5. J. Kohler, Bürgexrliches Recht. 649

müssen (Verzugszinsen, Prozeßzinsen); ebenso bringen sie es mit sich, daß der Schuldner,
wenn auch nicht für alle, so doch für gewisse Schaden und Entziehungen aufkommen muß.
Handelt es sich um die Herausgabe einer nutzbaren oder fruchttragenden Sache, so haftet
der Schuldner auch im bloßen Prozeß ohne Verzug für Nutzungen, die er zieht, ja, selbst
für solche, welche er nicht zieht, aber ziehen follte. Auch in folgendem zeigt sich noch
eine Gleichstellung: ist der Schuldner im Verzug in der Art, daß eine verspätete
Leistung dem Glaͤubiger nicht mehr dienen kann (z. B. wenn der Handwerker mir einen
Koffer liefern will, nachdem ich längst verreist bin), so kann der Gläubiger statt der Leistung
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, und bei Verzug in gegenseitigen Verbindlich—
keiten hat er diese Befugnis auch ohnedies, vorausgesetzt, daß der Schuldner innerhalb
einer gesetzten Nachfrist nicht leistet (86 286, 826 B. G. B.). So was den Verzug
betrifft. Etwas Ahnliches gilt vom Falle rechtskräftiger Verurteilung: ist der Schuldner
rechtskräftig zu einer Leistung verurteilt, so kann der Gläubiger ihm eine Leistungsfrist
 setzen, ansonst er die Leistung nicht mehr annehme, in welchem Falle dann
Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehrt werden kann (8 288 B.G.B.); das kann
der Gläubiger in diesem Falle ohne Verzug des Schuldners, also auch dann, wenn
dieser etwa an der Leistung gehindert wurde durch Umstände, die er nicht zu vertreten
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unbedingt und von der Einwirkung hindernder Faktoren unabhängig, mindestens insofern,
daß er, wenn die Sacherfüllung unmöglich ist, Geldersatz zu geben hat.
Somit besteht eine gewisse Ähnlichkeit; nach anderer Seite sind die Folgen des
Verzugs naturgemaͤß schärfer: im Falle des Verzugs haftet der Schuldner für sämtlichen
Schaden, ja, er haftet auch für den zufälligen Untergang der Sache, er müßte denn nach—
weisen können, daß die Sachen auch bei dem Gläubiger untergegangen wären; »wogegen
im Falle des Prozesses, sobald kein Verzug vorliegt, der Schuldner regelmäßig (abgesehen
von 8992 B.G. B.) nur für Fahrlässigkeit einsteht (86 287, 989. 292 B. G. B.).

F 60. Die Lehre vom Schadenersatz hat im B. G. B. eine bedeutungsvolle Fassung
erlangt. Schadenersatz ist dasjenige, was geleistet werden soll, wenn irgend etwas zu
Leistendes fehlt und jemand diesen Fehler zu vertreten hat oder dafür verantwortlich ist.
Dieser Mangel kann entweder darin bestehen, daß ein Geschäft stattgefunden hat, das
nicht hätte stattfinden sollen, oder darin, daß eine Erfüllung ausgeblieben ist, für deren
Herbeiführung jemand zu sorgen hatte. Im ersteren Falle spricht man von negativem,
m letzteren von positivem Interesse. Das B.G. B. kennt drei Fälle des sog.
negativen Interesses. Es schließt aber damit diese Kategorie nicht ab, sondern gibt Raum
für eine Reihe anderer Anwendungen. In zweien der erwähnten Fälle ist das negative
Interesse zu ersetzen, ohne Rücksicht auf Verschuldung, weil jemand ein Rechtsgeschäft
35. ohne 'sein Verschulden zu vertreten hat, in einem Falle dann, wenn Verschuldung
orliegt.
Die drei Fälle aber sind folgende; 1. wenn jemand ein nichtiges oder anfecht⸗
bares Geschäft abgeschlossen hat, ein nichtiges, sofern er eine Willenserklärung nicht ernst
meinte, in der Erwartung, daß sie auch nicht ernstlich aufgenommen werde, und wenn
sie nun doch ernstlich aufgenommen worden ist. Voraussetzung ist natürlich, daß der
andere Teil in dieser Auffassung nicht fahrlässig gehandelt hat; denn Dummen und Toren,
die einen Scherz nicht verftehen, brauchen wir nicht mit unserem Geld zu haften. Ein
anfechtbares Geschäft bietet dieser Entschädigung Raum, wenn das Geschäft wegen Jrr—
tums oder falscher Ubermittelung angefochten wird. (VKgl. 8 118 -123 B.G. B.) Der
2. Fall liegt vor, wenn jemand als Stellvertreter Geschäfte abschließt ohne Vertretungs⸗
macht, aber ohne diesen Mangel zu kennen. Auch hier ist vorauszusetzen, daß der andere
Teil nicht in Fahrlässigkeit war, denn wenn er diesen Mangel gekannt hat oder hätte
kennen sollen, dann braucht man ihm für das Geschäft nicht einzustehen (6179 B. G. B.).
.. Der 83. Fall endlich ist gegeben, wenn ein unmögliches Geschäft, d. h. ein Ge—
schäft, das auf Leistung von etwas Ünmöglichem geht, abgeschlossen worden ist, und wenn der
Versprechende mindestens fahrlässig war, insofern er die Unmöglichkeit hätte kennen sollen.