5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 643

Es kann aber ein Vertrag auch gegen das Gesetz mittelbar verstoßen, indem er zum
Zweck hat, das Gesetz dadurch zu Umgehen, daß er auf einem Umwege wirtschaftliche
Folgen?“ herbeiführt, die das Gesetz als unerlaubt erklärt. Dies ist das Gebiet der
sog. Umgehungsgeschäfte. Nicht selten nämlich ist aus dem gesetzlichen Zusammenhang
ein Verbot zu entnehmen, nicht etwa bloß ein bestimmtes Geschäft abzuschließen, sondern
rein Verbot, einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg herbeizuführen. Wenn beispielsweise
 ein Gesetz verbietet, einem bestimmten Verein Vermögen zuzuwenden, so reicht das
Verbot so weit, daß es auch nicht statthaft erscheint, einer vorgeschobenen Person Vermögen
zu dem Zwecke zuzuwenden, daß sie es dem Verein mitteilt. Oder wenn das Gesetz
gewissen Personen verbietet, zu kaufen oder bei Versteigerungen mitzuwirken, so ist es
ihnen auch nicht gestattet, durch einen Strohmann zu kaufen. In 8 456 des B. G. B.
ist dies zum Überfluß ausgesprochen. Natürlich ist es immer eine Frage des einzelnen
Falles, wie weit ein Gesetzesverbot reicht. Wenn beispielsweise die Gesetzgebung bestimmt,
daß ein Pfand an beweglichen Sachen nur als Faustpfand zuläfsig sei, so könnte
damit gesagt sein, daß eine derartige Bestimmung auch nicht durch Kauf und Wiederverkauf
umgangen werden könne. Das Verbot kann aber möglicherweise allein das Pfandrecht
betreffen, so daß anderweitige Sicherungsmaßnahmen, welche ohne Übergabe der Sachen
tattfinden, den Parteien vorbehalten bleiben. Bei uns ist letzteres anzunehmen, schon
darum, weil ein dringliches Bedürfnis dafür spricht; und die Gründe, welche die Gesetzgebung
zur Aufhebung der Hypothek an beweglichen Sachen geführt haben, reichen nicht so weit,
um auch diesen Fall zu treffen.
. Waos endlich die gute Sitte betrifft, so ist diese nicht etwa identisch mit der
Sitte im Sinne der gesellschaftlichen Konvention, sondern es ist Sitte, im Sinne der
Sittlichkeit gemeint, allerdings mit der Besonderheit, daß eine Verletzung des gesellschaft—
lichen Anstands dann als Verletzung der Sittlichkeit zu betrachten ist, wenn sie nicht
)urch höhere Gründe gerechtfertigt wird und somit ein Motiv enthält, die Sittlichkeit zu
untergraben. Natürlich kommt bei der Beurteilung der Sittlichkeit die Volksüberzeugung
in Betracht, allein nicht die gemeine Volksüberzeugung, sondern die Überzeugung derer,
velche in Bezug auf die Sittlichkeit als Führer des Volkes zu betrachten sind. Wenn
ilso beispielsweise auch ein großer Teil des Volkes, etwa zwei Drittel aus ihm,
sich kein Gewissen daraus macht, Waren zu schmuggeln, so können wir dies, auch wenn
es sich um fremden Zoll handelt, nicht als fittlich betrachten; ebensowenig den Vertrag
nit dem Heiratsvermittler, auch wenn sich recht viele in der öffentlichsten Weise dessen
bedienen; denn etwas, was der Ehe unwürdig, kann nimmer als sittlich gelten, und skanda—
öse Prozesse über die Höhe des Ehemaklerlohnes sind nicht dazu angetaͤn, die Würde des
Rechtes zu erhöhen. Das Recht steht auf dem Standpunkt, auf dem die leitenden
Beister des Volkes stehen, nicht etwa auf den Niederungen und auf der Stufe derer,
welche die höhere Idee um Geld und Gut opfern. Und Lbenso kann es nicht als sitt⸗
lich gelten, wenn der Beruf zum Gelderwerb ausgebeutet wird, sollte es auch sein, daß
ane große Zahl der Berufsgenossen nicht anders denkt.
Diese Ideen, die ich schon längst vor dem B. G.B. in den „Idealen im Recht“ aus—
gesprochen habe, sind in 88 188 und 656 des B.G.B. zum Durdhbruch gekommen, ins—
esondere auch, was die Verträge mit Heiratsmaklern betrifft, und es ist vollkommen unrichtig,
anzunehmen, daß, was die letzteren angeht, wir es mit einer Sonderbestimmung zu tun
hätten, die sonderlich und eng ausgelegt werden müßte; vielmehr handelt es sich nur um
inen Ausfluß des in 8 138 ausgesprochenen Prinzips. Nur darum hat man, und zwar
nit Recht, eine eigene Satzung gegeben, weil nicht ohne weiteres zu erwarten war, daß
die Gerichte der Lichtigen Idee gefolgt und derartige Verträge als unsittlich verworfen
hätten; im Gegenteil: nach der bisherigen Praxis, die leider unter der Praxis der Franzosen
und Engländer stand — ein merkwürdiges Schauspiel, daß Deutsche in der Rechtssprechung
an Idealismus hinter anderen Völkern zurückblieben! —, war anzunehmen, daß
liege Wirtschaftliche Folgen im weiteren Sinne, im Sinne der dem Rechtsverkehr zu Grunde
dn Hulturzwecke. Insofern sfind meine Ausführungen (Jahrb. XVI S. 144 1.) vielfach miß—