5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 647

die Verpflichtung erlöschen, soweit nicht ein besonderer Grund der Aufrechterhaltung
Jegeben ist (Verschulden). Das gleiche muß aber auch von dem Unvermögen gelten;
benn es wäre ungerecht, wenn man den Schuldner leiden ließe unter · den später ein—
tretenden Umständen, die ihm die Erfüllung versagen. Wer vollständig gesund in den
Dienst tritt, kann möglicherweise inmitten des Dienstes erkranken, und während ein
eder bei Abschluß des Vertrages über sein Können im klaren sein soll, so bürgt niemand
für den folgenden Tag (8 275 B. G.B.)..
Neben dieser Unmoͤglichkeit und dem Unvermögen ist aber noch ein Drittes zu
berückfichtigen, was im B.G.B. in 8 279 nur recht ungenau angedeutet ist, nämlich:
ein jeder haftet, und zwar nicht nur von Anfang an, sondern in jedem Momente seiner
Schuͤldigkeit, für das durch Geldmittel Erreichbare. Er haftet stets für Geld und andere
Gattungssachen (soweit solche überhaupt noch auf der Welt sind); er haftet aber auch stets
für andere Leistungen, die man im Verkehr mittelst der Geldmittel bekommen kann. Ist
also beispielsweise der Schuldner nicht zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet, ist ihm
m Vertrag freigestellt, auch durch einen anderen arbeiten zu lassen, so haftet er unbedingt,
solange es überhaupt möglich ist, Arbeiter zu bekommen. Das B.G. B. hat dies in
der Art ausgedrückt, daß, wer zu einer Gattungsleistung verpflichtet ist, unbedingt haftet,
solange überhaupt derartige Gattungsgegenstände vorhanden sind; aber dies muß dahin
ergänzt werden: er haftet, soweit überhaupt die vertragsmäßige Leistung durch Gattungsgegenstände,
 speziell durch Geldmittel, zu erreichen ist.
Dies ift von ganz besonderer Bedeutung, wenn beispielsweise ein Fabrikant aus
individnellen Grunden die Ware nicht produzieren kann, etwa weil das Fabrikgebäude
abbrennt oder ein Ausstand der Arbeiter ausbricht, oder weil sonst wegen einer
schlimmen Krise die Erfüllung auf ungeahnte Hindernisse stößzt. Da wäre es im höchsten
Grade den Verkehrsverhältnissen widersprechend, und alles käme ins Schwanken, wollte
man derartige Umstände als Hindernisse betrachten, die den Schuldner befreiten. Das
könnte man dur dann, wenn etwa die Verpflichtung dahin ginge, daß bestimmte Waren
nur von der Fabrik geleistet oder nur von bestimmten Arbeitern erarbeitet werden dürfte;
dann wäre es unmöglich, auch mit Geldmitteln die Verhältnisse zu überwinden und die
vertragsmäßige Leistung sich zugänglich zu machen. Ist aber der Fabrikant verpflichtet,
ben einfach Ware zu leisten oder eine Arbeit vollziehen zu lassen, dann können diese
Amstände ihn nicht befreien. Der Besteller, der sich etwas Derartiges versprechen
läßt, darf nicht in die Schwankungen des Arbeitsmarktes hineingezogen werden. Diese
hat speziell und allein der Schuldner zu vertreten; ihm liegt es ob, die nötigen
Maßregeln zu ergreifen, um von sich aus oder mit seinen Genossen derartige Hindernisse
zu überwinden. Könnte er die Haftung ablehnen, so wäre den Produzenten ein starker
Antrieb genommen, für alle Fälle auf Sicherung zu sinnen und mit allen Mitteln die
krise uͤberwinden zu helfen; ein solcher Anreiz aber muß bestehen: die Produzenten sollen
durch die Rechtsordnung veranlaßzt werden, unter allen Umständen, soweit menschenmöglich,
eine schwierige Geschäftolage zu beschwören. Allerdings kommt es heutzutage nicht selten
vor, daß sie sich durch Streikklauseln sichern; doch geschieht dies nicht so haͤufig, daß es
den ganzen Erfola des obigen Rechtssatzes aufzuheben vermöchte.

8358. In Schuldverhältnissen treten sich die Menschen näher, und einer greift in
die Interessen des andern ein. Daraus entwickelt sich der bereits vom römischen Rechte
siegreich vertretene Satz: die Personen, welche in Schuldverhältnissen stehen sind gegen⸗
eitig verpflichtet, diejenige Sorgfalt zu wahren, welche der ordentliche Verkehr erheischt.
Der einzelne Schuldner ist daher nicht nur verpflichtet, nach Wortlaut seiner Verpflichtung
zu verfahren, sondern auch zugleich, alles zu veranstalten, was notwendig ist, um nach
der Anschauung des Verkehrs den Interessen des anderen gerecht zu werden. Das gilt
sowohl in der Behandlung der eigenen Sache, die dem Gegner zu teil werden soll, als
auch vor allem in der Behandlung der Vermögensgegenstände, die dem anderen gehören
und die nur kraft Schuldverhältnisses in die eigene Benutzung oder in das eigene Gewahrsam
des Schuldners gelangt sind. Man sprach früher von der Sorafalt eines guten