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I. Zivilrecht.

So kam man zu folgendem System: der Schuldner gab die Sache preis, er legte das Geld
en einen bestimmten Hlatz, so daß der Gläubiger es abholen konnte; er stellte sich bereit, um
dem Gläubiger zu dienen, so daß dieser noch im letzten Augenblick die Leistung anzunehmen
vermochte. Auf solche Weise hat sich ein System von sog. Erfüllungssurrogaten
gebildei, verschieden natürlich nach der Anschauung der Voͤlker. Bei den Indern gab man
die geschuldete Sache dem Gott Varuna; bei den Deutschen trug man das Geld dem
—E Waldes; bei den Römern schaffte
man die geschuldete Summe in einen Tempel oder —D
zutage bringt man Geld, Kostbarkeiten, Urkunden, Wertsachen an die Hinterlegungsbehörde;
dezüglich anderer Sachen bestehen leider noch lange nicht die nötigen Vorkehrungen, und
der Schuldner ist hier mehr oder minder im Gedränge: er darf die Erfüllungssache, die
der Gläubiger nicht annimmt, auf dem Wege der oͤffentlichen Versteigerung veräußern
ind den Preis hinterlegen (8883 B. G. B.), — eine Aushilfe, welche aber durchaus nicht
mmer zum Ziele führt. Ein Grundstück, das der Gläubiger nicht annimmt, darf er preis⸗
geben (9 303 B.G. B.). Was aber Dienste betrifft, so wird im Falle der Nichtannahme
der Dienst als geleistet betrachtet, und der Gläubiger hat die Gegenleistung zu machen,
nur daß dabei abzuziehen ist, was dem Dienstleistenden erspart wird, oder was er infolge
solcher Nichtannahme anderweitig erworben hat oder hätte erwerben können, wenn er nicht
wider die guten Treuen gehandelt und eine sich darbietende Gelegenheit frevelhaft ab⸗
zelehnt hätte (F 618 B.G.B.); und ähnliches gilt auch bei dem Werkvertrag, wenn der
Gläubiger das Werk nicht annimmt: selbstverstaͤndlich muß gerade im letztern Fall alles,
vas dem Unternehmer durch die Nichtleistung erspart wird, abgezogen werden (8649 B. G. B.).
Das BiG.B. druckt dies vurch die Formel aus, der Besteller dürfe den Vertrag kündigen;
das will heißen: erklären, daß er die Ausführung nicht wolle. Man denke sich den Fall,
daß ich beim Architekten ein Haus bestellt habe und dies hernach bereue: ich kann das
haus abbestellen, kann „kündigen“, aber nur in dem Sinne, daß ich dem Architekten
die vereinbarte Gegenleistung zu machen habe, und hier kommen die verschiedenen Abzüge
n Betracht; eine wahre Kündigung ist dies nicht, wie S. 684 weiter auszuführen ist.
Auf solche Weise wird dem Schuldner im allgemeinen geholfen; im einzelnen aber
dann hier immer noch eine gewisse Härte übrig bleiben, denn er ist nicht immer in
der Lage, oder es kann ihm nicht immer zugemutet werden, diese Erfüllungssurrogate
sofort in Anwendung zu bringen. Daher die weitere Bestimmung, daß, wenn der Gläubiger
m Verzug der' Annahme, d. h. im Verzug seiner Mitwirkungstaͤtigkeit ist, der
Schuldner ohne weiteres in seiner Verbindlichkeit erleichtert wird, erleichtert dadurch, daß
Zeidleistungen nicht mehr verzinslich sind, daß er nur noch für grobes Verschulden
haftet, und daß ihm der Gläubiger für die Aufwendungen aufkommen muß, die infolge
er Richtannahme erwachsen (8 300302, 804 B. G. B.). Noch mehr: es geht auch
die Gefahr über, sofern der Schuldner die Gefahr zu tragen hatte, 8 800, 644 B.G.B.;
uind da nunmehr von einem Zahlungsverzug keine Rede ist, so fallen auch alle Folgen
des Zahlungsverzugs weg, so namentlich 8839, 465 B. G. B. aber auch die Folgen der
„loßen Nichtzahlung, 8 288, 389, 561 B. G. B.
Wann aber ein solcher Verzug der Annahme stattfindet, ist im Gesetzbuch im all⸗
gemeinen richtig dargelegt. Ist naͤmlich der Schuldner gehalten, die Sache zum Gläubiger
u bringen oder überhaupt in der Erfüllungstätigkeit die Initiative zu ergreifen, so
nuß er diese Initiative ergreifen, und erst dann kann von einem Verzug der Annahme
Zie Rede sein; er muß m. a: W. die Leistung anbieten. Hat aber der Gläubiger die
Initiative zu ergreifen, so ist er eigentlich im Verzug, sobald er dies zu einer Zeit unter⸗
äßt, wo es von ihm zu erwarten steht. Man hat indes, weil hier das Leben manche
Unficherheiten bietet und die Grenze schwer erkennbar ist, mit Recht verordnet, daß der
Schuldner in solchem Falle den Gläubiger noch besonders auffordern müsse, es sei denn, daß
für diese Initiativtätigkeit des Gläubigers eine bestimmte Kalenderfrist vorgesehen wurde:
denn der Kalender mahnt von selbst. Übrigens soll auch im ersten Falle, also bei
Fnitiative des Schuldners, eine bloße Erklärung des Bereitseins genügen, wenn der Gläu⸗
iger sich ausdrücklich dahin ausgesprochen hat, daß er nicht annehmen werde (8 298 f. B.G. B.).