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II. Zivilrecht.

gegenseitige Verbürgung an. Zahlt einer der Schuldner, so werden natürlich alle befreit,
benso im Falle der Leistung an Erfüllungs Statt und ebenso im Falle der Aufrechnung.
Alles das ist um so klarer, als ja auch, wenn ein Dritter bezahlt, oder der Gläubiger von
em Dritten an Erfüllungsstatt angenommen hätte, oder eine Aufrechnung durch einen
Dritten in statthafter Weise erfolgt wäre, die Obligation erlöschen müßte. Denn daß,
venn gezahlt, oder dafür ein rechtlich vollgültiger Ersatz gegeben ist, die Obligation
untergeht, ist allgemein Rechtens und gar keine Eigentümlichkeit der Gesamtschuld. Und
benso versteht es sich von selber, daß, wenn der Gläubiger dem einem gegenüber in
Annahmeverzug kommt, der Annahmeverzug allen nützt; denn auch wenn ein Dritter in
rechtsgültiger Weise Zahlung angeboten hätte und der Gläubiger in Annahmeverzug
zekommen wäre, so müßte dieser Annahmeverzug dem Schuldner nuͤtzen und seine Stellung
ver Schuldhastung erleichtern; der zahlende oder zahlenwollende Genosse gilt aber
mindestens so viel wie ein dritter.
Ebenso versteht es sich von selber, daß, wenn der eine der Schuldner in Verzug
zommt oder durch seine Fahrlässigkeit oder Arglist seine Schuldhaftung steigert, dies nur
ein spezieller Nachteil ist und in keiner Weise die übrigen Schuldner treffen kann; ebenso
ist es hiernach klar, daß die Verjahrung des einen in keiner Weise den anderen berührt,
vas ja um so selbstverständlicher ist, als möglicherweise für die verschiedenen Schulden trotz
er Gesamtschuldnerschaft verschiedene Zahlungsziele bestehen können und, wie bereits (S. 661)
emerkt, der eine bedingt, der andere undedingt, der eine betagt, der andere unbetagt
haften kann. Wenn man früher angenommen hat, daß durch die Unterbrechung der Ver—
ahrung des einen auch die Verjährung der übrigen unterbrochen würde, so ist dies völlig
unhaltbar und den Lebensverhältnissen widersprechend; denn wie soll es gerecht sein, daß
der eine, der auf die Verjährung baut, dadurch um dies Hilfsmittel gebracht wird, daß
irgend einer der übrigen, ihm vielleicht ganz unbekannten, Gesamtschuldner verklagt wird
oder ein Anerkenntnis ausspricht!
Und ebenso begründet ist es, daß der Prozeß eines jeden selbständig wirkt und die
Entscheidung bezüglich des einen Gesaͤmtschuldners nicht auch gegenüber seinen Genossen
zilt. Das Gegenteil wäre nur gerecht, wenn auch die übrigen in den Prozeß hinein⸗
Jezogen worden wären, und das kann ja sowohl der Gläubiger als auch der verklagte
Schuͤldner tun, wenn sie ein Interesse an der gleichheitlichen Feststellung haben. Die
Annahme der Einwirkung des Prozesses des einen auf den anderen Schuldner war eben
m gemeinen und modernen Recht nur eine verfehlte Folgerung der unrichtigen Ver⸗
retungstheorie; im römischen Recht konnte, solange die Korrealobligationen in ihrer eigen—
ümlichen Form bestanden, für diese die Frage nicht auftauchen.
Schwieriger kann nur die Erörterung sein, ob ein Erlaßvertrag mit einem der Gesamt⸗
schuldner auch den übrigen zu gute kommt oder lediglich den einen Gesamtschuldner
beseitigt, so daß bezüglich der üdrigen die Schuldnerschaft bleibt. Es wäre nun ein
Rechtssatz denkbar, wonach der Erlaß immer nur gegenüber demjenigen Schuldner wirkt,
nit dem der befreiende Vertrag abgeschlossen worden ist; denn von einem Vertretungs⸗
berhältnis ist keine Rede. Indes, warum sollte nicht auch ein Erlaß zu Gunsten Dritter
erfolgen können, also ein lösender Vertrag mit Wirkung auf einen Dritten, ebenso
wie in verpflichtender Vertrag zu Gunsten eines Dritten? Und dafür muß um so mehr
noch die Art sprechen, wie der Erlaß sich betätigen kann, nämlich durch Rückgabe des
Schuldscheines, der möglicherweise von sämilichen Schuldnern unterzeichnet ist. Anderseits
ersteht sich von selber, daß auch ein Erlaß im minderen Sinne möglich sein muß, ain
der Art, daß bloß der eine Schuldner ausscheidet, die übrigen bleibenue Das B.G. B.
hat mit Recht beide Arten des Erlaßvertrags als möglich hingestellt und dabei bestimmt,
baß im Zweifel die mindere Art anzunehmen sei. In diesem Falle allerdings läßt
sich ein Hervortreten des Genossenschaftsverhältnisses nicht vermeiden, wie sich alsbald
ergeben wird.

1 Nach den Statuten von Rom 1363 18 102 sollte der Vergleich mit einem Solidarschuldner
auch für die übrigen gelten.