5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 665
gilt; im übrigen ist das Recht des Taloninhabers ein Gesamtgläubigerrecht unter auf⸗
lösender Bedingung (J 805 BG. B.).

66. Bei unteilbaren Schuldverhältnissen treten notwendig gewisse
Gesamischuldner⸗ und Gesamtgläubigerbeziehungen ein, und zwar in der Art, daß nicht nur,
wenn urfprünglich mehrere Schuldner vorhanden sind, eine Gesamtschuldnerschaft vorliegt,
sondern auch dann, wenn ursprünglich nur ein Schuldner vorhanden war und darauf durch
Erbgang eine Mehrheit von Schuldnern eintrat. Hier hatte eine frühere Theorie an—
genommen, daß die Gesamtschuldnerschaft notwendig eine Milderung dahin erfahren müsse,
daß der Gläubiger sämtliche Schuldner heranzurufen habe, um durch gemeinsames Zu⸗
sammenwirken die Leistung zu vollziehen. Dies hat man aufgegeben, und mit Recht:
es ist Sache der Schuldner, zu sehen, wie sie miteinander auskommen; der Gläubiger hat
sich schicklicherweise nur an einen der Schuldner zu wenden. Man denke sich z. B. den
Fall, daß jemand eine Kassette zur Verwahrung gegeben hat und der Verwahrer gestorben
ist, oder daß jemandem die Bestellung einer Grunddienstbarkeit versprochen wurde
und der Versprechende von mehreren Person beerbt wird. Hier wird man sagen müssen,
daß ein jeder Schuldner, also auch ein jeder der Erben für den ganzen Erfolg eintreten
muß, und daß, wenn etwa einer der Mitschuldner seine Mitwirkung versagt und infolge—
dessen die Leistung nicht gemacht werden kann, sämtliche dafür einzustehen haben; denn
dies ist nicht etwa eine nachtraͤgliche, durch schuldhaftes Handeln entstehende Steigerung
des Schuldverhältnisses, sondern dies ist das ursprüngliche Schuldverhältnis, das nur
eben möglicherweise, wenn der eine seine Mitwirkung versagt, nicht in realer Weise zur
Erfüllung gelangen kann. Mithin haftet auch jeder gesamtschuldnerisch für die Kassette und
eventuell fuͤr den ganzen Schadenersatz. Ganz anders verhäͤlt es sich auf der Gläubiger—
seite. Hier spricht keine Notwendigkeit dafür, daß an einen Gläubiger die ganze Leistung
zemacht werden kann, auch nicht, daß ein Gläubiger über die ganze Forderung zu ver—
fügen vermag; denn hier beruht die Gesamtgläubigerschaft nicht auf einer zum Zweck der
Erleichterung des Schuldners oder zum Zweck der Bequemlichkeit des Schuldbetriebs ein⸗
geführten Veranstaltung, sondern sie beruht darauf, daß die unteilbare Leistung nur in
anteilbarer Weise, also nur einmal, nicht in Teilen oder Abschnitten, vollzogen werden kann.
Daraus geht von selber hervor: der Schuldner ist berechtigt, zu verlangen, daß alle
Bläubiger nitwirken an der Erfüllung, und er kann nicht gehalten werden, an einen
einzelnen allein zu leisten; und daher hat zwar ein Gesamtgläubiger die Befugnis, Leistung
zu verlangen, aber er kann nicht verlangen, daß an ihn, sondern nur, daß an alle ge—
leistet werde; und er kann daher auch nicht über die Forderung verfügen, er kann sie
nicht etwa dem Schuldner erlassen. Val. 8 431, 482 B. G. B.

4. Abertragung von Schuldverhältnissen.

8 67. Lange dauerte es, bis die Völker eine Abtretung der Forderungen
zugelassen haben, was begreiflich ist, weil in früheren Zeiten der Schuldner geknechtet
wurde; eine Übertragung des Schuldknechts kommt zwar im Rechte der Völker vor, aber
sie gili allmählich als Verletzung der Menschlichkeit und unterbleibt. Mit der Milderung
des Verhältuisses und der ecthischen Gestallung der gegenseitigen Pflichten mußte dieser
Zrund mehr oder minder schwinden, und das Bedürfnis nach einer Übertragung mußte
üch überall regen, wo der Verkehr einen bedeutenderen Aufschwung nahm. Wenn jemand
Forderungen hat und durch irgend welche Umstände genötigt ist, den Verkehr zeitweise zu
derlassen,“ so Feigt sich ein dringendes Bedürfnis, diese Forderungen anderen zum Einzug
zu überantworten, um sich die Ruhe des Daseins zu verschaffen. Aber auch sonst, wenn
semand im fremden Lande Forderungen besitzt, kann die Notwendigkeit eintreten, den Einzug
anderen zu uͤberlaffen, damit man nicht im Auͤslande zurückgehalten ist. Zwei Institute bieten
ich dar, um solchen Bedürfnissen zu entsprechen: die Stellvertretung und die Übertragung.
Beide sind Ergebnisse fortgeschrittener Kultur. Die Stellvertretung hat erst in einer späteren
Periode anchiben se Hante vaber den Anforderungen nicht entsprechen und die Über—