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II. Zivilrecht.

er kann sicherer auf die Erfüllung rechnen, als wenn er nur einen Schuldner in Ver—
oflichtung hätte; und zwar kommen hierbei nicht nur die Wertgarantien in Betracht,
welche in dem Vermögen der verschiedenen Schuldner liegen — das gleiche könnte ja auch
ein Pfand bieten —, sondern auch die persönlichen Sicherheiten, die darin bestehen, daß
mehrere Personen eine Verbindlichkeit als ihre Schuld und damit als ihr „Obligo“, als
chre zugleich moralische Pflicht übernehmen. Der Gläubiger kann daher auf mehrere statt
auf einen Willen vertrauen. Im übrigen beruht der ganze Unterschied zwischen Korreal⸗
ind Solidarobligation auf folgendem Entwicklungsmoment:
Es ist den Völkern ursprünglich noch nicht faßbar, daß zu gleicher Zeit mehrere
Personen auf denselben Gegenstand verpflichtet sein können, und der Gedanke der Gesamtschuld
macht darum verschiedene Stufen durch, bis er sich in seiner Reinheit darstellt: entweder so,
daß nur der eine verpflichtet ist und der andere nur unter bestimmten Umständen hervor—
tritt, oder so, daß der Gläubiger eine Art von Wahlrecht hat, so daß er unter verschiedenen
Verpflichteten wählen kann, aber, wenn er wahlt, damit zugleich die Verbindlichkeit des
einen befestigt, die der anderen beseitigt. Diesem System gehört die römische Korreal⸗
Obligation an, deren Hauptcharakteristikum darin bestand, daß, wenn der Gläubiger den
einen Schuldner bis zur Litiskontestation verklagt hatte, die uͤbrigen frei wurden. Es
var eben den Römern nicht angängig, anzunehmen, daß neben der prozessualischen Verbind⸗
ichkeit des einen die materielle Verbindlichkeit der anderen noch weiterbestünde. Eine
veitere Entwicklung war es, als man sich harüber hinwegsetzte, und das ist in der sog.
Zolidarobligation geschehen, während man sich mit der Form der Korrealobligation, die
zurch die eigentümlichen Hrozeßverhältnisse noch begünstigt war, bis in die späteren
Zeiten behalf. Als dann diese Besonderheit der Korrealobligation erlosch, war ein Unter⸗
schied zwischen beiden nicht mehr gerechtfertigt, und von einer doppelten Art der Gesamt⸗
herbindlichkeiten hätte im 19. Jahrhundert nicht mehr die Rede sein sollen, ebensowenig,
als in den Zeiten des Bartolus oder in den Zeiten der Praktiker des 16. oder 17. Jahr⸗
hunderts davon die Rede war, abgesehen von einigen Andeutungen bei Molinäus u. a.
Von viel größerer Bedeutung ist das germanische Element, das sich während der
nittelalterlichen Entwicklung siegreich in das Justitut eingeschoben hat, nämlich das Element,
daß die mehreren Schuldner eine Genossenschaft bilden, von denen zwar jeder dem Gläubiger
zegenüber als Gesamtträger der Schuld auftritt, aber so, daß die mehreren unter sich
BZenossen sind, welche die Lasten der Schuld gemeinsam zu tragen' haben, allerdings je
ach der Art ihrer Beteiligung in sehr verschiedener Weise!. Dies ist ein außerordentlich
fruchtbarer Gedanke, der im römischen Recht nur unvollkommen zur Entwicklung kam,
aber im gemeinen Recht, beispielsweise von Molinäus, klar erkannt wurde. In seinem
twas wunderlichen Werke Extricatio Labyrint. hi dividui et individui Pars III ur. 89
sagt er von den Korrealschuldner: inter se debent contribuere, ut unus conventus et
oactus totum praestare récursum habeat contra consortes etiam sine cessione actionum
creditoris, idque indistincte etiam si ex causs luerativa obligati sint; und weiter
handelt er darüber in seinen „lectiones Dolanae“ unter Bezug auf fr. 76 de
int Wie sehr er hierin seiner Zeit vorangeschritten war, zeigt der Umstand, daß
och im 18. Jahrhundert Pothier, ihm nicht folgen konnte? und noch mehr, daß
man selbst im 19. Jahrhundert in dieser Beziehung fehlgegangen ist. Heutzutage ist der
Zedanke siegreich zum Ausdruck gekommen; es wäre unferem Gerechtigkeilsgefühl sehr
piver, wollten wir annehmen, daß der Zufall. ob es dem Gläubiger aefiele,

In genialer Weise spricht, dies der Sachsensp. II1 880 81aus: Svar mer lüde den ein
geloven do gumene en veregelt, oder en ander Gelt, al sin sie it plichtich to lestene, die wile
unvergulden is, unde nicht, ix iewelt al, met wanik also vele alse ime gebort, unde alse
ern als“ swan) in dar to gedvingen mach von gerichtes halven die, deme it dar geloyet is
me gelovede, otf he it vor iné vergulden hevet. Die Stelle steht an Rechts⸗
instinkt weit über dem romischen Recht. Val. ferner Schilter, praxis juris romani XLVIII 19
Bkuntfchli, Rechtsgeschichte von Zürich 11 S. 287. Huber Schweizer. Privatr. IV S. 848.
aterialen bei Stobbe, Geschichte des d. Vertragsrechts S. 189
Ien e e e I c. ga 35 der guch ein Urteil pom 26. August 1706
und Renusson, traité des subrogations ch. 9 Nr. 68 und ier. 7T gegen Dumoulin anführt.