5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 645

wenn beide Teile anstößig gehandelt haben. Dahin gehören insbesondere geschlechtlich
unsittliche Verträge, Bestechungen, Anstiftungen zu Missetaten und Annahme der An—
stiftungssumme: dahin gehört auch der Schmuggelvertrag und anderes. Der Fall kann
aber auch so vorliegen, daß die Anstößigkeit nur auf seiten des Gebers, nicht auf seiten
des Nehmers ist, und das ist der Fall beim Wucher.
Es gehört zu den größten Taten des B.G. B., daß es den Wucher in jeder
Gestalt mir der schärfsten Waffe verfolgt, mit der Nichtigkeit. Der Begriff des Wuchers
hat sich allmählich aus einem unerträglichen Formalismus herausgestaltet: es soll nicht
mehr auf ein bestimmtes mechanisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung an—
kommen, sondern auf bestimmte seelische und ethische Momente. Wucher liegt nämlich
dann vor, wenn man sich der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit, d. h. also
der objektiven oder subjektiven Mißverhältnisse eines anderen bedient, um ihn zu einem
Vertrage zu bestimmen, der eine außergewöhnliche Ungunst für den Bewucherten enthält
und zwar in der Art, daß diese außergewöhnliche Ungunst des Vertrages mit einem außer—
gewöhnlichen Vorteil des anderen verbunden ist!.
Nun versteht sich doch von selbst, daß, wenn die Rückforderung dann ausgeschlossen
ist, falls die Schlechtigkeit auf seiten des Gebers und Nehmers liegt, sie um so mehr aus—
geschlossen sein muß, wenn der Nehmer in allen Treuen gehandelt hat oder mindestens
nur schwach oder inkorrekt war, von seiten des Gebers aber eine wahre Schlechtigkeit
vorliegt; und das ist der Fall beim Wuchervertrag. Es wäre die größte Verkehrung
der Verhältnisse, wenn etwa der Anstifter zum Banditenmord die gegebene Summe nicht
zurückverlangen kann und sie dem Moörder lassen muß, dagegen der Wucherer, der seine
Opfer bis aufs Blut gedrängt hat, berechtigt wäre, das in aller Schlechtigkeit gegebene
Geld wieder herauszuverlangen?, Das ergibt sich klars aus dem Prinzip des 8 817.
Ein Fall, wo die Unsittlichkeit oder Unerlaubtheit nur auf einer Seite liegt, ist
auch im Gewerberecht gegeben, beim sog. Trucksystem. Hier gilt der Grundsatz, daß
eine gesetzwidrige Zahlung (in anderem als in Geld) nichtig ist und die Schuld
nicht zerstört. Äuch hier ist der Zahlende nicht berechtigt, das Gezahlte zurückzuverlangen.
Es verbleibt zunächst bei dem Empfänger, nur daß es, soweit der Empfänger noch bereichert
ist, an eine Hilfskasse oder eine ähnliche Wohltätigkeitskasse abzuführen ist (K116 Gew. O.).
Dies mag man ja auch beim Wucher bestimmen.
Der Fall kann aͤber allerdings auch so vorliegen, daß nur der Annehmende, nicht
auch der Leistende, eine Schlechtigkeit begeht; so, wenn jemand durch Gewalt oder Drohung
zu einer Leistung veranlaßt worden ist, oder wenn er auch nur aus Furcht vor dem Terrorismus
des andern oder aus unbegründeter Angst vor möglicher Unbill diesem eine Leistung
macht und dieser sie im Bewußtsein eines solchen Seelenzustandes annimmt. Ob in
solchem Fall eine Anfechtung gegeben ist, hängt von den Umständen ab; jedenfalls aber
ist hier das Annehmen, nicht das Geben eine Schlechtigkeit, und darum ist eine Rück—
forderung begründer: der Klager braucht sich in der Klage keiner Schlechtigkeit zu zeihen.

856. Die gemeinrechtliche Lehre verlangte vielfach für Verträge über Schuld—
verhältnisse ein Vermögensinteresse. Das war weder nach römischem Recht begründet,
noch ist es sachlich gerechtfertigt. Am allerwenigsten läßt sich die Annahme verteidigen,
daß das Schuldverhaͤltnis einen Vermögensvorteil des Gläubigers zu enthalten habe; aber
auch die Fassung der Lehre, als ob das Schuldverhältnis zwar nicht einen Vermögens-Die

 Sachwucherlehre hat sich namentlich im Seerecht entwickelt; die Benutzung der Seenot
zu ungehöriger Ausbeutung des andern wurde schon seit ater Zeit für unzulässig erklärt: Verträge
— galten als nichtig; so Oonsolado 208 253), 282 ). Guidon äe la, mer 81 GPardessus.
ois maritimes II p. 236, 808, 394). Auch Wucherverträge mit jugendlichen Personen wurden schon
bon alters her als nichtig betrachtet; vgl. Novara (1277) 6. 140, Parma (1347. Mon. hist. ad
prov. Parm. pert. I 4. p. 261)
w 2 Inee Ecciuns, Juristenzeitung VIII S. 41. Wenn die Unterwerfung unter den Buch—
taben das Ideal des Juristen ist, so müssen die jungen Juristen künftig aufhören, die römischen Meister
zu studieren; denn diese sind hierin die arößten Ketzer!
a n i denle in Recht S83; Neubecker, Juristen-Zeitung VII S. 569.