regelung der
Arbeitsweise erheischt.
Von den Arbeitsordnungen ist noch unten (S. 640f. 700) zu sprechen.
Im übrigen ist bezüglich der Form und des Inhalts der Verträge fast alles
freigegeben. Weder Form noch Schablone hat das moderne Recht aufrecht erhalten, und
die Faͤlle, in denen schriftliche oder gar notarielle Abfassungen erforderlich sind, bilden
seltene Ausnahmen. Schriftliche Abfassung ist beispielsweise erforderlich!, wenn ein
Mietverhältnis über ein Jahr bindend abgeschlossen werden soll (F 566 B. G.B.). Schrift⸗
liche Abfassungen sind im Gewerberecht vorgeschrieben, so für den Lehrvertrag, zwar nicht
bei Nichtigkeit, wohl aber bei Geldstrafe und sonstigen Nachteilen (88 126b, 1850 3. 4,
1274 127Gew.O. und 879 H.G. B.). In einigen Fällen muß mindestens der
Schuldner seine Erklärung schriftlich abgeben, so im Falle der (Nichthandels-)Bürgschaft
(8 766 B.G.B., aber auch 8850 9.G.B.), des Schuldversprechens und der Schuld—
erkennung (88 780, 781 B. G. B. aber auch 8 850 H.G. B.); beim Schenkungses
 muß der Schenker seine Erklärung notariell zum Ausdruck bringen (8K 518
B. G. B.).
Eine besondere Bestimmung, allerdings sehr anfechtbarer Art, enthält der 8318
bezüglich der Verträge, welche jemanden zur Grundstücksübereignung verpflichten. Das
Versprechen einer solchen Eigentumsübertragung, ja, nicht nur das Versprechen, sondern
der ganze Schuldvertrag, also Versprechen und Annahme, muß gerichtlich oder notariell
erfolgen. Die Bestimmung paßt nur als Fürsorge für die Landbevölkerung, denn im
sübrigen liegt durchaus kein genügender Grund vor, den Unterschied zwischen beweglichem
ind unbeweglichemn Vermögen noch in dieser Weise hervortreten zu lassen. Auch kann
die Bestimmung im Leben wenigstens tatsächlich dadurch umgangen werden, daß man
nem anderen eine formlose Vollmacht zum Vertragsabschluß gibt, der dann einen solchen
Bertrag notariell oder gerichtlich abschließt: zwar kann die Vollmacht widerrufen werden,
ber dies hat doch tatsächlich einige Schwierigkeiten, zumal in den Verhältnissen,
welche durch eine solche Bestimmung gesichert werden sollen; die Vollmacht aber bedarf
er Form des Geschäfts nicht (F 167 B.G. B.). Wollte man allerdings die Sache da⸗
durch juristisch befestigen, daß man für den Widerruf der Vollmacht eine Vertragsstrafe
festsetzte oder sich für den Fall des Widerrufs den Ersatz des Schadens versprechen ließe,
der cus dem Widerruf und damit aus der Nichtvertragsschließung hervorginge, dann wäre
rese Vereinbarung nichtig; denn wenn der Vertrag nichtig ist, ist es auch nichtig,

Die schriftliche Abfassung (8126 B. G. B.) verlangt Anterzeichnung unter den fertigen Vertrag;
nit Recht nimtt man an, daß es, genügt, wenn, der Vertreler mit dem NPamen des Vertretenen
ainlerzeichnet. So auch O.L.G. Breslau 28. April 1901 Mugdan U S, 8389, O, L.G. Konigsberg
6 1901 benda IV SGS. 209 und R.G. 21. Dezember 1901 Entsch. 50 S. 51.