5. J. Kohler, Burgerliches Recht. 659

Noch viel häufiger als der Fall, daß der eine Schuldner seine Leistung unmöglich
macht, ist der Foll, daß er mit seiner Leistung in Verzug bleibt. Vom Verzug im all—
gemeinen ist bereits (S. 648) die Rede gewesen. Bei gegenseitigen Verträgen gaben schon das
französische Recht und das Handelsgesetzbuch, wennschon unter verschiedenen Kautelen, dem
nichtsäaumigen Teil das Recht des Rücktritis, d. h. die Befugnis, die Abhängigkeit beider
Verpflichtuͤngsverhältnisse und die durch die Abhängigkeit entstehenden Schwächen des
Ganzen dadurch zur Geltung zu bringen, daß er die Lösung des Ganzen verlangte. Das
B.G.B. hat dies übernommen; der säumige Teil wird hier behandelt, als ob er seine
Leistung unmöglich gemacht haäͤtte; wobei man aber regelmäßig die Setzung einer Nach⸗
frist erfordert. Dies ist die wichtige Bestimmung des 8326 B. G.B. Fruͤher gründete
man dieses Rücktrittsrecht auf einen stillschweigenden Willen der Parteien, auf eine
lex commissoria tacita und ähnliches. Heutzutage ist es die ganze Verkehrsvernunft,
die dahin drängt, in solchem Falle den vertragstreuen Teil nicht zu binden, ihn nicht
an Abwicklungen zu ketten, die nicht zu dem vertragsmäßigen Ergebnisse führen können.
Zwar möchte man entgegenhalten, daß er dadurch den anderen Teil schädige; allein, da
dieser durch sein Verschulden die ganze Mißlage herbeigeführt hat, so muß er dies eben
tragen. Im gemeinen Rechte suchte man ein ähnliches Verhältnis durch die Erwägung
herbeizuführen, daß der vertragstreue Teil A hier sagen könne, sein Interesse bestehe darin,
daß das Geschäft aufgelöst werde, und B sei verpflichtet, durch Auflösen des Geschäftes
dieses Interesse zu befriedigen. Diese Betrachtungsweise war nicht uneben, sie reichte
aber doch nicht aus, weil es in vielen Fällen schwer hält, ein solches Interesse darzutun,
und jedenfalls führt dies nicht zu schlanken und sicheren Ergebnissen.
Aber auch hier gilt das Obige. Auch hier ist zu sagen, daß der vertragstreue Teil
die Wahl hat, zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; auch
hier ist weiter zu sagen: letzteres kann er in der Art, daß er seinerseits erfüllt und
einseitig Schadenersatz begehrt; er kann aber auch zurücktreten und Ersatz verlangen
für den Vorteil, den das Gesamtgeschäft ihm gebracht hätte. Jede andere Behandlung
verstößt gegen die Gebote der Angemessenheit des Verkehrs.
Ist auf der einen Seite der geschuldete Gegenstand geleistet, auf der anderen Seite
die Leistung gestundet, so findet wegen Leistungsverzugs kein Rücktrittsrecht statt, denn
man will einé rückläufige Bewegung des Kaufgegenstandes wegen der damit verbundenen
Verkehrsstörung möglichst ersparen, 8 454, 515 B. G.B.

8 64. Das Problem der Gesamtschuldnerschaft, d. h. des Verhältnisses,
wo mehrere Schuldner für dieselbe ganze Leistung einstehen, ist vor dem B. G. B. in
Deutschland viel, wohl allzuviel behandelt worden, allerdings meist in scholastischer
Weise ohne Erkenntnis des Handels und Wandels und ohne Eindringen in die Bedürf⸗
nisse des Verkehrs, welche zu dieser Rechtsform geführt haben. Dazu kam, daß Einzel—
heiten des römischen Rechtes oft in verkehrter Weise aufgefaßt wurden, was um so
unfruchtbarer war, als die Stellen offenbar teilweise interpoliert sind und uns nur ein
getrübtes Bild dessen geben, was die römischen, Juristen seinerzeit gemeint haben. So
viel daher auch die Materie besprochen worden ist, wichtige Fragen wurden nicht oder nur
ganz unvollständig und flüchtig erörtert.
Die ganze Unterscheidung, mit der man sich ein Jahrhundert lang herumgequält
hat, zwischen Korreal- und Solidarobligationen, und der ganze Unterschied
zwischen dem einen Fall, wo angeblich nur eine Obligation mit mehrfachen Subjektivhbeziehungen,
 und dem anderen Fall, wo zwei Obligationen vorhanden sind, ist unpraktisch
geblieben und hat nur zu den äußersten Subtilitaͤten und Verwirrungen geführt. Von
einer Einheit oder Mehrheit von Obligationen kann hier gar nicht die Frage sein: wenn
mehrere Personen verpflichtet sind, so sind es eben mehrere Schuldverhältnisse, und nur
das ist hierbei möglich, daß diese Mehrheit der Schuldverhältnisse zu einem und demselben
Ziele führt und eine und dieselbe Leistung bezweckt. Es ist eine gesunde Idee, daß
mehrere Personen verpflichtet sind in Bezug auf den nämlichen Leistungsgegenstand; denn
in diesem Falle hat der Gläubiger mehrere Schuldverhältnisse zu seiner Verfügung, und