5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 669

geschieht, und seine Beziehung zur Leistung besteht nun darin, daß er für ihre Herbei—
kühtung zu sorgen hat. Geschieht sie daher durch einen anderen, dann ist das, wofür
der Schuldner einzustehen hat, von selbst erledigt und seine Verpflichtung erfüllt. Dies
zrleidel nur dann eine scheinbare Ausnahme, wenn die Leistung durch einen Dritten eine
andere Leistung wäre; die Ausnahme ist nur eine scheinbare, denn der Schuldner ver—
pricht die vertragsmäßige Leistung: eine nicht vertragsmäßige Leistung ist daher nicht Er—
füllung; ein Bild von Thoma ist nicht ein Bild von Segantini. Das bedarf keiner
weiteren Ausführung.
Es tkreten nun aber im Leben häufig Mißverhältnisse ein, indem der Schuldner ein
Interesse daran hat, daß ein Dritter nicht für ihn zahle. Man denke sich den Fall,
daß ein Richter etwas schuldig ist und jemand, der vor dem Richter im Prozesse steht,
die Schulden des Richters bezahlt. Allerdings liegt in solchem Falle nur dann eine
Schenkung vor, wenn der Richter die Zuwendung annimmt; tut er es nicht, so ist er
nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung dem Zahlenden zum Ersatze ver—
oflichtet: auf“ diese Weise kann er sich natürlich von dem Verdachte einer Bestechung
befreien (F516). Allein immerhin hat die Sache ihre Mißlichkeiten, und daher hat das B. G. B.
solgendes bestimmt: der Schuldner kann dem Gläubiger erklären, daß ein Dritter oder
ein bestimmter Dritter nicht für ihn zahlen soll. Das hindert nun allerdings den
Bläubiger nicht, von diesem Dritten Zahlung anzunehmen, denn solches wäre gegen die
Rechte und Interessen des Gläubigers, dem man es nicht verwehren darf, die Zahlung zu
nehmen, wo er sie bekommt; aber es hat die Bedeutung, daß der Gläubiger die Zahlung
ablehnen kann, ohne in Annahmeverzug zu kommen; während, wenn er eine solche An—
weisung nicht erhalten hat, eine Ablehnung der Leistung des Dritten ebensogut Annahme—
verzug waäre wie die Ablehnung der Leistung des Schuldners selbst, so daß eine Minderung
der Rechte des Gläubigers eintreten würde. Eine solche Minderung kann natürlich der
Schuldner dann nicht beanspruchen, wenn er den Gläubiger gebeten hat, Zahlung von einem
Dritten nicht anzunehmen, und der Gläubiger nun dieser Bitte entsprach (F 267 B. G. B.).
WVoaon großer wirtschaftlicher Bedeutung ist die Leistung an Erfüllungs Statt,
die darin besteht, daß mit Zustimmung des Gläubigers etwas anderes als der Schuld—
zegenstand geleistet wird. Dieses Institut hat im Laufe der Zeiten eine große Rolle
gespielt, namentlich als die Geldwirtschaft noch nicht vollständig durchgedrungen war:
hier war lange Zeit der Gläubiger verpflichtet, gewisse Gegenstände, 3. B. Getreide, statt
Geld anzunehmena. Heutzutage haben sich die Verhältnisse gewendet; der Gläubiger ist
dazu nicht mehr verpflichtet; noch mehr: die Hingabe an Erfüllungs Statt nimmt in zwei
Fällen sogar einen streng gesetzwidrigen Charakter an und ist vom Recht mit Nachteilen
bedroht. Der eine Fall ist der des sog. Trucksystems, von dem bereits S. 645 gesprochen
wurde. Schon mehrere Jahrzehnte besteht bei den Industrievölkern der Grundsatz, daß
der Arbeilgeber den gewerblichen Arbeiter nur in Geld bezahlen darf und jede andere
VLerabredung unzulässig ist; daß es auch unzulässig ist, nachträglich zur Leistung an
Zahlungs Statt etwas anderes statt des Lohnes zu geben, auch wenn der Arbeiter ein⸗
verstanden ist, der ja durch die wirtschaftliche Zwangslage häufig zu einem solchen
Einverständnis genötigt wäre. Eine derartige Hingabe wäre unwirksam und würde das
Schuldoerhältnis nicht zerstören; noch mehr: der Arbeitgeber wäre strafbar. Davon gibt
es allerdings einige Ausnahmen (vgl. 88 118 ff. Gew. O.). Der zweite Fall der wider—
rechtlichen Leistung an Zahlungs Statt ist die Hingabe an der Schwelle des Konkurses zur
Zeit der Zahlungsunfähigkeit, nach der Zahlungseinstellung oder dem Konkurseröffnungs⸗
intrag: eine solche Leistung kann nach Ausbruch des Konkurses mit der Konkursschuld⸗
ieheuns Doehehten werden unter gewissen (sehr erleichterten) subiektiven Bedinaungen
—R .O.).
Ein außerordentlich bedeutsames Mittel, die Schulden zu tilgen, ist die Auf⸗
rechnung, die man früher Kompensation nannte. Sie ist das Hilfsmittel, mit welchem
n Das ganze Mittelalter hindurch stand Geld und Geldeswert, daneben Pfandbestellung mit Ver⸗
recht einander gleich; vgl. Parcival III 805 (142): het ir pfenninge oder phant; so in zahlreichen
eistums- und Stadtrechtsbestimmungen.