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II. Zivilrecht.

Familienvaters: ein guter Familienvater war derjenige, der nicht nur im eigenen
Hause, sondern auch im Verkehr mit anderen als vollberechtigtes Verkehrssubjekt galt
und sich so verhielt, daß der Verkehr mit ihm zufrieden sein konnte. Diesen Ausdruck hat
man aufgegeben, ieils weil der Familienvater einen gewissen philiströsen Beigeschmack
habe, teils auch weil der Gedanke, daß der gute Familienvater im Verkehr mit Dritten seine
Stellung richtig ausfüllen müsse, durch diesen Ausdruck nicht genügend gedeckt sei. Man
spricht nunmehr von der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (8 276). Unter
Umfländen vetlangt das Gesetz eine geringere Sorgfalt und läßt nur für grobe Fahr⸗—
lässigkeit haften, sog. lata culpa, im Gegensatz zu der obigen Haftung für omnis
eulpa. Dies trifft dann zu, wenn der einzelne sich altruistisch für andere opfert, in
velchem Falle es zu streng wäre, von ihm nicht nur das Opfer, sondern auch noch eine
zesondere Sorgfalt in der Behandlung des Geschäftes zu verlangen (8 521, 599, 680,
ogl. auch 300 B. G. B.).
In einer dritten Reihe von Fällen endlich soll man im Verhältnis zu Dritten nur
für die Sorgfalt haften, die man in eigenen Angelegenheiten zu wahren pflegt.
Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtsbetätigung keinen vollständig geschaͤftlichen Charakter
hat, wenn sie geschieht auf den Grenzgebieten, wo eigene Interessen und fremde Interessen,
vo Eigengut und fremdes Gut sich mischen. Es wäre vollständig verkehrt, den Ehe—
mann in den Verhältnissen der Frau wie einen Fremden, den Vater in den Verhältnissen
des Kindes wie einen vormundschaftlichen Geschäftsführer, den Gesellschafter in Gesellschafts—
zeschäften so ansehen zu wollen, als ob er als Verwalter für ein auswärtiges Vermögen
tig wäre. In solchen Fällen ist es nicht angebracht, einen vollständigen Schnitt zu
nachen und die Tätigkeit in eigenen Angelegenheiten von der Tätigkeit auf solchen
Nachbar-⸗ und Grenzgebieten scharf zu trennen und, zu verlangen, daß man in jedem
Augenblick, wo man die Grenze überschreitet und auf das gemeinsame Gut hinübertritt,
eine andere Persönlichkeit annimmt und sich in ein anderes Wesen hüllt. Es ist daher
—D derartigen Fällen bloß für
ulpa in conereto haften ließ, d. h. für die Sorgfalt in den eigenen Angelegenheiten;
a es gehört zu den Glanzpunkten des römischen Rechts, diese besondere Gestaltung der
Zaftung, welche allein der Gerechtigkeit dienen kann und dem Leben entspricht, heraus⸗
Febildet zu haben (88 1359, 1664, 708, 2181, auch 690 B. G. B..
In wenigen Verhältnifsen wird endlich die Haftung über die Verkehrssorgfalt hinaus
in der Art erhöht, daß man bis zu höherer Gewalt haftet. Davon ist S. 709 zu
Jandeln. Umgekehrt ist bei der Verwaltung des Gesamtgutes die Haftung des Ehe—
mannes in der Art vermindert, daß er nur für Araglist und unmittelbare Gesetzwidrig⸗
teiten einsteht (K 1456 B. G. B.).

869. Die schwierige Sachlage, die sich ergibt, wenn die Erfüllung in Schuld⸗
oerhältnissen nicht rechtzeitig erfolgt, hat im B.G.B. zu einer etwas verwickelten
Regelung Anlaß gegeben, der aber im großen und ganzen Beifall zu zollen ist. Klarer
als bisher ist zum Ausdruck gekommen, daß der eigentliche Verzug nur in dem Falle
aintritt, wenn den Schuldner entweder eine Fahrlässigkeit trifft, oder wenn sonst Ver⸗
hältnisse vorliegen, infolge deren er für die Nichterfüllung einstehen muß. Treten solche
Berhaltnisse nicht ein, so liegt kein Verzug im eigentlichen Sinne vor; doch sind aller⸗
dings einige Vertragsbeziehungen so gestaltet, daß bei ihnen auch ohne Verzug ganz ähn⸗
iche Rechtsfolgen eintreten; dazu gehören insbesondere der Werkvertrag und der Verlags⸗
eltrag (R 688f. B. G. B., 880 Verlags-Ges.). Außerdem soll der Prozeß, der über ein Schuld⸗
oerhältnis geführt wird, nach gewissen Richtungen hin ähnliche Rechtswirkungen erzeugen
wie der Verzug, ähnliche, aber nicht gleiche und nicht alle. In dieser Gestaltung des
B.G. B. liegt eine große Feinheit, vielleicht allerdings auch eine Subtilität; denn die
Fülle, in welchen an Prozeß ohne Verzug stattfindet, sind verhültnismäßig selten, so
selten, daß es sich fragt, ob das Gesetz mit Recht einen so vperwickelten Apparat an⸗
genommen hat.
Verzug und Prozeß führen es mit sich, daß bei Geldschulden Zinsen gezahlt werden