846 II. Zivilrecht.

borteil des Gläubigers, aber irgend einen Vermögensvorteil dritter Personen ergeben müsse,
ist vollstandig zu verwerfen.“ Die ganze Lehre beruht eben auf dem JIrrgang, als ob
überhaupt die Rechtsordnung nur eine Rechtsordnung des Vermögens, nicht eine Rechts⸗
ordnung für menschliche Inkeressen überhaupt wäre. Auch wenn man andere Dinge als
Hab und Gut erstrebt, soll das Recht die Möglichkeit geben, durch geeigneten Zwang
zu wirken. Allerdings mäßigt sich der Streit der Anschauungen, wenn man den Vermögens⸗
horteil Dritter mitgelten laͤßt, und wenn man den Begriff des Vermögensvorteils in
der richtigen Ausdehnung faßt. Hiernach liegt Vermögensinteresse auch in Fällen vor,
wo das gemeine Recht das Vermoͤgensinteresse verneinte. So kann ich sicherlich auch
von dem Standpunkte, welcher Vermögensinteresse verlangt, einen Vertrag mit einem
Arzt zu Gunsten eines Wohlfahrtsinstitutes abschließen, obgleich es nicht mein
Vorteil ist; immerhin ist ein Vermögensvorteil anderer dabei im Spiel: ihr Ver—
mögensvorteil besteht darin, daß sie eine Leistung bekommen, für die man im Verkehr
Vermögen gibt. Auch dann kann man noch von einem solchen Vermögensvorteil sprechen,
wenn ich z. B. mit einem Feuerwerker vereinbare, meiner Gesellschaft ein vergnügliches
Schaufpiel zu bereiten, oder mit einer Sängerin, um bei einem Diner die Gesellschaft
durch einige Stücke zu erheben; denn hier kann man immerhin noch sagen, daß ich dadurch
der Gesellschaft einen vermögenswerten Genuß biete.
Allein dies reicht nicht aus. Es sind auch Verträge in der Art denkbar, daß
gar kein Vermögensgenuß, d. h. kein vermögenswerter Genuß, kein Genuß, den man um
Geld zu erkaufen pflegt, sondern überhaupt nur ideale Interessen erstrebt werden; so
.B., wenn jemand ein Versprechen gibt, gewisse Forschungen zu machen, an den Nordpol
zu fahren oder den Mars zu beobachten oder Ausgrabungen zu leiten oder die Heiden
zu bekehren. Man mag uͤmmerhin Schwierigkeiten finden, eine derartige Verpflichtung
zwangsweise ins Werk zu setzen, allein diese Schwierigkeiten können den rechtlichen
Charakter des Vertrags nicht bestimmen, und immerhin kann der Vertrag in anderer
Weise, z. B. durch Ruͤckbehaltungsrecht und ähnliches, zur Geltung gebracht werden.
Es wöäre unhaltbar, wenn unsere Gesellschaft keine anderen Rechtsverhältnisse
kennte als solche, die mit Hab und Gut untrennbar verknüpft sind. Allerdings das eine
nuß aufrecht erhalten werden, daß die Rechtsordnung nicht alles und jedes umfassen
kann; allein das gehört einer anderen Betrachtungsweise an. Unsere Rechtsordnung kann
aaturgemäß nur das umschließen, was nach den Vorstellungen unserer Kultur nicht dem
Walten des freien gesellschaftlichen Verkehrs überlassen bleiben soll; so, wenn es sich z. B.
um religiöse Betätigungen oder um Angelegenheiten handelt, wo das augenblickliche Be⸗
lieben walten muß, wenn nicht die Unbefangenheit des menschlichen Lebens ganz zerstört,
der Mensch zur Pflichtpuppe gemacht werden soll, z. B. was das Erscheinen bei Freunden,
das Spazierengehen mit andern und den Swportverkehr betrifft.

2. Entwicklung der Schuldverhältnisse.

857. Unmöglichkeit der Erfüllung kommt in Betracht als anfängliche wie als
später eintretende Unmöglichkeit. Hier aber muß man drei Fälle unterscheiden: wie schon
as gemeine Recht absolute und, relative Unmöglichkeit auseinandergehalten hatte, so
finden wir im B.G.B. Unmöglichkeit und Unvermögen. Unmöglichkeit ist die Unmöglich⸗
eit für einen jeden, das Unvermögen aber ist die Unmöglichkeit bloß für den Ver⸗
Fflichteten; es ist dasjenige, was man auch Unerschwinglichkeit genannt hat. Man begreift,
daß beides, was den Ausgangspunkt des Versprechens betrifft, sehr verschieden behandelt
wird. Im einen wie im andern Falle kann ein Unrecht vorliegen: man soll weder etwas
Anmögliches noch etwas Unerschwingliches versprechen; aber der große Unterschied besteht
darin: im ersteren Falle hat man etwas außerhalb des menschlichen Bereichs Liegendes, im
letzteren Falle hat man etwas Mögliches versprochen: beides sind Dinge von ganz ver—
schiedener Art.
So, Was die anfängliche Unmöglichkeit betrifft. Anders verhält es sich im Falle
der nachfolgenden Unmöglichkeit. Ist sie eine wahre Unmöglichkeit. dann muß natuͤrlich