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I. Zivilrecht.

Auch hier ist der Fall auszunehmen, daß der andere Teil fahrlässig war, denn wenn
ruch er die Unmöglichkeit hätte kennen sollen, so sind beide gegenseitig außer Verant⸗
wortung (8 807 B. G. B.).
Die Haftung ist in diesen Fällen nicht eine Haftung für die Erfüllung des Geschäfts,
sondern für den Schaden, der aus dem Abschlusse des Geschäfts hervorgeht!. Das Un—
gehörige besteht darin, daß ein Geschäft abgeschlossen worden ist, das nicht hätte abgeschlossen
verden sollen. Man könnte hier entgegnen, daß ein solcher Geschäftsabschluß ja einfach
hinweggeräumt werden könnte und als etwas Juristisches keinen weiteren Bodensatz zurück⸗
lasse; denn das Recht könne, was es geschaffen hat, selbst wieder aufheben. Doch das
waäͤre unrichtig, denn man würde den Zusammenhang zwischen Recht und Wirtschaft ver—
ennen; man würde verkennen, daß der Abschluß des Geschäfts auf das Tun oder Nicht—
an ves andern Teils Einfluß ausgeübt hat, und mit Recht; denn es ist vernünftig, seine
Lebensschicksale nach Maßgabe der bestehenden Vertragsverhältnisse einzurichten. Ins⸗
besondere kann 1. der andere Teil infolgebessen etwas getan haben, was er sonst unterlassen
hätte, also z. B. Vorbereitungen für die Annahme der zu erwartenden Leistung. Zu dieser
Vorbereitung gehört natürlich auch, wenn er sich zur Gegenleistung gerüstet hat, und
zwar kommen hierbei nicht nur die Kosten in Betracht, sondern auch die Schäden,
die hierbei entstanden sind, 3. B.wenn Waren bereit gelegt wurden und hierbei
etwas verletzt worden ist. 2. kommt auch insbesondere dassenige in Betracht, was in⸗
olgedessen nicht geschieht; denn wer durch ein solches Geschäft sein Bedürfnis für gedeckt
hält, wird es unterlassen, anderweitige, vielleicht sehr guͤnstige Geschäfte abzuschließen,
nd er wird es mitunter bedauern, daß er bereits gebunden ist und auf andere Ge—
schafte nicht eingehen kann. Wer 3. B. glaubt, durch einen Mietsvertrag gedeckt zu
ein, wird einen anderen Mietsvertrag, der ihm um 500 Me. billiger angeboten wird,
urückweisen mussen und wird, wenn ihm nun die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit jenes
Zeschäftes klar wird, vielleicht in der Lage sein, nur noch für eine viel höhere Summe
Unterkunft zu finden.
Dieser letztere Fall zeigt nun aber auch sofort, daß hier möglicherweise das negative
Interesse größer ist als das positive. Habe ich einen Mietsvertrag fir 5000 Mk.
abgeschlossen, der infolge irgend welchen Mangels unverbindlich ist, und habe ich infolge⸗
dessen einen Vertrag von 4500 Mk. zurückgewiesen, und muß ich jetzt für einen dritten
Vertrag 5500 Mk. bezahlen, so beträgt der pofitive Schaden, d. h. dasjenige, was ich
jetzt weniger habe, als wenn das Geschäft erfüllt worden wäre, 800 Mk., das negative
Juͤteresse dagegen 1000 Mk. Es ist nun ein vernünftiger Grundsatz, daß das negative
Interefse niemals höher sein darf als das positive; denn wenn der Vertrag zu stande
zekommen und dann nicht erfüllt worden wäre, fo wäre nur der positive Schaden zu
hergüten; ist aber der Vertrag nicht gültig abgeschlossen und darum nicht erfüllt worden,
so kann unmöglich die Stellung des Versprechenden eine ungünstigere sein, als wenn
der Vertrag gültig abgeschlossen und nicht gehalten worden wäre.
Auch noch andere Fälle kommen vor, wo ein negativer Schaden zu ersetzen ist; es
gilt dies uͤberall da, wo die Schädigung ben in dem' Vertragsabschlusse liegt, der nicht
hätte geschehen sollen. Ein Hauptfall ist folgender: wer sich zu einer Leistung bereit
Arklaͤrt die seine Persönlichkeit in Gefahr bringt, kann vom Vertrag zurückgehen; ebenso,
enn iwa ein Modell sich für eine zu verbreitende photographische Aufnahme darbietet
ind nachträglich aus irgend welchen Bedenken zurücktritt, um die Persönlichkeit nicht in
unverhüllter Gestalt der Hffentlichkeit darzubieten. In beiden Fällen wird nachtraͤglich
der Vertragsabschluß preisgegeben, und der Versprechende muß dafür einstehen, daß er
hersprochen und infolgedessen in dem anderen Teil die Aussicht auf Erfüllung erregt hat;
denn hale er die Zusage nicht gemacht, so hätte der andere Teil Vorbereitungen nicht

1 Man hat die Lehre von der culpa in contrahendo als eine große Entdeckung Iheringe
gepriesen; dies ist ungeschichtlich, da schon das Preuß. L.R. 158284 die Bestimmung enthaͤlt; „Was
degen des bei Erfüllung des Vertrages zu vertretenden Grades der Schuld Rechtens ist, gilt auch
ruf den Fall, wenn einer der Kontrahenten bei Abschließung des Vertrages die ihm obliegenden
pflichten vernachlässigt hat“.