5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 681

getroffen; er hätte wohl andere Persönlichkeiten haben können, die er nicht berücksichtigte,
während es nun für ihn viel schwieriger ist, sich neues Personenmaterial zu verschaffen. Der
Schadenersatz geht aber hier auf negativen, nicht auf positiven Schaden; denn es war ein
Recht des Modells, zurückzutreten; das Versprechen aber macht schadenersatzpflichtig: das
Modell hätte nichts versprechen sollen, dann wäre die Sache auf dem früheren Stand
zeblieben, und der Photograph hätte sich nicht darauf verlassen; und dasselbe gilt von
dem, der ein gefährdendes Geschäft abgeschlossen hat!.
Der positive Schadenersatz des B. G. B. aber ist beherrscht durch den Grundsatz
der möglichsten Wiederherstellung, vollkommen unserem Wesen entsprechend. Uns
widerstrebt es, das, was wir zu verlangen haben, uns gegen Geld abnötigen zu lassen;
wenn wir statt der Leistung Geld haben wollen, so ist das unsere Sache, aber der Gegner
hat kein Recht, es uns aufzudrängen. Daher kann ich als Schadenersatzpflichtiger ver—
langen, daß der andere Teil dasjenige herstellt, was er nach seinem Schuldverhältnis her—
zustellen hat, und nur aushilfsweise soll Geld an Stelle der Sache treten. Dies ist ein un—
geheuer weittragender Grundsatz?: so kann z. B., wenn mein Schaden in einem Handeln
des anderen besteht, der Schadenersatz darauf gehen, daß das Handeln unterbleibt; ich kann
also aus dem verbotenen Tun einen Anspruch auf Unterlassen ableiten. Auf diese Weise
gewinnen die 88 828, 826 des B. G. B. und überhaupt alle Gesetze, welche sich auf un—
erlaubte Handlungen beziehen, eine außerordentliche Bedeutung. Auch wenn es sich um
mangelhafte Leistung handelt, besteht mein erstes Recht darin, daß der andere Teil die
Leistung verbessert, vervollständigt, ergünzt; und wenn es sich um eine verspätete Leistung
handelt, darin, daß er die durch Verzug entstandenen Mißverhältnisse in irgend einer
Weise ausgleicht (d 249 B. G. B.)
Doch ist dieser Grundsatz nicht ohne einige Milderung durchzuführen. Es kann ins—
besondere vorkommen, daß die Wievberherstellung, d. h. die Herbeiführung des geschuldeten
Zustandes, ganz unverhältnismäßige Kosten verursacht. Man denke sich den Fall, daß
ein Gebäude wegen irgend eines Mangels ganz umgebaut werden müßte, daß die Her—
stellung der vertragsmaͤßigen Fundierung nur mit einem geradezu vernichtenden Kapital—
aufwand möglich wäre. In diesem Falle geht der Anspruch zwar immer noch auf die
Wiederherftellung, aber der andere Teil hat die sog. facultas alternativa, an Stelle dessen
Geldentschaͤdigung zu leisten. In drei Fällen ist es dem Berechtigten gestattet, an Stelle
der Realerfüllung Gelderfüllung zu verlangen: 1. bei Verletzung der Person, 2. bei
Beschädigung einer Sache: in diesen Fällen kann der Berechtigte guten Grund haben,
das Hineinwirken des anderen in seine Angelegenheiten abzulehnen; wer von einem
anderen verwundet ist, will sich nicht von ihm kurieren lassen, und wenn jemand meine
Fensterscheiben zertrümmert hat, so ist es mir lieber, wenn ich sie einsetzen lasse, als
wenn ich mich mit dem Schädiger noch einmal herumärgere. Der 8. Fall liegt dann
vor, wenn man dem anderen eine Frist setzt zur Realerfüllung und er diese Frist ver—
saumt, z. B. wenn ich jemandem, der an dem Abhandenkommen meiner Sache schuldig
ist, eine Frist von sechs Wochen setze, um die Sache wieder herbeizuschaffen. Offenbar
wäre es nicht in meinem Interesse, wenn ich auf das Beibringen meiner Sache endlos
er müßie und mich erst in dem Augenblick zu etwas anderem verstehen könnte, wo
d Herbeischaffen sich als unmöglich erweist. Bei Transportverträgen, namentlich der Eifen—
bahmen, sind hierfür oft besondere Fristen gesetzt (88 249 ff. B.G.B., und bezüglich der
— senbahnen vgl. Verkehrs-O. 88 85, 79, 82, Berner Eifenbahnkonvention a. 88, 86).
Uber diese drei Fälle gilt noch folgendes: in den ersten zwei Fällen steht das eine
oder andere im Belieben des Gläubigers, im anderen Falle setzt sich mit Ablauf der
Frist das Realschadenersatzrecht in das Recht auf Geldersatz um.
In allen Fällen, wo Realersatz nicht geleistet werden kann, muß man zum Geld⸗
ersatz greifen, d. h. es soll im abstrakten Vermögen die Lücke ergänzt werden, die
ag dadurch entstanden ist, daß eine konkrete Leistung, für die der andere einzustehen
at, nicht erfolgt ist. Die Vermögenslage, die auf solche Weise hergestellt werden muß,
Bezüglich des Modells vgl. Eigenbild im Recht S. 38.
Den übrigens schon das bisherige Recht kannte.