5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 655

Damit ist die Schwierigkeit im allgemeinen richtig überwunden, abgesehen von den
obigen Fällen, wo, wenn es sich um Sachleistungen handelt, die Rechtsordnung den
Schuldner etwas im Stich läßt. Es wäre richtiger gewesen, hier, wie im Handelsrecht,
dem Schuldner die Möglichkeit einer Hinterlegung im Lagerhause u. s. w. zu gewähren.
Nötigenfalls muß hier das Gericht auf dem Wege einer einstweiligen Verfügung dem
Schuldner gestatten, sich in irgend einer Weise der Sache zu entledigen mit dem Erfolg,
daß er dem Glaubiger gegenüber als ein solcher gilt, der erfüllt hat; so, wenn etwa ein
gefährliches Tier zu übergeben ist oder ein polizeiwidriger Erplosivstoff.

g 62. Noch mehr zeigt sich die Verknüpfung mehrerer Personen bei den Wahl—
perpflichtungen, bei denen der eine oder andere Teil das Leistungsobjekt durch Wahl
zu bezeichnen hat in der Art, daß diese Wahl zugleich die Verhältnisse des anderen Teils
hHestimmt. Es handelt sich hier um eine begrenzte Unsicherheit, die sich aber vollständig
nit einer obligatorischen Gebundenheit verträgt, auch dann, wenn es der Schuldner ist, dem das
Wahlrecht zusteht. Nach römischem Rechte war der bloße formlose Rechtsakt nicht genügend,
die Wahl durchzuführen; es bedurfte von seiten des Schuldners der Leistung, von seiten
des Glaͤubigers der Klageerhebung und Litiskontestation, um die Wahl endgültig zu
»ollziehen. Bei uns genügt eine bloße ankunftsbedürftige Erklärung: dann ist die Wahl
unverbruchlich. Wird gewählt, dann gilt der gewählte Gegenstand als der von jeher
maßgebende Gegenstand des Schuldverhältnisses. Übrigens dann neben der Wahl auch
der zufällige Untergang der einen Sache die Unsicherheit heben; denn sobald die eine Sache
untergeht oder die eine Leistung unmöglich ijt/ ist die andere ebenso Gegenstand des
Schudverhältnisses, als ob sie gewählt worden wäre. Vgl. 8 262f. B. G. B.
Von Wahlverpflichtungen verschieden sind die Verpflichtungen, bei denen der Schuldner
eine sog. fFacu tas altérnativa hat, d. h. die Möglichkeit, sich durch eine andere
als die geschuldete Leistung zu befreien, 3. B. wenn der Schuldner an sich schadenersatzpflichtig
 ist, aber die Befugnis hat, an Stelle des realen Schadenersatzes Geldentschädigung
zu leisten (z. B. wegen unverhältnismäßigen Aufwands, 8 251 B.G.B.), oder wenn
emand verpflichtet ist, eine Sache herauszugeben, aber die Möglichkeit hat, an Stelle der
Sache ihren Wert zu bieten (4 1978, 1992 B. G. B.). In diesem Falle ist nur der eine
Gegenstand Verpflichtungsgegenstand, so daß, wenn diese Verpflichtung aus irgend einem
Grunde aufhört, nicht etwa der andere Gegenstand in die Verpflichtung eintritt. Der
Schuldner hat eben die Möglichkeit, sich durch etwas anderes zu befreien, und dies braucht
er nicht, wenn seine Schuld untergegangen ist.
Ebenso kann aber auch bei dem Gläubiger die Rechtslage gegeben sein, daß
obgleich die Schuld nur auf das eine geht, der Gläubiger die Möglichkeit hat, statt dessen
etwas anderes zu verlangen. So beispielsweise, wenn eine nicht auf Geld gehende Vertrags—
strafe ausgemacht ist. Hier besteht, auch wenn der Schuldner die Erfüllung der Hauptschuld
unmöglich gemacht hat, nur eine Verpflichtung zum Schadenersatz, nicht eine Verpflichtung zur
Zahlung der vertragsmäßigen Strafsache; der Gläubiger aber hat das Recht, diese letztere
zu verlangen (F 842 B. G. B.). Das ist nur eine facultas alternativa, denn durch einmalige
Erklärung wird der Gläubiger nicht gebunden, und auch sonst gelten die Grundsätze der
Wahlverpflichtung nicht; insbesondere steht es dem Schuldner nicht zu, durch Frist
setzung den Glaäubiger zur Wahl derart zu zwingen, daß, wenn er nicht wählt, die Wahl
auf den Schuldner übergeht, was bei Wahl und Wahlverpflichtungen stattfindet (8 264
B.G.B.). Ahnlich verhaäͤli es sich im Falle des Z124b Gew. O., von dem bereits oben
(S. 688) gehandelt wurde, ähnlich im Fall von 8 848 B. G. B. und Rayongesetz 8 86,
und ähnlich verhält es sich auch mit Wandelung und Preisminderung, wo allerdinas
8 466 B.G. Wzu beachten ist. Val. unten S. 673.

3. Zusammenhänge von Schuldverhältnissen.

868. Die Zusammenhänge, welche man als gegenseitige Schuldverhält—
nisse zu bezeichnen pflegt, gehören zu den interessantesten und wichtigsten Verknüpfungen,
velche ing 3Rechk darbietet Es handelt sich hier um dieijenigen Geschäfte, deren