5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 667

Kenntnis hat, kann man ihm zumuten, den neuen Gläubiger zu berücksichtigen und den
alten Gläubiger als abgedankt zu betrachten. War man einmal auf diesem Stande an—
gelangt, so war es nur noch ein Schritt, zu sagen: die Denunziation als Benachrichtigung
des Schuldners hat nur die latsächliche Bedeutung, daß der Schuldner Kenntnis hat und
nunmehr weiß, daß er den neuen Glaͤubiger berücksichtigen soll. Die Lehre des gemeinen
Rechts hat sich allmählich auf diesen Standpunkt herausgewagt, und er ist es, den das
B.G.B. als Regel angenommen hat.
Daraus geht hervor, daß die Bekanntgebung keinen Einfluß mehr auf die Über—
tragung hat: sie ist icht nötig, um die Übertragung als Übertragung zu vervollständigen.
Ist daher eine Forderung an zwei hintereinander übertragen so geht nicht derjenige vor,
zu dessen Gunsten die erste Bekanntmachung an den Schuldner erfolgte, sondern der,
dem zuerst übertragen worden ist.
Im übrigen hat, wie gezeigt, die Kenntnisnahme des Schuldners die weittragende
Bedeutung, daß er bis zu dieser Kenninisnahme sämtliche die Forderung betreffenden
Rechts handlungen gegenüber dem bisherigen Glaäubiger vollziehen darf, und diese das
Schuldverhältnis vollständig beherrschen. Und ist vor der Kenntnisnahme ein Prozeß
wischen dem bisherigen Gläubiger und ihm anhängig geworden, so geht der Prozeß
zwischen beiden weiter, unter vollständiger Beeinflussung der Forderung; er geht ebenso
weiter, wie wenn er im Augenblick begonnen hätte, wo der alte Gläubiger noch Gläubiger
var (8 407 B. G. B.). Aber auch wenn der Schuldner vor der Kenntnisnahme Gegen⸗—
forderungen erwirbt, die ihm die Aufrechnung gestatten, hat er die Aufrechnungs⸗
befugnis ohne Rücksicht auf die bereits erfolgte bertragung; denn er hat sich ja möglicher—
weise diese Forderung gerade zu dem Zwecke verschafft, um damit aufrechnen zu können,
und es wäre eine ungerechte Minderung seines Rechtsstandes, wenn man ihm die Auf⸗
rechnungsbefugnis versagte. Doch hat nur er diese Aufrechnungsbefugnis, nicht der
bisherige Gläubiger; denn dieser hat die abgetretene Forderung nicht mehr und kann sie
daher nicht mehr aufrechnen.
Im übrigen ist der Verkehr mit Forderungen in manchen Punkten auf einem niedereren
Stande geblieben, als der Verkehr mit körperlichen Sachen. Bei körperlichen Sachen, wo es
iich um das Eigentum handelt, gilt der Grundsatz, daß der gute Glaube vielfach das Recht
des Übertragenden ersetzt und den Erwerber zum Eigentümer macht (oben S. 612). Dieser
Gedanke ist bei Übertragung unkörperlicher Gegenstände bedeutend zurückgehalten worden.
Hier gilt noch die strenge Regel, daß niemand mehr Rechte erwirbt, als der Übertragende
hat, und so namentlich auch bei Forderungen. Ist der bertragende nicht Gläubiger, so
wird auch der Erwerbende nicht Gläubiger; hat die Forderung Mängel, so geht sie mit
allen Mängeln über; sind Einwendungen begründet, so wird sie nur mit den Einwendungen
übertragen. Und dies wird selbst dadurch nicht geändert, daß der Erwerber auf Grund
einer Schuldurkunde erwirbt, aus welcher diese Mängel nicht ersichtlich sind. Dasselbe
gilt ja auch bei Übertragung von Immaterialrechten: auch hier fehlt es an einer Sicherung
des gutgläubigen Erwerbers. Doch hat man bei manchen Immaterialrechten, wie z. B.
beim Patentrecht, versucht, durch Aufsiellung eines Registers (einer Patentrolle) eine gewisse
Sicherheit herbeizuführen, und in der Tat konnte man dieses, wie bereits oben (S. 621)
bemerkt, wie ein Grundbuch konstruieren. Bei Forderungen gilt dies alles nicht. Der
Grund ist leicht begreiflich. Sicher hätte der Verkehr hier zu derartigen Rechtssätzen
geführt, hätte nicht ein anderes, biel bequemeres und wirksameres Institut die Aufgabe
erheblich befser erfüllt, nämlich das Institut Is Orver- Und Inhaberpapiers. Bei diesem
aber handelt es sich nicht mehr um Ubertragung von Forderungen, sondern um ganz
andere Dinge, um Kreation (Schuldschöpfung) und um Übertragung des körperlichen
Papiers. Diese Institute, aus der germanischen Urkunde hervorgegangen, haben denn
zuch das drängende Beduͤrfnis des germanischen Rechts, den gutglaubigen Erwerber zu
schützen, in so hohem Maße erfüllt, daß man überall, wo man dessen bedurfte, sich dieser
kinrichtungen bediente. Die gutbürgerlichen Forderungsübertragungen blieben darum bei
dem alten Satze, daß der Erwerber nicht mehr Rechte erwirbt als der Übertragende hat,
und eine Whalfe wurde nicht gewährt, außer in einem Falle: wenn nämlich die