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II. Zivilrecht.

8 65. Auch die Gesamtgläubigerschaft ist eine Forderung des Rechtes; sie
ist eine Gestaltung derart, daß mehrere Personen Forderungsrechte haben in Bezug auf
einen und denselben Leistungsgegenstand. Diefe Gestaltung ist zwar nicht so dringend
notwendig, wie das Gesamtschuldverhältnis, aber auch sie erfüllt wesentliche Aufgaben der
Besellschaft. Einmal kann der Schuldner ein Interesse daran haben, mehreren Personen
gegenuͤberzustehen, mit der Wahl, wem er zahlen will, da, je nach Zeit und Ort, die
Zahlung an den einen oder den anderen ihm bequemer sein wird. Dieses Interesse kann
mAlerdings auch auf andere Weise befriedigt werden, nämlich in der Art, daß Stell⸗
bertreter für Empfang der Zahlung ernannt werden; doch das würde kaum ausreichen,
denn die Vollmacht könnte zurückgenommen werden. Oder man könnte einen sogenannten
Zahlungsempfänger, einen solutionis causa adiectus aufstellen, an den der Schuldner
in? und fur allemal zahlen dürfte; ein solcher kann dem Schuldner nicht entzogen werden,
ind damit wäre dem Linen Interesse gedient. Dazu konmmt nun aber, daß auch auf
der Gläubigerseite vielfach ein Bedürfnis nach einer Mehrheit von Personen hervortritt,
Zamit je nach Umständen, nach Ort und Zeit, der eine oder der andere das Nötige zur
Erhaltuͤng der Forderung tut und namentlich die sichernden Schritte gegen den Schuldner
nlernimmt. Vieses Interesse könnte allerdings auch durch Siellvertretung gewährleistet
verden, allein auch hier reicht dieses Mittel nicht immer aus: in manchen Fallen würde
der Vollmachtsnachweis Schwierigkeiten machen und der Bevollmächtigte könnte in
seiner Bewegung nach außen mehr oder minder Hemmnis finden. Um beiden An—
forderungen zu genügen, schuf man das Institut der Gesamtgläubigerschaft: man schuf
eine Mehrheit von Gläubigern, mit der Doppelfunktion, daß erstens der Schuldner an
jeden zahlen könne, und daß zweitens ein jeder Gläubiger das Recht habe, den Leistungs—
gegenstand einzutreiben und die sichernden Schritte zu tun.
Danach“ muß das Institut beurteilt werden. Es war daher eine unrichtige An—
nahme, als man vermeinte, daß durch die Klagerhebung des einen Gläubigers seine
Herson so fixiert würde, daß der Schulbner nicht mehr an den anderen bezahlen könnte!
Dadurch träte man dem Schuldner zu nahe, dadurch nähme man ihm das Wahlrecht, das
mit zu den wesentlichen Vorteilen des Instituts gehört. Auf der anderen Seite muß
man jsedem Gläubiger gestatten, das Leistungsobjekt einzutreiben und den Schuldner mit
Prozeß zu überziehen. Der Ausgang des Prozesses kann auch hier nur unter den
Parteien, zwischen Kläger und Beklagtem, maßgebend sein; wollen die Parteien mehr, so
si e ihre Soche, die übrigen Glaubiger in den Prozeß hineinzuziehen. Auch das ist
abtig, daß ein jeder Gläubiger berechtigt ist, Vergleiche zu schließen oder die Forderung
zu erlassen, auch mit der Wirkung, daß der Schuldner allen gegenüber befreit wird, und
chließlich muß man dem Schuldner auch ermöglichen, wie er Linem jeden zahlen kann, so
ruch einem jeden gegenüber aufzurechnen. So ist dieses Institut im B.G. B. zutreffend
geregelt. Insbesondere wird auch hier eine Ausgleichung unter den Glaubigern nach
rfolgtem Zahlungsempfang vorausgesetzt, und solche kommt auch dann in Betracht, wenn
iner der Glaubiger den Schuldner beerbt hat und dementsprechend die Schuld als
bezahlt gelten muß. Vgl. 8 428 -480 B. G. B.
Zur Gesamtgläubigerschaft gehört auch folgende Rechtsfigur: Möglicherweise haben
zwei Personen das Recht auf eine Leistung, aber in der Art, daß der Erstmeldende den
nderen ausschließt; hier muß man annehmen, daß eine Gesamtgläubigerschaft besteht,
ber nut einer auflbsenden Bebingung in der Art, daß durch die Meldung des einen das
Recht des andern zerstört wird; vor dieser Meldung steht der Schuldner ihnen wie
Gesamtgläubigern gegenüber. Das Verhältnis kann auch so liegen, daß beide berechtigt
sind, daß aber der eine von ihnen, und nur er, die Befugnis hat, durch seine Erklärung den
anderen auszuschließen. Ein Fall dieser Art besteht zwischen dem Inhaber des Erneuerungs⸗
scheines (Talons) und dem Inhaber des Inhaberpapiers selbst. Ein jeder hat das Recht
nuf die Zinsbogen, aber wenn der Papierinhaber sich meldet und Widerspruch einlegt,
hört das Recht des Taloninhabers auf die Zinsbogen auf. Daß der Taloninhaber auch
doch in anderer Weise von dem Inhaber des Papiers abhängig ist, beruht auf anderer
Helrachtung; es ist eine Abhängigkeit, wie sie beispielsweise auch bei Gewinnanteilscheinen