5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 653

Einigen Ersatz für die ungenügende Bemessung der Entschädigung bietet:
1. die Möglichkeit, eine Vertragsstrafe zu bestimmen. Zwar darf diese (in
Nichthandelssachen, &amp; 348 B.G.B., 8 8348 H.G.B.) gerichtlich ermäßigt werden; jedoch
nuß bei dieser Ermußigung wohl berücksichtigt werden, daß bei den Vertragsstrafen der
Ersatz für Schmerzen und seelische Schäden miteinbegriffen werden kann und gewöhnlich
miteinbegriffen wird;
2. die gesetzlichen Bestimmungen, welche in gewissen Fällen ein und für allemal
bestimmte Ersatzleistungen verordnen ohne Rücksicht auf einen nachweisbaren Vermögens⸗
schaden, so z. B. im Falle des Vertragsbruches eines gewerblichen Gesellen oder Gehilfen
nach F 1246 Gew. O Hier ist gesagt, daß für den Tag des Vertragsbruches und jeden
folgenden Tag, höchstens aber für eine Woche, der ortsuͤbliche Tagelohn verlangt werden
kann; das kann auch ohne jeden Vermögensschaden begehrt werden, Damit ist das Recht,
eine Entschädigung zu berechnen und zu verlangen, nicht ausgeschlossen; man hat dieses
Recht in erster Reihe, darf aber anstalt dessen den Anspruch aus 8 1246 erheben.
Ein underer Fall gesetzlicher Schadensfeststellung findet sich in 8 1278 Gew. O.
(bezüglich der Lehrlinge).

8 61. Die Verknüpfung der Personen in Schuldverhältnissen zeigt sich darin, daß
die Erfüllung einer Verbindlichkeit vielfach nur unter Mitwirkung des Gläubigers
geschehen kaun, so z. B. wenn die Erfüllung darin besteht, daß ein Recht von einem
Vermögen in das des anderen hinübergebracht wird, oder darin, daß eine Leistung voll⸗
bracht wird, welche die Person oder das Vermögensgebiet eines anderen berührt. In allen
diesen Fällen kann der Schuldner nur erfüllen, wenn der Gläubiger die Rechisübertragung
annimmt, oder wenn er das, was auf seinem Gebiet geschehen soll, auch auf seinem Gebiete
tut oder zuläßt. Allerdings ist diese Verknüpfung nicht immer gegeben; es gibt eine Reihe
von Leistungen, die der Schuldner auf seinem Bereiche vollziehen kann, so daß der Erfolg
dem Glaäubiger nur mittelbar zu gute kommt; z. B. wenn der Schuldner sich anheischig
macht, einen Bau niederzulegen, um dem Gläubiger eine bessere Aussicht zu ver—
schaffen, oder wenn der Schuldner sich verpflichtet, eine Leistung für einen Dritten zu
machen, in welchem Falle höchstens von der Annahme des Dritten, nicht von der An—
nahme des Gläubigers die Rede sein kann, oder wenn etwa der Schuldner verspricht,
eine Erfindung zu vervollkommnen oder mindestens im Bereiche einer Erfindung oder
einer sonstigen Leistung für die Menschheit tätig zu sein. Auch die Verbindlichkeiten zu
einem Nichttun sind von der Mitwirkung des Glaubigers unabhängig.
Wo nun aber eine Mitwirkung des Gläubigers nötig ist, kann der Fall vorkommen,
daß der Schuldner erfüllen will und der Gläubiger das Seinige nicht tut, sei es, daß
er es nicht tun kann oder nicht will; sei es, daß er es nicht will aus Irrtum, aus Eigen—
sinn oder aus irgend einem anderen Grunde. Hier entsteht eine Rechtsschwierigkeit, die
überwunden werden muß; denn wenn der Schuldner erfüllen soll, so muß man ihm auch
die Möglichkeit geben, zu erfüllen, nicht nur um sein Gewissen zu befriedigen, sondern
vor allem auch, damit sein Vermögen von der Last einer Verbindlichkeit befreit wird und
der Gläubiger nicht beliebig mehr an ihn herankommen kann; dies namentlich auch, wenn
für die Schuld Bürgschaften oder Pfänder bestehen: hier ist seine Befreiung zum Zweck
der Befreiung Dritter von doppeltem Interesse. Man hat nun geglaubt, das richtige Mittel
darin zu finden, daß man den Glaͤubiger zur Mitwirkung zwinge. Das wäre aber
sehr verkehrt; denn man muß jedenfalls dem Gläubiger die Möglichkeit geben, auf sein
Recht zu verzichten, und es ware daher höchstens eine Behandlung in der Art gerecht⸗
fertigt, daß, wenn der Gläubiger innerhalb einer bestimmten Zeit das Nötige nicht tut,
er als verzichtend zu betrachten wäre. Zu dieser Behandlung aber hat man sich nicht
derstanden, mit Recht, weil sie für den Gläubiger oft eine erdrückende Härte enthielte.
Die richtige Behandlung, welche die Völker im Laufe der Zeiten tastend, und zwar von
inander ganz unabhängig, angenommen haben, besteht darin, daß man dem Schuldner
istattet fich einseitig in einer Weise zu befreien, die dem Gläubiger immerhin noch die
Möglichkeit läßt. mehr oder minder zum Vorteil der schuldnerischen Leistung zu gelangen.