s5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 661

eher den einen als den anderen zu belangen, darüber zu entscheiden hätte, wer
schließlich die Last zu tragen habe. Allerdings darf solches Genossenschaftsverhältnis dem
Gläubiger gegenüber nicht hervortreten, und es war ein Irrgang, als man in der gemein—
— divisionis,
gegenüber dem Gläubiger geben wollte, so daß dieser die Forderung unter die
zahlungsfähigen Gesamtschuldner zu zerlegen hätte. Damit hob man zwar die Vorteile
der Gefamtschuld nicht vollkommen auf, allein sie wurden doch bedeutend verringert; denn
was die Schuldner hierbei gewannen, das büßte der Gläubiger ein an Schnelligkeit und
Leichtigkeit ves Einzuges. Darum wollte auch der Handelsverkehr von dieser Einrede
nichts wissen, und auch unser B.G. B. hat sie nicht aufgenommen. Das Genossenschaftsverhältnis
 ist eben eine Sache unter sich und berührt nur die Genossen, nicht den Gläubiger.
Nur in zwei Fällen kann eine Einwirkung auf das Gläubigerverhältnis nicht abgelehnt
werden, wovon alsbald (S. 663) noch zu sprechen sein wird.
Auf diese Weise sind die Gesamtschuldner selbständige Schuldner, was sich auch
dadurch erweist, daß der eine unbedingt, der andere bedingt, der eine unbetagt, der andere
betagt verpflichtet sein kann. Eine Zeitlang wollte man allerdings noch neue Elemente
einschieben, entweder das, daß die mehreren Gesamtschuldner einander gegenseitig verträten,
so daß, was gegenüber dem einen gefschieht, auch gegenüber dem anderen als geschehen zu
gelten habe; oder man hegte den Gedanken, daß ein gegenseitiges Bürgschaftsverhältnis vor—
liege und jeder für den anderen einzustehen habe, was man sich etwa so dachte, daß jeder
für seinen Teil Selbstschuldner sei und für den Teil der übrigen Bürge. Beide Ideen
sind abzulehnen. Von einer solchen Vertretung kann keine Rede sein: sie wäre in den
Verhältnissen nicht begründet; ohne Wissen und Willen des einen kann ein zweiter
und dritter Gesamtschuldner werden, und es wäre eine Art von Bedrängnis, wenn etwa
her frühere, der von den neuen Herren Samtschuldnern nichts weiß, sich gefallen lassen müßte,
was diesen gegenüber geschieht. Aber auch die Idee der gegenseitigen Bürgschaft wird den
Verhältnissen nicht gerecht. Es ist durchaus nicht der Gedanke, als ob die eine Persönlich—
keit für die andere eintreten solle, sondern alle treten zusammen ein für einen gemein—
samen Zweck. Daher ist zwischen der Gesamtschuldnerschaft und der Bürgschaft ein großer
Unterschied. Der Bürge hat für den Hauptschuldner aufzukommen; alles, worin der
Haupischuldner dem Gläubiger gegenüber seine Lage verschlechtert, muß der Bürge auf
sich nehmen: er muß für den Verzug haften wie für die Verschuldung (8767 B.G. B.).
Das sind Verhältnisse, die der Gesamtschuldnerschaft widersprechen: kein Gesamtschuldner
will Gewähr leisten, daß sein Genosse gut und zuverlässig sei, sondern jeder verspricht nur
die Leistung derselben Sache und tritt dadurch in das gemeinsame Leistungsinteresse. Und
die Sicherheit des Gläubigers liegt nicht darin, daß die Schuldigkeit des einen sich der
des anderen accessorisch anhängt, sondern darin, daß jeder Teil fuͤr sich Schuldner ist.
Jeder Teil ist alfo für sich Schuldner, woraus klar hervorgeht, daß die Vollstreckung
gegen jeden unabhangig geschehen kann, ohne Rücksicht auf das, was der Gläubiger von den
anderen bekommen kann; nur daß natürlich, wenn der Gläubiger völlig bezahlt wird, die
Schuld eines jeden erlischt. Daher kann im Konkurs eines jeden der verschiedenen Gesamt⸗
ichuldner das Ganze angemeldet werden, und wenn die Schuldner zu einem Tun verpflichtet
sind, so können gegen jeden zu gleicher Zeit die Zwangsmittel des Prozesses angestrengt
werden, bis eben der Gläubiger seine Befriedigung hat. Man hatte früher vielfach die
Behandlungsweise verteidigt, als ob der Gläubiger nur gegen den einen auf das Ganze
vorgehen koͤnne und gegen die übrigen nur auf den zu erwartenden Ausfall, eine
Behandlungsweise, welche vollkommen dem Zweck widerspricht und den Gedanken
derletzt, daß jede der verschiedenen Haftungen dazu da ist, um das eine Ergebnis voll⸗
ständig zu erzielen. Wenn der Gläubiger von jedem das Ganze so lange prozessualisch
intreibt, bis er einmal das Ganze hat, so treibt er nur das ein, was er zu verlangen
8 xWerum er das Ganze nicht durch mehrmaliges Eintreiben erreichen könne, ist nicht
zusehen.
F Das B. G. B. hat nun die Folgerungen aus allen diesen Gedanken richtig gezogen.
Es kennt weder eine exceptio divisionis, noch nimmt es eine gegenseitige Vertretung oder