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I. Zivilrecht.

ährlich, monatlich, wöchentlich oder tageweise bezahlt wird, und auf der anderen Seite
drängt es dahin, daß die Beendigung der Mieten bei Grundstücken und bei Räumen,
namentlich Wohnräumen, immer nur am Ende der Kalenderzeit stattfindet. Das ist sozial
sehr wichtig; denn auf solche Weise erfolgt die Mietsbeendigung massenweise an dem
naͤmlichen Tag: hieraus ergibt sich eine größere Wahrscheinlichkeit, daß der Vermieter so⸗
fort auch wieder einen Mieter, der Micter sofort wieder einen Vermieter findet. Bei
beweglichen Sachen ist dieses Bedurfnis weniger vorhanden, und darum kann hier das
Mietsverhältnis auf jeden beliebigen Tag gekündigt werden, sofern die Kündigung nur
m dritten Tag vorher geschieht. —
In gewissen Fällen gibt die Gesetzgebung ein außergewöhnliches Kündigungsrecht,
und zwar ein Kündigungsrecht ohne weitere Frist, ein Kuͤndigungsrecht auf die nächste
Minute, so in dem oben berührten Falle, wo die Mietsache nicht in brauchbarem Zu⸗
stand zur Verfügung steht und nach angemessener Frist der Mangel nicht ergänzt wird;
so aber auch dann, wenn der Mieter die Mietsache schwer mißbraucht und trotz Mahnung
nicht abläßt, und ebenso wenn er zweimal hintereinander mit dem Mietzins im Verzug
iste(38 868, 864 B. G. B.).
In einer anderen Reihe von Fällen gibt das Gesetz die Kündigung in gesetzlicher
Frist; das will heißen: es soll der Partei zustehen, ohne Rücksicht auf die vereinbarte
Mietsperiode auf eine bestimmte Zeit hinaus, die das Gesetz als genügend betrachtet, zu
fündigen. Er kann also in einem solchen Falle die feste Vereinbarung brechen. Das ist
inmal dann der Fall, wenn der Mietsvertrag auf eine zu lange Zeit angesetzt ist: man
darf ihn nicht länger als auf 80 Jahre stellen; nach 80 Jahren kann in gesetzlicher
Frist gekündigt werden. Außerdem kann jeder Teil kündigen, wenn der Mieter stirbt,
and endlich kann ein Beamter die ihm und seiner Familie dienenden Räume kündigen,
denn er versetzt wird. Auch der Fall kommt noch in Betracht, wenn eine Zwangs⸗
oersteigerung erfolgt ist, in welchem Falle der Erwerber der Sache den Mieter sich ges
fallen Jassen muß, aber ebenfalls mit dem Recht der gesetzlichen Kündigung. Noch einige
indere Fälle gehören hierher, z. B. wenn der Nießbraucher die Sache über den Nieß⸗
brauch hinaus vermietet hat, in welchem Falle ebenfalls der Eigentümer, wenn die Sache
zurüchfällt, von einer solchen Kündigung Gebrauch machen kann, und das gleiche gilt beim
dupin a Vorerben (66 6675 569, 570, 1056 1426, 1668, 2186 B. G. B.,
8 218. O. J
Von“der Miete unterscheidet sich die Pacht in mehreren Punkten wesentlich .
Wahrend die Miete sich nur auf eine (bewegliche oder unbewegliche) Sache bezieht, kann
die Pacht sich auch auf unkörperliche Gegenstäͤnde (z. B. Erfindungen) erstrecken. In
Bezug auf Sachen aber liegt Pacht Zann vor, wenn nicht der bloße Gebrauch, sondern
die Fruchtziehung überlassen wird; wobei nicht bloß körperliche, sondern auch bürgerliche
Früchte in Betracht kommen: es gibt also eine Pacht von Landgütern, wie es eine Pacht
von Theatern, Handelsgeschäften und Eisenbahnen gibt. Für die Pacht gelten mehrfach
besondere Bestimmungen, insbesondere auch, was die Dauer und Kündigung betrifft; im
übrigen sind die Sonderheiten entweder solche, welche sich auf die Pacht uüberhaupt, oder
welche sich auf die Pacht von Grundstücken (oder Rechten) oder auf die Pacht landwirt⸗
schaftlicher Grundstücke oder auf die Pacht von Landaütern beziehen. (Val. 8 381 ff˖
B.G. V.).
übrigens hat der Unterschied von Pacht und Miete noch wichtige prozessuale
Bedeutung; insbesondere bezieht sich 8228 83. 2 Gerichts⸗V. G. nicht auf die Pacht eines
he lerunternehmens, obgleich schon hiergegen gefehlt worden ist.
2. Leih- und Verwahrungsgeschäft.
8 73. Das Leihgeschäft und das Verwahrungsgeschäft sind wesentlich
in der Art des römischen Rechts weiter entwickelt, nur daß das Leihgeschäft sich auf un⸗
hewegliche Sachen beziehen und, die Verwahrung auͤch eine entgeltliche sein kann, in welchem
Falle der Verwahrer für alles Verschulden eintritt (C690 B. G. B.). Eine Hoße neuzeitliche
Fntwicklung zeigt aber das Depositengeschäft, das depositum irregulare, das allerdings