352 . Zivilrecht.

ist nach zwei Richtungen hin zu charakteristeren: es ist die Vermögenslage in Bezug auf
bas Einzelvermögensstück und die Vermögenslage in Bezug auf das Gesamtvermögen.
Wenn nmar beispielsweise ein Gegenstand abhanden gekommen ist, so ist der Verkehrswert
dieses Gegenstands dasjenige, was dem Vermögen eutspricht, wenn diese Sache als Einzel⸗
vesen in Betracht gezogen wird. Bei einer vernünftigen Vermögensverwaltung aber haben
sämtliche Gegenstände eine Bedeutung durch ihr Gesamteinwirken, naturgemäß, weil das eine
n die Verwendung des anderen eingreift und auf solche Weise neue Werte produziert; wird
zun eines dieser Elemente vernichtet, so muß möglicherweise infolgedessen eine ganze
Produktion unterbleiben. Das ist aber auch ein Schaden, es ist ein Gesamtheitsschaden
m Gegensatz zum Einzelschaden. Man spricht hier von entgangenem Gewinn. Hier
bedarfes natuͤrlich einer Beurteilung nach der Richtung hin, ob eine solche Erzeugung
hon Vermögenswerten auch wirklich zu erwarten gewesen wäre. Wollte man dabei
zur das Suchere in Betracht ziehen, so würde man gewöhnlich nicht zu einem Ergebnisse
kommen; denn derartiges ist problematisch und bleibt problematisch: was unter bestimmten
Umständen geschehen sein würde, kann ohne prophetische Gabe nicht mit Gewißheit er⸗
zannt werden. Darum geht die Rechtsordnung der modernen Kulturvölker dahin, hier die
Wahrscheinlichkeit an Stelle der Gewißheit zu setzen, und so auch das B.G.B. in 8 252.
Wann die Wohrscheinlichkeit der Sicherheit gleichsteht, ist danach zu beurteilen, ob man
nach der Regel des Lebens auf einen Erfolg so zu bauen pflegt, daß man ihn zum Aus—
gangspunkt weiterer wirtschaftlicher Betätigungen macht: baut das Leben hierauf, so kann
unde muß auch das Recht darauf bauen. Das ist eine Sache verständiger Würdigung.
Hiernach ist es klar, daß die Frage über die Höhe des Schadenersatzes nicht etwa bloß
aͤne tatsächliche, sondern auch eine juristische Bedeutung hat.
Ist so die Schadenersatzlehre des B.G.B. in manchen Punkten zutreffend, so läßt
iie nach anderer Seite wieder viel zu wünschen übrig. Es ist unrichtig, wenn die
Schadenersatzpflicht, was die Geldentschädigung betrifft, immer dieselbe ist, ohne Rücksicht
zuf die Umstände, welche das Einstehen des Schuldners veranlaßt haben, namentlich ohne
Rücksicht auf den größeren oder geringeren Grad seiner Verschuldung.
Hier haben manche Rechte Stufenfolgen, und andere überlassen es dem Richter, mehr
Dder minder weit zu gehen. Das B. G. B. hat leider hier alles unter einen Gesichtspunkt
zebracht; es kennt nur einen Schadenersatz, nicht eine Stufenleiter, und höchstens nach
Naßgabe des 8 254 B. G. B. kann geholfen werden, wenn das Verhalten des Schaden⸗
ersatzberechtigten, namentlich weil er es an der gehörigen Belehrung fehlen ließ, mit zur
Steigerung des Schadens beigetragen hat.
Ein noch viel größerer Fehler aber ist die Ablehnung des Ersatzes für seelischen
Schaden, wenigstens die prinzipielle Ablehnung. In einigen bedeutenden Fällen hat
das B. G. B. glücklicherweise dem dringendsten Beduͤrfnis abgeholfen, — es wäre sonst dem
früheren Rechte gegenuüber sehr rückstaͤndig. Die Fälle sind die der 83 1800, 847 und
bergleichsweise auch noch des 8 848. Allein diese Vereinzelung der Falle ist eine Prinzip⸗
widrigkeit; es ist ein ungerechtfertigtes Mißtrauensvotum gegenüber unseren deutschen
Richtern, wenn man annimmt, daß man ihnen eine solche Abmesfung nicht überlassen dürfe,
uAls ob sie in einer solchen Materie weniger Können bewiesen als ihre französischen und
englischen Kollegen. In sehr vielen Fällen liegt der wesentliche Kern der Schädigung nicht in
dein Vermögensschaden, sondern in der Unruhe, der Aufregung, der nötig gewordenen Hast,
der durch die üble Lage herbeigeführten Schlaflosigkeit und anderen Dingen, für welche leider
kein Ersatz geleistet wird; als ob derartige, in das Innere der Persönlichkeit eingreifende
mstaäͤnde weniger wert wären als Geld und Gut; als ob man berechtigt wäre, seinem
Mitmenschen durch Widerrechtlichkeit schlaflose Nächte zu bereiten, sofern nur eben Geld
und Gut unberührt bleiben. Daß noch in dieser Beziehung prinziplos neben der Schaden⸗
asatzpstcht des B.G. B. ein Instilut der Buße im Strafprozeß besteht, trägt nicht dazu bei,
das Ganze zu einem harmonischen Bau auszugestalten. Und vollstaäͤndig zu verwundern ist
6, daß nach dem Gesetz vom 20. Mai 18988, wenn eine ungerechte Sirafe im Wieder⸗
zufnahmeverfahren juristisch aufgehoben wird, nur für den Vermögensschaden Ver⸗
Jütung geleistet werden soll (8 2). In dieser Beziehung stehen wir noch lange nicht auf der Höhe.