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II. Zivilrecht.

Art erleichtert, daß er selbst dann nur für grobe Fahrlässigkeit haftet, wenn es sich um
eine Gaͤttungsschuld handelt und er im Bestreben, seine Schuld zu erfüllen, sich einen
mangelhaften Gegenstand angeschafft hat: er soll für die tatfachlichen Mängel des Gegen⸗
tandes nur dann einstehen, wenn groͤbe Fahrlässigkeit vorliegt, und nur in diesem Falle
oll er verpflichtet sein, statt der geschenkten Sache eine andere zu geben. (Vol. 88519,
521ff. B.G. B.)
Nach alten Rechten stand die Schenkung auf sehr schwankendem Boden 1. Das ist
uicht mehrt der Fall; der Schenker ist regelrecht gebunden. Doch kennt auch das neu⸗
zeitliche Recht die Moglichkeit des nachträglichen Zerfalls und des Widerrufs. Das erstere
Ill dann eintreten, wenn der Schenker in Vermögensungelegenheiten gerät und mindestens so
weit in den Verhältnissen zurückkommt, daß er sich den standesmäßigen Unterhalt nicht
mehr verschaffen kann. Hier soll der Schenker den Anspruch auf Herausgabe haben nach
den Grundsätzen der Bereicherung: causa inita, welcher Anspruch aber durch Zahlung
Ainer entsprechenden Unterhaltsrente abgewandt werden kann. Der Grund ist der: wie der
Schenker im Augenblick der Schenkung nicht in Armut geraten soll, wenn er mehr ge⸗
schenkt hat, als seinem Vermögen entspricht, so soll ihn auch fpäterhin die Schenkung
nicht zur Verarmung bringen. Natürlich ist dieses Recht ein höchst persönliches und
ann Veder vom Erben noch von den Glaͤubigern geltend gemacht werden schon darum
ucht, weil in Bezug auf diese Personen von inet Unterhaltsleistung nicht die Rede sein kann.
Hier zerfaͤllt also die Schenkung aus wirtschaftlichen Gründen. Aus ethischen
Bründen dagegen ist der Widerruf gegeben, wenn zwischen dem Schenker und dem
Beschenkten schwere seelische Zerwürfnisse eintreten, und zwar Zerwürfnisse, die von dem
Beschenkten herrühren und gegen den Schenker ihre Spitze richten, so sehr, daß ein
Fortbestand der Schenkung dem wohlwollenden Charakter des Institutes nicht entspricht.
In solchem Falle hat der Schenker das Widerrufsrecht, aber auch nur er, nicht seine Gläu⸗
higer, und seine Erben nur Ausnahmsweise. Mit diesem Widerruf tritt der Zerfall ein:
das Gegebene ist von nun an ungerechtfertigte Bereicherung, und nunmehr ist der Be—
reicherungsanspruch begründet; vor dem Widerruf nicht: vor dem Widerruf hat ins⸗
besondere der Beschenkte nicht die Befugnis, dem Schenker die Sache in der Weise an⸗
zubieten, daß dieser, wenn er sie nicht annimmt, Annahmeverzug gerät, 8 528 ff.
B36G. B. Val. oben S. 5381.

b) Tauschgeschäfte über Kräfte und Seistungen.
1. Miete und Pacht.

g 72. Durch den Mietsvertrag entsteht ein Rechtsverhältnis, welches als Miets⸗
verhälinis eigenartig gestaltet ist. Hier steht Leistung und Gegenleistung nicht nur im Moment
hes Vertrages, sondern auch während der ganzen Vertragszeit im Wechselverhältnis. Das
Verhältnis entwickelt sich daher nicht bloß nach dem Gesichtspunkte, daß jeder Teil Sorgfalt
zu gewähren hat, sondern noch dem Gesichtspunkte der Erfolghaftung: der Vermieter
vird nur für den Erfolg bezahlt. Außerdem muß dem Mieter unter allen Umständen
Schadensersatz gewährt werden im Falle der Fahrlässigkeit oder des Verzuges des Ver⸗
micters, aber auch dann, wenn Mängel der Mietsache bereits im Moment des Vertrags⸗
abschlusses vorhanden waren; in diefem Falle reicht die Haftung des Vermieters weiter
As die des Verkäufers. Vol. 5337, 338 B. G. B.
Auch darin zeigt sich das fortde nernde Rechtsverhältnis, daß nicht etwa, wie in
der Beziehung zwischen Eigentümer und Nießbraucher, der Vermieter, nachdem er geleistet
hat, den Mieter seinem Schicksal überlassen kann; sondern der Vermieter hat von An⸗
kang bis zu Ende zu leisten; er hat dafür zu sorgen, daß dem Mieter die Gebrauchs⸗
möglichkeit der Sache zusteht und zustehen bleibt; und in dieser Beziehung gilt nicht
nur. was oben von dem Gegenseitigkeitsverhältnis gesagt worden ist: der Vermieter hat

1 Val. Einführung in die Rechtswissenschaft S. 67.