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II. Zivilrecht.

4. Auch die Bestimmungen über die Lohnzahlung, das Verbot des sog. Truck—
ystems (88 115 ff. Gew. O., wovon noch S, 669 zu sprechen ist), das Verbot der Auf—
cechnung gegen die Lohnforderung (d 894 B.G. B.)l die beschränkenden Bestimmungen über
Kündiguüng (88 122, 188 aa und ff. Gew. O. 88 61ff. H.G.B.) sind sozialer Art,
sozialer Art aber insbesondere auch die (etwas verwickelten) Satzungen des Gewerbe—
rechts über die Sonntagsruhe der gewerblichen Arbeiter (88 1054 und ff. Gew. O.).
5. Besonderes gilt es für den Fall einer Vielheit von Arbeitern auch in der Art,
daß gewisse Arbeitsbedingungen gleich sein müssen; darum die Verpflichtung, Arbeits—
ordnungen zu erlassen, wovon alsbald zu handeln ist.
6. Schützende Bestimmungen kommen in unserem heutigen Gewerberecht vor allem
bezüglich der Arbeit der Minderjährigen und der Frauen vor. In dieser Beziehung
foume man das freie Vertragsrecht nicht walten lassen, denn auf der einen Seite wäre bei der
Hilligkeit dieser Arbeitsmittel oft eine rücksichtslose Ausbeutung erstrebt worden, und auf der
anderen Seite hätten die Arbeiterfamilien in ihren oft bedruͤngten Zuständen und bei der
jäufigen Mißachtung ihrer schwächeren Mitglieder diesen Bestrebungen keinen gehörigen Wider⸗
tand geleistet. Es ist aber Aufgabe des Staates, dafür zu sorgen, daß nicht eine ganze
Menschenschicht verkommt oder gesundheitlich verkümmert. Daher schon von früher her eine
Reihe von Bestimmungen, wongch entweder Kinder gar nicht zugelassen werden oder nur
bedingt und unter bestimmten Vocsichtsmaßnahmen; vgl. namentlich 8 135 (154) Gew.O.,
wonach Kinder unter dreizehn Jahren in Fabriken ganz ausgeschlossen sind, Kinder über drei⸗
zehn Jahre nur insofern beschäftigt werden dürfen, als sie nicht mehr volksschulpflichtig sind,
und uͤberhaupt Kinder unter vierzehn Jahren nicht länger als sechs Stunden und Personen
zwischen vierzehn und sechzehn Jahren nicht länger als 10 Stunden täglich. Neuerdings
erging über die Kinderarbeit im gewerblichen Betriebe ein eigenes Reichsgesetz vom 80. März
1908. Auch bezüglich der Frauenarbeit sind Vorkehrungen getroffen, und Wöchnerinnen
dürfen während der vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und zwei Wochen
uf nul bedingt in Beschäftiaung genommen werden?.

8 58. Die sog. Arbeitsordnungen im Falle von Massendienstleistungen sind
zine Schöpfung der Neuzeit und gehen auf folgenden Gedanken zurück: Während sonst
das Dienstverhuͤltnis des Ärbeitsherrn zu jedem einzelnen ein besonderes ist, so daß für jeden
einzelnen getrennte Bestimmungen gelten, die nur zufällig für alle materiell gleich sein
können, so wird es hier als Üngerechtigkeit empfunden, wenn die Dienstleistenden nach
oerschiedenen Maßen gemessen werden; darum soll für alle eine gemeinsame Ordnung
beftehen, so namentlich über die tägliche Arbeitszeit, über Abrechnung, Lohnzahlung,
über Kundigung und sodann über die Art und Weise, wie die Disziplin durch Strafen
und Lohnabzüge gewahrt wird. Die gemeinsame Arbeitsordnung löst die Sonderung
auf, die sonst unter den Arbeitern herrscht, und vereinigt sie zu einem genossenschaftlichen
GBanzen. Alle Arbeiter wissen sich in Vorteil und Nachteil, in Rechten und Pflichten
„solidar“, sie wissen sich als eine gemeinsam berechtigte Einheit. Solches fördert unter
hnen den treuen gewerblichen Sinn; und dies um so mehr, wenn die Arbeiter über
diese Ordnung gehört werden, oder wenn sie einen Arbeitsausschuß ernennen, der die
Interessen der einzelnen vertritt.
Arbeitsordnungen in unserem Sinne hat es in England in den großen Betrieben
der Baummollspinnerei schon in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts gegeben?, und

Dieses Verbot wird ergänzt durch 5 115 Gew.O. und erfaßt auch den Aufrechnungsvertrag
ogl. darüber ausführlich Lotmar, Arbeitsvertrag S. 401 f.
2Vorbildlich war in der Arbeiterschutzgesetzgebung vor allem England, bedeutsam namentlich
die Pactory and Workshop Act vom 27. Mai 18728 61. 42 Vict. c. 18), der sich spätere Gesetze au⸗
eihten. In der Schweiz besteht hauptsächlich ein Bundesgesetz von 1877, in den Vereinigten Staaten
iele Gesehe der Einzelstaaten. In Holland wurde eben ein neuer Entwurf, De nieuwe arbeidswet,
Jerausgegeben. Die Beauffichtigung des Arbeiterschutzes (namentlich g 139b Gew.O.) aehört dem
ffentlschen Rechte an und ist hier nicht weiter zu behandeln.
2 Val. namentlich Köhne, Arbeitsordnungen im deutschen Gewerberecht (1901) S. 8f., 16f., 30 ·