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II. Zivilrecht.

Vielmehr ist die Arbeitsordnung eine einseitige, privatrechtliche Erklärung, welche
Rechte und Pflichten begründet, und zwar ohne Rücksicht auf irgend welche Annahme von
inderer Seite; sie ist also keine Offerte, sondern eine einseitige Rechtshandlung; weshalb bei—
spielsweise der Arbeiter auch dann gebunden ist, wenn er von der Arbeitsordnung gar
keine Ahnung hatte, oder wenn er nicht wußte, daß die Arbeitsordnung verändert wurde.
Anderseits wirkt die Arbeitsordnung ohne Rücksicht auf die festgesetzten Verträge;
Zenn die Verträge gelten vorbehaltlich der gegenwärtigen oder künftigen Arbeitsordnungen.
Daraus geht hervor: das Rechtsverhältnis ist so gestaltet, daß es dem einen Teil,
hier dem Geschäftsherrn, innerhalb gewisser Schranken die Befugnis gibt, eine Ord—
ung zu schaffen, welche Rechte und Pflichten begründet.
So cklaren sich auch die in der Arbeitsordnung festgesetzten Strafen: sie sind keine
Vertragsstrafen, sie sind Strafen, die durch einseitige Erklarung festgesetzt werden. Sie
enthalten nicht, wie die Vertragsstrafen, eine festgestellte Entschädigung, sondern sind wirk⸗
ichẽ Schmerzstrafen zum Zwecke her Aufrechterhaltung der Disziplin, und die Berechtigung
dazu, folche Disziplinarstrafen festzustellen, liegt in dem Privatrechtsverhältnis, welches
eine gewisse Disziplin verlangt und darum auch die Mittel, diese Disziplin durchzuführen.
Die Meinung, als ob hier eine offentlich⸗rechtliche Anordnung vorliege, beruht auf
der irrigen Anschauung, als ob nicht auch in Privatrechtsverhältnissen dem einen der beiden
Teile de Befugnis zur einseitigen Feststellung von Rechten und Pflichten übertragen
wverden könne. Das ist aber der Fall; andere Rechtsverhältnisse, insbefondere das Theater—
cecht, bieten weitere Beispiele, wie dies bereits oben (S. 688) bemerkt worden ist. Vgl.
auch S. 700.

8 54. Die Freiheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs erleidet eine naturgemäße
Beschraͤnkung in der Art, daß Rechtsgeschäfte keine Wirkung haben dürfen, ja, überhaupt
dom' Recht nicht anerkannt werden können, welche gegen ein gesetzliches Verbot
berstoßen; aber das Recht geht noch weiter: unzulaͤssig sind ferner die Geschäfte, die
zegen die guten Sitten vderstoßen. Das ist ein Fundamentalsatz des Rechtes; denn
Denn keine Rechtsordnung es zulassen kann, daß der rechtsgeschäftliche Verkehr die Rechts⸗
Idnung untergräbt, so kann sie auch nicht zulassen, daß das Recht benutzt wird. um die
zuten Sitten zu untergraben.
Rechtsgeschäfte gegen das Gesetz sind nichtig, wenn sie direkt gegen ein gesetz⸗
liches Verbot verstoßen. Dieser Grundsatz gilt als Regel!. Fälle, wo das Gesetz
eine sog. Lex minus quam perfecta ist, wo also das Verbot nur mittelbar durch eine
Strafe 'oder in ähnlicher Weise hervortritt, das Geschäft aber sonst seinen Erfolg hat,
ind heutzutage seltene Ausnahmen 2. Nur muß man hier folgendes berücksichtigen: Ein
Beschaͤft derstößt nicht gegen das gesetzliche Verbot, wenn bei seiner Ausfuhrung irgend
Awas Gesetzwidriges stattfindet, sondern nur dann, wenn sein Inhalt gesetzwidrig ist.
Es verstößt also beispielsweise nicht gegen ein gesetzliches Verbot, wenn ein Vertrag mit
gestohlener Tinte geschrieben oder eide Vereinbarung kraft Hausfriedensbruchs in einer
ben Hrtlichteit stattfindet. Auch das verstößt nicht wider das Verbot, wenn etwa
ein Kaufvertrag Sonntags gegen das gesetziche Verbot abgeschlossen wird, denn alles
dies betrifft den Inhalt des Geschäftes nicht. Anders wäre es etwa, wenn jemand
Fei einem Barbier sich ausbedingen wollte, daß er gegen das Verbot der Sonntags⸗
ruhe von ihm bedient, oder mit einem Handelshaus, daß ihm gegen das Verbot der
Sonntagsruhe auch am Sonntag verkauft werden solle. Ein derartiger Vertraa hätte
ainen gegen das Gesetz verstoßenden Inhalt.

WManchmal wird dies noch besonders ausgesprochen, z. B. in ð 180 Invalidenversicherungsgesetz
a HRan nimmt es z. B. an bei Lotterieverträgen, die dach F 763 B.G. B., wenn die Lolterie
von einem Bundesstaate genehmigt ift, rechtsverbindch seien, aber doch, falls sie gegen ein dondesgefet
herftohen, strafbar sein könuten, vᷣgl. R.G. XLVIII S. 175 und Entsch. in Slrafsachen XXXIII S, 385.
der auch Theifsen im Arch. f. Strafrecht 49 dece dall ist der gewerbliche
dehrvertrag, der bei Strafvermeidungen schrifilich gefaßt werden soll, aber auch, wenn bloß mundlich
Jefaßt, nicht unverbindlich ist (S isb b, I27d, iat, 1500 3. 40 Gew. O.)