368 II. Zivilrecht. J

Forderung eine Scheinforderung ist, dieser Scheincharakter aber nicht aus der Schuld⸗
ürkunde hervorgeht, und wenn der Erwerber der Forderung auf Grund dieses Schuld⸗
scheins erworben hat: dann soll der Schuldner ihm diesen Scheincharakter nicht entgegen—
haͤlten können; mit anderen Worten: es soll in einem solchen Falle eine Schuld, die nicht
bestand, für den gutgläubigen Erwerber entstehen (S 405 B. G. B.); wie ich dies bereits
vor 25 Jahren verlangt hatte (Jahrb. f. Dogm. XVI SG. 140).
Die übertragung der Forderungen ist häufig eine Tat der Not oder des Schachers,
des Schachers in dem Sinne, daß man den Eintrieb von Forderungen gegen Personen,
zegen die man wegen persönlicher Beziehungen nicht gern selbst vorgeht, anderen, meist
gewerbsmäßigen Händlern und Agenten uͤberläßi. Diesem Forderungsschacher wollte
man seinerzeit entgegenwirken, und Kaiser Anastasius versuchte es durch die Bestimmung,
daß beim Forderungsverkauf der neue Gläubiger nicht mehr vom Schuldner verlangen
dürfe, als was er selbst bezahlt habe. Diese anastasische Bestimmung hat sich durch das
Janze Mittelalter hindurchgeschleppt, ja, noch weiter, bis in die Neuzeit; sie ist aber jetzt
bollftändig verschwunden. Der Forderungsverkehr hat sich allerdings hauptsächlich in die
Formen des Order- und Inhaberpapiers geflüchtet, und dazu trat in neuerer Zeit das
Institut des Hypothekenbriefs (S. 618); doch behielt der einfache Forderungsverkehr nach
Abschüttelung des anastasischen Instituts immer noch ein bedeutendes Gebiet der Be—
tätigung; heutzutage mußte man auf neue Beschränkungen sinnen, und man hat es getan.
Denn alle sozialen Vorsichtsmaßregeln, die getroffen werden, um den Arbeiter gegen
Beschlagnahme des Lohnes zu sichern, würden scheitern, wenn man die freie Übertragung
der Forderung auch in Bezug auf den Arbeitslohn zuließe: der Darlehnsgeber, der weiß,
daß er nicht auf den Arbeitslohn greifen kann, wäre nicht zufrieden, bis der Schuldner
ihm den künftigen Arbeitslohn freiwillig abträte; daher die Bestimmung des B. G. B.,
daß etwas, was nicht beschlagnahmt werden kann, auch nicht Gegenstand der Forderungs—
üͤbertragung sein darf (8 400 B. G.B.) Val. auch S. 640.

53. Losung der 5chuldverhältnisse.
F 68. Schuldverhältnisse sind Spannungen, die der Lösung zustreben. Die normale
Lösung ist die Lösung durch Erfüllung, d. h. durch Herbeiführung des vom Schuld⸗
verhältnis verlangten Zustands.
Ob die Erfüllung ein Rechtsgeschäft ist, ist viel gestritten worden. Ich habe es
früher verneint mit Rücksicht darauf, daß das Erfüllen auch in einer faktischen Tätigkeit,
also z. B. auch in einer feinen oder groben Dienstleistung, bestehen kann; auch der Friseur
erfüllt, indem er das Haar kräuselt, und der Masseur, indem er das Bein knetet. Indes hatte
ich hierbei nicht berücksichtigt, daß, wenn dies geleistet wird, es nur insofern den Zahlungs⸗
Haraͤkter hat, als es mit Rücksicht auf die Verbindlichkeit geleistet wird. Daher liegt keine
Erfüllung vor, wenn beispielsweife ein Dritter solches in der Absicht ausführt, den Gläubiger
zu beschenken, oder auch wenn es der Schuldner in dieser Absicht tut, beispielsweise wenn
er seine Schuld bestreitet und die Leistung als Schenkungsleistung vollziehen will. Dann
Immen die Grundsätze der Schenkungsleistung in Betracht, und beispielsweise, wenn der
Gläubiger die Schenkung annimmt, kann möglicherweise ein Widerruf eintreten u. s. w.
Auch darum muß die Zahlung eine Rechtshandlung sein, weil die Frage der Anrechnung
der Zahlung im Falle einer Mehrheit gleichartiger Schulden nach Rechtsgrundsätzen zu
beurteilen ist und dabei, die Erklärungen der Varteien mit in Rücksficht kommen. Vgl.
darüber F 866, 367 B. G. B.i.
Daß übrigens die Leistung auch durch Dritte geschehen kann, ist sehr begreiflich;
denn ver Schaldner verspricht, ist nicht, daß er leiste, sondern daß die Leistung

Insbesondere ist es alten Rechts, daß eine Zahlung zunächst auf Zinsen und dann auf das
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atelet von Paris vom 17. Juli machte: hiernach sollte bei Verzugszinsen das ntei
Jelien. Penisart. Actes de notoriété [17691 p. 488. b zugezinsen das Gege