5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 663

Daß endlich das Schuldverhältnis im Konkurse eines jeden Gesamtschuldners auf
das Ganze geltend gemacht werden darf, im Konkurse eines jeden unabhängig vom Kon—
kurse des anderen, ist in F 68 Konk. O. ausgesprochen. (Dazu Leitfaden 2. Aufl. S. 186.)
Aus der genossenschaftlichen Beziehung der Schuldner aber ergibt sich der Rück—
griff, der recursus, wie schon Molinäus lehrte: hat also der eine bezahlt, so hat er den
Rückgriff gegen seine Genossen, in der Art, daß schließlich die Last sich verteilt, nach Art
des genossenfschaftlichen Verhältnisses. Der Rüdgriff könnte so gestaltet sein, daß A, der
zezahlt hat, von dem Genossen B die Zahlung des Ganzen verlangen könnte, abzüglich
des dem A zur Last fallenden Teiles, und daß B sodann gegen Odin ähnlicher Weise
vorginge. Bei uns hat sich aber schon längst ein anderes System als dem genossenschaft—
lichen Verhältnisse entsprechender entwickelt, wonach 4 von Anfang an von jedem
Genossen nur den Erfsatz des diesem Genossen zur Last fallenden Teiles zu begehren
berechtigt ist, also, wenn jeder Genosse ein Drittel zu tragen hat, von jedem ein Drittel,
während er sein Drittel auf sich behält!. Sollte einer der Genossen zahlungsunfähig sein,
so haben die übrigen die Sache unter sich auszumachen, wie wenn der Zahlungsunfähige
nicht vorhanden waͤre. Das Verhältnis, in dem die Genossen zueinander stehen, richtet sich
nach dem Obligationsgrund: möglicherweise kann der eine alles zu tragen haben, so daß der
Regreß ganz auf ihn zurückgeht; gewöhnlich aber werden sie sich teilen, wobei die Beteiligung
wieder eine mannigfaltige sein kann, im Zweifel aber eine gleichmäßige ist (98 426, 840,
341 B. G. B.). Hier kann nun ausnahmsweise das Genossenschaftsverhältnis nach außen
hervortreten; denn wenn der Gläubiger einen der Genossen aus der Haftung entlassen hat,
in der Art, daß dieser von der Schuld befreit sein soll, so kann das nur in der Art
geschehen, daß die übrigen nunmehr dem Gläubiger nur haften abzüglich des Teiles oder
des Betrages, den sie von diesem entlassenen Genossen auf dem Wege des Regresses hätten
bekommen können; ein zweiter Fall dieses Hervortretens ist gegeben, wenn der Gläubiger
einen der Schuldner vorbehaltlos beerbt, in welchem Falle er die übrigen nur abazüglich
seines Teils in Anspruch nehmen kann.
Auf solche Weise ist das Gesamtschuldverhältnis im B. G. B. sehr richtig geregelt,
und man könnte nur etwa das eine tadeln, daß die Genossenschaftsbeziehung nicht immer
in sachgemäßer Weise zum Ausdruck kommt. Hier gilt folgendes: das Gesamtschuld—
verhälinis kann aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung entspringen. Aus Vertrag
entspringt es, sobald mehrere gemeinsam Vertragsschuldner werden, ohne daß eine Teilung
der Schuld unter die mehreren verabredet wird (F 427 B. G.B.). Hier ist es nun
ihre Sache, das genossenschaftliche Verhältnis zu regeln. Aus unerlaubten Handlungen
aber entfpringt die Gesamtschuld dann, wenn mehrere als Mittäter, Anstifter oder Ge—
hilfen derselben Tat beteiligt sind (F 880 B. G. B.). In solchem Fall wäre es angemessen
zewesen, zu bestimmen, daß im Falle fahrlässiger Täterschaft nicht ein gleichheitlicher
Rückgriff, sondern ein Regreß nach der Verschiedenheit der fahrlässigen Beteiligung und
der Große der Fahrlassigkeit stattfindet. Es ist gewiß nicht zu billigen, daß z. B., wernn
ein Eisenbahnunfall durch die Fahrlässigkeit mehrerer entsteht, wovon den einen nur eine
geringe, den anderen eine sehr grobe Schuld trifft, die genossenschaftliche Beziehung eine
Jeichheitliche sein soll. Doch wird man hier nach Rechtsähnlichkeit des 8 254 annehmen
önnen, daß auch unter dem B.G. B., obgleich es dies nicht ausdrücklich besagt, ein ver—
schiedenes Maß der Haftung stattfindet. Im Falle arglistigen Tuns einer Mehrheit von
Nittatern aber muß der Ruͤckgriff versagt sein; denn niemand kann sich auf seine Arglist
berufen; es wäre ftandalös, wenn ein Mörder, der zum Schadenersatz verurteilt wird,
auf seinen Mitmörder durch eine Klage zurückgreifen könnte, in der er sagte ich habe
ein Recht, denn ich habe zwar gemordet, aber nicht allein gemordet! Der 8426 (, soweit
nicht ein anderes bestimmt ist“) gibt genügende Handhabe für eine freiere Auslegung.
Im übrigen val. 8 420-427 B. G. B.

abage ien, Dies gilt daher auch dann, wenn der Gläubiger dem Zahlenden seine Rechte ausdrücklich
ge treten hat, Kammergericht 28. Juni 1902 Mugdan VS. 333.