556 I. Zivilrecht.

wirtschaftlicher Zweck der Austausch von Leistungen ist, sei es von Gegenständen gegen
Begenstände, von Diensten gegen Gegenstände, von Diensten gegen Dienste, und die
einen besonderen Charakter dann annehmen, wenn auf der einen Seite der zu leistende
—E Wertmesser; denn dadurch gewinnt die
deistung auf dieser Seite etwas Abstraktes, was das Geschäft beweglicher und für die Aus—
zleichung günstiger macht, als wenn die Leistung aus anderen Dingen bestünde.
Die Verknüpfung dieser zwei Leistungen führt einmal zu demjenigen, was man
e Ptio non adimpleti contractus genannt hat, wovon bereits in der Lehre
bon den Einreden gesprochen wurde (S. 584). Aber die Verknüpfung hat noch sehr wichtige
veitere Folgen, für den Fall nämlich, daß auf der einen Seite Rechts veränderungen
intreten Iin diesem Falle geht es nicht an, ohne weiteres die andere Leistung in ihrem
hollen Maße bestehen zu lassen: dadurch würde das Gesamtbild verzerrt, und das
Zusammenwirken beider Leistungen zu einem wirtschaftlichen Zwecke würde in einer der
AÄbsicht der Parteien und den Anschauungen des Verkehrs widersprechenden Weise ver—
choben.
Das B.G.B. 8 328 f. hat sich sehr eingehend mit diesen Beziehungen befaßt; aber sie
bieten so viele Gesichtspunkte, daß unmöglich eine Gesetzgebung all und jede Kombination
zu regeln vermag; die Rechtswissenschaft muß daher mit einer gewissen Freiheit an die
Bestimmungen des Gesetzes herantreten und darf sich nicht durch den Buchstaben binden
lassen. Das hat man bis jetzt zu wenig beachtet, und man ist bereits sehr tief in die
Buchstabenjurisprudenz hineingeraten, — eine Kinderkrankheit, von der man sich hoffentlich
sehr bald erholen wird.
Tritt von einer Seite nachträglich eine Unmöglichkeit oder ein Unvermögen der
Leistung ein, für das man nicht zu haften hat, so muß auf der anderen Seite die ent—
sprechende Leistung ebenfalls aufhören, geschuldet zu werden. Es entstünde sonst ein
zanz anderes Ergebnis, als man verkehrsmäßig erstrebte: man wollte Leistung gegen
Leistung und hätte nun einseitige Leistung.
Allerdings ist damit die Sache nur insoweit erledigt, als es sich um momentanen
Tausch handelt; denn wenn auf der einen oder anderen Seite länger dauernde Leistungs—
— DDDVD0 nicht damit abgetan sein, daß man für die
nicht mögliche Leistung auf der einen Seite einfach die entsprechende Leistung auf der
anderen Seite entfallen ließe. Wenn z. B. bei einem Dienstverhältnis der Dienstleistende
ine Zeitlang an der Dienstleistung gehindert ist, so ist das Verhältnis nicht damit begütigt,
daß ein entsprechender Lohnabzug stattfindet, sondern man muß auch erwägen, ob nicht
das Dienstverhältnis eine Einheit bildet, deren Fortsetzung dem Zahlungleistenden nicht
zugemutet werden kann, sobald es eine Zeitlang unterbrochen wird. Und noch viel
nehr gilt dies bei Gesellschaftsverhältnissen: hier können darum die gewöhnlichen Grund⸗
sätze des Tauschgeschäftes nur rechtsähnliche Anwendung finden und müssen durch andere,
der Besonderheit des Vertragsverhältnisses entsprechende Regeln eraänzt oder geändert
werden. Vgl. auch S. 694f.
Liegt eine teilweise Unmöglichkeit vor, so ist die andere Leistung entsprechender⸗
weise zu verringern, und dies in der Art, daß, wenn sie nicht in Geld besteht, zwar
die ganze Sache zu geben ist, aber der Überschuß in Geld vergütet werden muß. Indes
kann auch dies nicht immer wörtlich durchgeführt werden; so, wenn beispielsweise auf der
nen Solte eine Wohnung, auf der anderen Seite Dienste zu leisten sind, und wenn
der Dienstleistende erkrankt, so daß er die Dienste nur mangelhaft tun kann; hier wäre
es nicht entsprechend, wenn er nun doch die Wohnung behielte und darauf zu zahlen
hätte; am allerwenigsten, wenn er etwa als Pförtner in die Wohnung aufgenommen
st, uͤm die Dienste für das Haus zu leisten. In solchen Fällen müssen die besonderen
Grundsätze des Dienstverhältnisses mit in Betracht kommen, und muß dem Hausherrn
ein Kundigungsrecht gewährt werden (&amp; 828, 4738, 626 B.G. B.).
Schwieriger noch werden die Verhältnisse dann, wenn der eine Teil für die Nicht—
eistung verantwortlich wird, weil er die Unmöglichkeit zu vertreten hat. So kann bei⸗