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II. Zivilrecht.

ist es doch die Schuld des anderen Vertragsgenossen, daß das Verhältnis von Leistung
zur Leistuͤng gebrochen worden ist! Aber der vertragstreue Teil kann auch etwas
KFeiteres er kann ecklären: ich hätte aus der Gesamtheit von Leistung und Gegenleistung
inen Vorteil erlangt, und diefen Vorteil will ich haben; ich will ihn haben anstatt des
Wechselspiels von Leistung und Gegenleistung, das der andere Teil unmöglich gemacht
hat. Man denke sich den Fall, daß zwei Pferde gegeneinander umgetauscht werden sollen,
ind daß A, der dabei ein schlechtes Geschäft macht, etwa aus Zorn sein Pferd zu schanden
eilet und dadurch seine Leiftung unmöglich macht. Hier kann es vollkommen außerhalb
der Interessen des B sein, sein gutes Pferd daran zu geben, um nun an Stelle des
untergegangenen Pferdes des A Geld zu bekommen: da er kein anderes Pferd bekommt,
v wüll er naturgemaß das seinige behalten. Das kann er sicher; er kann vom Vertrage
zurücktreten; der 8 828 B.G. B. gestattet es ihm ausdruͤcklich. Er kann aber auch
'agen: ich will dasjenige haben, was ich bei dem Tausch gewonnen hätte; es wäre im
yöchsten Grade ungerecht, ihm den Schadenersatz zu verweigern oder ihn nur unter der
Bebingung zuzugestehen, daß er bei der Realerfüllung bleibt und sein gutes Pferd hin—
gibt. Eine solche Unangemessenheit liegt nicht im Gesetz; sie wird nur durch unrichtige
Auffassung hineingetragen, wobei zu bemerken ist, daß die Vorarbeiten überhaupt außer
Betracht bleiben. Auch hier handelt es sich um Schadenersatz wegen Nichterfüllung;
aber es ist nicht der Schaden, der sich bei einseitiger Betrachtung der Leistungspflicht
des A ergibt, sondern der sich bei der Betrachtung des ganzen Verhältnisses zwischen
Cund Bergibt, indem der dem B günstige Tausch durch die Schuld des K unmöglich
zemacht worden ist (F 828 B. G. B.).
Man will dies 'nicht gelten lassen; man sagt, B könne zwar sein Pferd hingeben und
Schadenersatz verlangen; er könne auch von dem Geschäfte zurücktreten, so daß er sein
Pferd behielte, aber nichts bekäme; ein anderes sei nicht möglich. Eine so dürftige und
ungelenke Gestaltung kann unmöglich die des B.G. B. sein. Entweder muͤßte hier B sein
zutes Pferd weggeben, oder er müßte auf jeden Schadenersatz verzichten — ein Ergebnis,
vie es nur die farbloseste Scholastik ersinnen kann.
Ein weiterer Irrtum, den man hier begangen hat, ist folgender: der Rücktritt
joll nach dem B.G. B. in derselben Weise erfolgen wie ein vertragsmäßiger Rücktritt.
Die Folige wäre die, daß nach 8 347 nicht nur der arglistige Schuldner A das ihm
etwa vorgeleistete Pferd mit allen Nutzungen zurückzugeben und, wenn ihm Geld vor—
geleistet wäre, dies vom Empfang zu verzinsen hätte, sondern auch daß, wenn anderseits dem
ünschuldigen B Vorleistung gemacht worden wäre, z3. B. in Geld, er dies von Anfang
in zu verzinsen hätte oder, wenn eine Vorleistung in einer Sache erfolgte, er für die
Nutzung der Sache vom Empfang an einstehen müsse, auch dann, wenn er nicht mehr
hereichert wäre. Z3. B. zwei tauschen ihre Gärten aus; 4 liefert vertragstreu, Bgibt
einstweilen die Halfte und behält die andere Hälfte, beginnt aber aus Arger über das
Geschäft auf dieser Hälfte sofort einen lästerlichen Vandalismus. A tritt vom Vertrage
zurück und bezieht sich nach dem B.G. B. darauf, daß er mit der gelieferten Hälfte des Gartens
— V — muß natürlich den Garten des 4 mit
scc Drum“ und Dran nach 8 847 B. G. B. zurückgeben; er haftet also für die Früchte,
ie er bezogen oder hätte beziehen können, auch wenn er nichts mehr davon besitzt, auch
wvenn er hier niederträchtig gewirtschaftet hat. A aber hat aus der ihm gelieferten Hälfte
des Gartens Früchte bezogen, die ihm bei seiner Sorglosigkeit gestohlen worden sind.
Muß er nun dem bösen Rachbarn auch für die gestohlenen Früchte büßen? Auch das
Zarr äne vollftändig verfehlie Gestaltung: der Unschuldige müßte für den Schuldigen
leiden. Hier bietet das B.G. B. selbst in 8 827 den nötigen Anhalt, um dem unschuldigen
Hläubiger zu helfen; denn er besagt, daß, wenn der Ructritt ausnahmsweise bei Nicht⸗
verschusden des Schuldners möglich ist, dieser nur soweit haftet, als er bereichert ist.
Das muß aber auch von dem unschuldigen zurücktretenden Gläubiger gelten1.
Der 8847 B. G.B. paßt ganz gut bei dem vertragsmäßigen Rücktrittsvorbehalt, weil hier
seder Teit dewihigt ist, ühnlich wie bei der Klagerhebung; 'er paßt nicht auf Falle, Po die Schuld
Jeg ungetreuen Vertragsgenossen zum Rücktritt Anlaß gibt.