5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 657

spielsweise der Gläubiger dafür aufzukommen haben, daß der Schuldner nicht leistet,
weil er selber die Leistung unmöglich macht, indem er B. seine Räume nicht dazu
bietet, damit der Maler dortselbst mit den Fresken die Wände ziert. Im allgemeinen
gilt hier der Grundsatz, daß der Herr des Hauses in solchem Falle dem Maler doch die
volle Vergütung zu zahlen hat, allerdings mit den bekannten Abzügen, mit Abzug dessen,
was erspart ist, und dessen, was der Maler dadurch, daß er seiner Dienste entledigt
wird, bequem anderweit verdienen kann (F 824 B. G. B.). Dies gilt auch, wenn der
Maler teilweise gemalt hat und der Hausherr ihn nicht fertig malen läßt. Wie aber,
venn das Haus abbrennt und die Mauer nicht dargeboten werden kann? Hier ist nur
für das bisher Geleistete zu zahlen, weil hier nicht ein bloßer Annahmeverzug des
Hausherrn, sondern zugleich eine Leistungsunmöglichkeit des Malers vorliegt. Davon wird
päter (S. 684f.) in der Lehre vom Werkvertrag weiter die Rede sein.
AÄhnliche Grundsätze müssen auch bei dem Patienten in einer Heilanstalt gelten: kommt
der Leidende nicht, nachdem alles bestellt ist, so zahlt er das Bedungene mit den entsprechenden
Abzügen, ebenso, wenn er sich vorher entfernt; tut er es aber, weil er die Heilbehandlung
nicht ertragen kann, so bezahlt er nur das dem Bisherigen Entsprechende, denn es liegt
zugleich die Unmöglichkeit der Leistung vor: eine Heilmethode, die schädlich wirkt, ist
für iha keine Heilmethode. Schwierigkeiten entstehen, wenn die Leistungen in der fort⸗
dauernden Lieferung von vertretbaren Sachen für individuelle Zwecke bestehen; z. B. der
Gast eines Hotels hat sich für gewisse Mahlzeiten verpflichtet und kann wegen Erkrankung
an den Mahlzeiten nicht teilnehmen. In solchem Falle kann der Pensionspreis von ihm
aur verlangt werden abzüglich dessen, was der Wirt dadurch erspart, daß er ihm nicht
zu leisten hat. Zwar kann man hier nicht sagen, daß der Gast dem Wirt die Leistung
unmöglich macht; denn der Wirt kann ja immerhin die Gerichte bereitstellen, die dann
der Gast, der nur Schleimsuppen und Thee genießen darf, einfach zurüchschickt; allein eine
olche Behandlung wäre völlig abwegig: es wäre ganz sinnlos, wenn etwa der Wirt
speziell fur den Gast, der möglicherweise der einzige Gast ist, Gerichte herstellte, von
denen dieser mit seinem Arzte zum voraus erklärt hat, daß er sie nicht genießen kann.
Sollte man vielleicht die angebotenen Gerichte der öffentlichen Versteigerung aussetzen?
Dies wäre lächerlich, ganz abgesehen davon, daß es widersinnig wäre. Was auf der
Table d'hote, oder was dem Gast aufs Zimmer „serviert“ wird, das wird nur zum
Selbstgenuß serviert; es wird nicht serviert, um aus dem Hotel herausgetragen zu werden.
Es zeigt sich auch hier die Unzulässigkeit einer Buchstabeninterpretation; nach dem Buch—
staben des Gesetzes allerdings wäre hier der Gast in einer schlimmen Lage: er könnte
sich nicht auf die Grundsätze des Werkvertrages berufen, die ihm nach 8 649 B. G. B.
helfen könnten, da im Falle der Leistung vertretbarer Sachen, die der Wirt mit eigenen
Rohstoffen herstellt, die Grundsätze des Werkvertrages keine Anwendung finden, sondern
nur die des Kaufes (9 681 B.GB.). Nichtsdestoweniger kann hier der Gast, sofern er
hur von seinem widerspenstigen Magen in gehöriger Zeit Mitteilung gemacht hat, einen
Woug begehren. Richtiger wäre es allerdings, wenn für solche Fälle das Gesetzbuch eine
destimmung gegeben haätte; denn wie mancher kann sich hier das Stillschweigen des
Gesetzes zu nuͤtze machen!
Am allerschlimmsten aber fährt man mit der Wortauslegung, wenn es sich um
den Fall handelt, wo der Schuldner selber durch sein Verschulden sich die Erfüllung
unmöglich Jemacht hat. Es versteht sich von selbst, daß der Gläubiger in diesem Falle
—— wegen Nichterfüllung verlangen kann. Dies könnte er schon bei einseitigen
ertragsverhältnissen; man denke sich das Ergebnis, daß bei einem Schenkungsversprechen
der Schenker aus Zorn und Arglist den Gegenstand der Schenkung absichtlich vernichtet
pi (68 280, 521B. G. B.). Handelt es sich aber um einen gegenseitigen Vertrag, so
treten hier besondere Interessen ins Spiel. Einmal kann, wenn die eine Leistung auf
olche Weise unmöglich gemacht wird, der andere Teil von sich aus —
Schuldigen Schadenersatz verlangen. Dann wird die Sache nach den Grundsätzen des ein⸗—
achen Vertrages behandelt; denn es ist nicht einzusehen, warum der vertragstreue Teil
ner nicht die nämlichen Rechte haben sollte, wie wenn beide Leistungen getrennt wären:
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6.. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J