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II. Zivilrecht.

tragung nicht überflüssig machen. So bedurfte, man also der Abtretung, um ein oft so
ossbares Vermögensstuͤck wie die Forderung nicht brachliegen zu lassen, und so entwickelte
ich die spekulative Ubertragung, denn meist werden die Verkehrsbedürfnisse am besten dadurch
hefriedigt, daß sich die Spekulation, der berechtigte Verkehrsegoismus, ihrer bemächtigt.
Zwei Mittel haben sich hierbei den Völkern vor allem dargeboten; das eine Mittel
bestand darin, daß man die Forderung an eine Urkunde kettete und so gestaltete, daß
n den Traͤger der Urkunde bezahlt werden sollte. Dann konnte man die Urkunde beliebig
aAls ein körperliches Vermögensgut übertragen, und der Inhaber der Urkunde war berechtigt,
Zahlung anzunehmen oder auch die Forderung einzutreiben. Dieses Institut hat sich schon
di“ alten Kulturvölkern entwickelt, z. B. hei' den Babyloniern: die Urkunde hatte hier
einen gewissen Zauber; an ihr haftete die Forderung, und wurde sie bezahlt, so wurde
die Urkunde zerschlagen. Denselben Entwicklungsgang hat auch das germanische Recht
durchgemacht; er hat aber weitergeführt: man ist hier nicht bei der Ubertragung stehen
geblieben, sondern bis zum Inhaberpapier vorgedrungen. Das Inhaberpapier aber zeigt
ine über die Forderungsübertragung hinausgehende Entwicklung, deren Ursprung in
die alten Zeiten des langobardischen Rechts zurückführt.
Die Andere Bildungsform ist die, daß man die Forderung als ein geistiges Wesen,
als ein unkörperliches Gut auf einen Anderen übergehen läßt, und die UÜbertragung ge⸗—
schieht daher, wie die übertragung solcher geistiger Guͤter, formlos; denn man hat nichts
Koörperliches, woran das Recht sich heftet, und kann mithin den Übergang nicht durch
eine körperliche Übergabe kennzeichnen?.
Eine solche Ubertragung der Forderung als eines unkörperlichen Gutes heißt Ab—
retung, im geineinen Recht Zession. Vefonat ist, wie sie sich im römischen Recht ent—
bickelte. Wie so manches Institut hatte sie ihre Wurzel im Prozeß. Der Prätor konnte
eine Formel derart geben, daß, während die intentio auf den bisherigen Gläubiger
zestellt war, die sog. condemnatio auf den neuen Glaäubiger gerichtet wurde. Diese pro—
zessuale Bildung führte eine malterielle Rechtsanderung herbei, denn der römische Formular⸗
hrozeß hatte die wichtige Eigentümlichkeit, daß mit der sog. litiscontestatio auch das
naterielle Recht in eine ganz neue Erscheinung trat. Solches war der Ausgangspunkt. Es
hedurfte daher ursprünglich eines Prozeßbeginns, einer litiscontestatio, um die Über—
—D0 ainderen Teil in das Forderungsrecht einzusetzen. Dies
vurde erleichtert, als man den Prozeß durch denuntiatio an den Beklagten beginnen
Hnnte, und sso entwickelte sich die Zession in ber Art, daß zum Vertrag, zur Abtretung
eine Denunziation an den Schuldner hinzukam; auf die Litiskontestation konnte man
— 0— ist die Zession in das gemeine Recht übergegangen.
Die Bedeutung der Denunziation ist von Aun an der Kern der ganzen Entwicklung
gewesen. Streifte man hier das prozessuale Gewand ganz ab, so konnte die Denunziation
zur den Sinn haben, dem Schuldner von der Abtretung Kenntnis zu geben: sie wurde
zur Benachrichtigung; denn daß der Schuldner in irgend einer Weise die Abtretuͤng,
ennen muß, ist begreiflich: solange der Schuldner davon keine Kunde hat, muß er sich
darauf verlassen können, daß der bisherige Gläubiger sein Glaäubiger ist, und muß es
ihm möglich sein, diesem zu zahlen oder sonst die weitere Entwicklung des Schuldverhält⸗
nisses mit diesem zu vollziehen; eine andere Behandlungsweise würde alle Sicherheit im
Shaldrecht zerstören: erst von dem Augenblicke, wo der Schuldner von der Abtretung

mBVgl. Urkunde Rialto v. 1168 (Arch. Veneto VIII p. 148): promissionis cartam vobis
Jamus efrancactamus cum omni suo vigore et bore, Xubendi, tenendi, inquirendi, inter
penandi, piacitandi, excuciendi — soll nach ben Statuten von Brescia 1318 III 190
Bestimmung von 1216) eine Cession nur in Rotfällen zuläffig sein (Mon. hist. patr. Ilp. 1769).
2 Auch diese Art der Übertragung finden wir im iltelalterlichen Italien; so in Urkunde v
d. April 1193 Bettoni, —D—— i Rir. i83: Aphas dedit, cessit, mandavit
, rtiönes et acciones ... ita ut ipse V.et M. .... possint movere et intentare et
agere et excipere sicut dominus Abbas Posset, si retinuisset. Ferner Como, 1254 (M. hist.
Den XVIP. 435). Dazu das häufige Verbot der Cession eines sireitigen Anspruchs (Ko m 1868 177:
ei Infamie), sowie der Zession an einen Ausländer (Pesaro 1830 III 8) oder in potentiorem.
Rinea iα. 112 (EfC. Adekauer).