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I. Zivilrecht.

die deutschen Gerichte weiterhin irrten, und darum gab man die Bestimmung des 8 656.
Und nun will man diese Bestimmung gerade wiederum gegen 8188 verwerten! Unsittlich
ist natürlich auch alles andere, was gegen die Würde der Ehe verstößt, so insbesondere
auch das Abkaufen der Ehescheidung.
So ist auch alles unsittlich, was der Ehre und der Integrität des Berufs, was
der Lauterkeit und Ehrlichkeit des Gewerbes widerspricht; unsittlich ist ein Vertrag, dahin
zu wirken, daß eine bestimmte parlamentarische Entschließung ergeht; unsittlich ist
in Vertrag, wonach ein Parlamentarier oder ein Publizist bestimmte Anschauungen
bertreten soll u. s. w. Hier muß überall die Freiheit der Überzeugung gelteni. Unsittlich
sind insbesondere auch die Waͤhlbestechungsverträge, auch die Bestechungsverträge bei
Mehrheitsabstimmungen; ja, hier sind nicht sfelten Strafen bestimmt, z. B. 858317 H. G. B.
F 248 Konk. O. Unsittlich ist der Verkauf einer ärztlichen oder Anwaltspraxis, denn
es handelt sich um persönliche Tüchtigkeit und persönliches Vertrauen, und dieses läßt
sich nicht verkaufenꝛ?.
Zu den unsittlichen Verträgen gehört aber insbesondere auch jeder Vertrag, der der
Menschenwürde widerspricht, also insbesondere ein solcher, worin jemand seine Freiheit in
einer Weise hingibt, daß dadurch die Persönlichkeit aufhört, eine selbständige Persönlichkeit zu
ein. Nach diesem Maße sind alle Verträge zu beurteilen, worin jemand sich ver—
oflichtet, seinen Aufenthalt nicht zu wechseln, jahrelange Dienste zu tun oder sich eines
Hewerbes ganz zu enthalten. Hiervon ist bereits (S. 639) gehandelt worden. Auch das
Versprechen, nicht zu heiraten, ist nichtigs: auch das Versprechen, sich nicht zu versöhnen
»der zu vergleichen“.

65. Unsittliche Verträge sind also nichtig; sie sind nichtig als Obligationsverträge.
 Nichtig ist nicht der abstrakte dingliche Vertrag; nichtig ist auch nicht ein
abstrakter Schuͤldvertrag; wohl aber kann gegen den abstrakten Schuldvertrag, wenn er
inen unsittlichen Zweck erreichen soll, die Eincede und „condictio“* nach 88 812 und 817
B. G. B. geltend gemacht werden Die Nichtigkeit bewirkt von selbst, daß kein Teil gegen
den anderen wirksam auf Erfüllung klagen fanns. Man könnte nun schließen, daß, wer
doch geleistet hat, das Geleistete vom Gegner herausverlangen könnte. Das gilt aber nur
teilweise; denn hier steht ein großes Prinzip des Rechtes entgegen: wer bei seinem.
Ansprüuch sich selbst der Unsittlichkeit zeihen muß, so daß er aus seiner
eigenen Unsittlichkeit heraus den Anspruch zu begruͤnden hat, der kann den Anspruch
ischt erheben. Das Gericht steht viel zu hoch, als daß es mit derartigen Niedrigkeiten
zu tun hätte. Das Gericht hat Niedrigkeiten nur anzufassen, wenn es gilt, sie zu
hernichten oder rückgängig zu machen, nicht aber, wenn der Unsittlichkeit weilere Dienste
Jeleistet werden sollen. Eine Dienstleistung solcher Art wäre eine für das Gericht
Janz unhaltbare Aufgabe: das Gericht wäre der Vermittler des Sittenwidrigen!
Ddaher das große Prinzip des 8 817, daß, wer einen unsittlichen Vertrag abgeschlossen
Jat, in der Art, daß von seiner Seite eine Unsittlichkeit vorliegt, nicht nur nicht die
Frfüllung des Vertrages begehren, sondern auch, wenn er etwas geleistet hat, das Geleistete
aicht mehr herausverlangen kann. Er darf“ mit einem derartigen Anspruch gar nicht
hdor das Gericht kommen“. Der 8 817 hat allerdinas vorzüglich den einen Fall im Auge,

Mit Recht hat neuerdings das Trib. Rom, 80. Januar 1901, einen Vertrag für nichtig erklärt,
wonach eine Zeitung, Geldspenden erhalten soll unter der Bedingung, daß sie gewisse Handlungen
uicht tadle u s. w. 8. f. bürgerl. R. und franz. Civ. R. XXXIVS, 1183 f.
0 . Blaunschweig 19. Juni 1902 Mugdan V S. 107, entgegengesetzt Breslau bei
Scherer, dag dritie Jahr des B.G.B. S. 429
* Vgl. auch über das merifanische Recht Bishop On marriage and divorce I8 207.
Ddl. schon Statut Padua (1286) Nr. 718 p, 240.
5Vel go 6065 102 VG.B. scheint es als ob selbst der abstrakte Vertrag von sich aus nichtig
wäre und nicht erst der Einrede bedürfte; indes ist nicht anzuuehmen, daß hier etwas anderes gilt als
hei anderen Unsittlichkeiten. Über einen Wechsel für ein Ehematelperiprechen val. O. L. G. Celle 6. Februar.
1902 Mugdan IV S. 236.
e Auch wo Nothilfe im Sinne des 8 229 gilt, darf der Anspruch nicht zur Wirksamkeit ge⸗
längen: er darf auch nicht zur Wirksamkeit Zelangen auf dem Wege der Aufrechnung.