372

II. Zivilrecht.

Zahlenden nie bewirken, daß der Gläubiger bezüglich seiner Restforderung zu kurz kommt;
Ann also nicht alles eingebracht werden, so fommt erst der Gläubiger, dann erst der subrogierte
Zahler. Die Subrogation soll nur in der Art erfolgen, daß der Gläubiger nicht ungünstiger
Jestellt wird, als wenn der bezahlte Teil der Forderung durch Zahlung nicht relativ, sondern
Wsolut erloschen wäre. Schon im gemeinen Recht sagte man, der Gläubiger sei zur cessio
TFtionum nur soweit verpflichtet, als sie ohne seinen Schaden geschehen könne.

II. Besonderer Teil.

J. Rechtsbetätigung auf Grund von
Rechksgeschäften.

Erltes Buch.
Gütertausch.
a) Tauschgeschäfte über Gegenstände.
1. Kauf und Tausch.

8 70. Der Kauf ist im B.G. B. so geregelt worden, wie die kanonische und
französische Entwicklung es zur Notwendigkeit machten, nämlich daß der Verkaäufer nicht
nur dafür einstehen muß, daß der Käufer nicht von Rechts wegen aus seinem Besitz ver⸗
drängt wird, sondern daß er einstehen muß für die Übertragung des vollen Rechts, also
z. B. des Eigentums, wenn es fich um eine Sache, oder des Forderungsrechts, wenn es
ich um eine Forderung handelt!. Die Folge ist die, daß, wenn der Käufer findet, daß
die verkaufte Sache eine fremde ist, er ohne weiteres erklären kann, daß der Verkäufer
einen Pflichten nicht genügt habe, und daß er also eine nachträgliche Erfüllung verlange
and, wenn diese nicht erfolge, vom Vertrage zurücktrete oder eine Entschädigung wegen
Nichterfüllung begehre. Das römische Recht halte das höchst unangemessene System, daß
der Käufer, abgesehen vom Falle der Arglist, sich so lange zufrieden geben mußte, als nicht
der Eigentümer ihm die Sache von Rechts wegen abzwang; solange dies nicht der Fall
war, mußte er sich mit der fremden Sache begnügen, was zu der unleidlichen Konsequenz
zührte, daß er gewissermaßen genötigt war, diese fremde Sache für sich zu fruktifizieren
bder als eine eigene Sache in den Handel zu bringen; wodurch er doch nichts anderes
AIs lauter Unterschlagungen oder Hehlereien beging. Daß es Juristen gab, welche für
dieses System eintraten, muß verwundern; es ist mit Recht verworfen worden.
Domit ist natürlich nicht gesagt, daß der Verkauf einer jeden fremden Sache nichtig
ist, denn man kann sehr wohl eine fremde Sache in der Art verkaufen, daß man sich
anheischig macht, das Eigentum zu erwerben und dann die Sache mit dem Eigentum zu
üͤberiragen. Wollte aber jemand eine fremde Sache als fremde Sache veräußern zu
dem Zweck, um sie dem Eigentümer zu entziehen, so wäre dies ein unsittliches Tun, und
venn der Käufer mit im Einverständnis wäre, so wäre der Vertrag ohne weiteres nach
8g 138 B. G. B. nichtig. Sollte aber der Fall so liegen, daß der Verkäufer allein davon
Heiß, daß die Sache eine fremde sei, verkauft also z. B. ein Uhrmacher eine Uhr, die

J Auch der Kauf einer nicht bestehenden Forderung ist Kauf eines fremden Gegenstandes; denn
hier wird die dem Verkäufer nicht zustehende Pflichtsphäre des angeblichen Schuldners und damit
veg, goen Hertaufer freindes veraͤußert. Val. O. L.G. Hamburg 1. e be o uadan IV
5. 213. 214.