5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 641

wahrscheinlich kommt dem großen Erfinder Arkwright auch in dieser Beziehung, wenn
nicht die Erfindung, so doch eine große Initiative zu. Auf dem Kontinent ist es ins—
besondere Bluntschli gewesen, der in Zürich für eine derartige Gestaltung des Arbeitsrechts
 eingetreten ist: auf Grund seiner Bestrebungen erging ein Züricher Kantonalgesetz
—
könne bezw. erlassen solle. Dem folgten ein Schweizer Bundesgesetz vom 28. März 1877,
ein russisches Gesetz vom 83. Juni 1886 und sodann unser Arbeitsschutzgesetz vom 1. Juli
1891, welches in Gestalt von Abänderungen der Gew.O. die Materie regelte; und diesem
deutschen Gesetze sind andere Gesetze, wie in Belgien und Norwegen, nachgefolgt. Auf die
Bergwerksindustrie hat man landesgesetzlich ähnliche Bestimmungen in Anwendung gebracht.
Die deutsche Gew.O. verlangt Arbeitsordnungen für Fabriken, in denen regelmäßig
mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden, für offene Verkaufsstellen, in denen regel—
mäßig mindestens zwanzig Gehilfen und Lehrlinge tätig sind, und endlich für Hütten—
werke, Zimmerplätze, Bauhöfe, Werften, Ziegeleien und dgl., auch hier, sofern mindestens
zwanzig Arbeiter zusammen arbeiten (vgl. Gew.O. 88 1344, 189 k und 1854).
Unter Arbeitsordnung versteht man eine einseitige Ordnung des
Geschäftsherrn, worin zur Regelung des Betriebs der Arbeit und der damit ver—
bundenen Beziehungen für die sämtlichen Arbeiter einheitliche Bestimmungen getroffen
werden. Von wesentlicher Bedeutung ist, daß in ihr auch Strafen festgesetzt werden
können, ebenso die Verwirkung von Lohnbeträgen. Derartige Arbeitsordnungen sind der
Verwaltungsbehörde vorzulegen, die zu prüfen hat, ob die gesetzlichen Bestimmungen
erfüllt sind, wobei die etwaigen Bedenken mitgeteilt werden, welche die großjährigen
Fabrikarbeiter dagegen äußerten: diesen ist der Entwurf vorher mitzuteilen. Die Arbeitsordnung
 wird ausgehangen und tritt frühestens zwei Wochen nach dem Aushang in
Geltung (Gew.O. J 1344 ff.).
Über ihren Charakter sind verschiedene Ansichten geltend gemacht worden; manche
wollen darin eine Art von autonomem Gesetzgebungsrecht erblicken, andere bloß einen
Vertragsantrag, der dadurch angenommen werde, daß der Arbeiter auf Grund dessen
in Arbeit trete. Diese beiden Ansichten sind unrichtig. Weder hat der Arbeitsherr eine
Besetzgebungsmacht, noch kann die Arbeitsordnung zerspittert werden in eine Reihe von
Vertragsabreden, welche sämtlich nach der Schablone der Arbeitsordnung abgeschlossen
wären. Auf solche Weise käme das genossenschaftliche Moment, daß die Arbeitsordnung
unbedingt für alle zu gelten hat, nicht zur Geltung, noch weniger das Moment, daß der
Arbeitsherr berechtigt ist, die Arbeitsordnung beliebig zu ändern, wobei allerdings die
Anderung wiederum erst in vierzehn Tagen in Kraft tritt. Allerdings haben die
Arbeiter regelmäßig ein vierzehntägiges Kündigungsrecht; sie können sich auf solche Weise
einer Arbeitsordnung, die ihnen nicht gefällt, und damit einer Anderung des Vertragsver—
hältnifses (sofern die Arbeitsordnung solche zur Folge hat) entziehen. Allein, dies gilt nux,
wenn nichts anderes ausgemacht ist, und wir müßten daher vom Vertragsstandpunkte
gnnehmen, daß, wenn eine längere Dauer des Arbeitsverhältnisses festgesetzt ist, die
Arbeitsorbnung die bisherigen, auf längere Zeit bestehenden, Arbeitsverhältnisse nicht berührt.
Das wäre unrichtig und würde dem ganzen Gedanken der Arbeitsordnung mit ihrer Gleich—
stellung sämtlicher Arbeiter widersprechen. Allerdings werden die Arbeiter in einem
olchen Falle ein Kündigungsrecht aus „wichtigen Gründen“ haben (F 1244, 134 Gew. O.),
allein einerseits ist auch dieses Kündigungsrecht an gewisse Schranken gebunden, und
derseits fteht trotz dieses Kündigungsrechts eine einseitige Anderung nicht mit den
isherigen Vertragsbestimmungen im Einklang; denn nach den Grundsätzen des Vertragscechts
 wäre der Fabrikherr eben in solchem Falle einfach an die bisherigen Bestimmungen
gebunden, und die Arbeitsordnung würde für diese älteren Arbeiter nicht gellen;
dies aber widerspräche dem Gefetze. Dazu kommt, daß der Fabrikherr, und nur er, dafür
oerantwortlich isft, daß Arbeitsordnungen in richtiger Weise gemächt werden, und dafür
mit Geldstrafen geahndet werden kann (vgl. 88 147 3. 5. 148 8. 15, 148 3. 7, 150
Z. b Gewwy
Encyklopädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Auft. Bb. J