5. J. Kohler, Bürxgerliches Recht. 679

schon im Altertum längst verbreitet war: man gibt einem Bankier Geld in Verwahrung
in der Art, daß er nicht dieselben Stücke, sondern nur einen gleichen Geldwert zurück—
zugeben hat, so daß er Eigentümer wird, und das Ganze sich zu einer Wertrückgabe,
zanz ähnlich wie beim Darlehn, verflüchtigt. Da nun aber dieses Geschäft nicht nur bei
Geld, sondern auch bei anderen vertretbaren Sachen möglich ist, und die neuzeitliche Ent—
wicklung insbesondere die Wertpapiere, vor allem die Inhaberpapiere, in die Höhe gebracht
hat, so hat das Hinterlegungsgeschäft namentlich in Bezug auf die Inhaberbriefe eine große
Bedeutuag gewonnen. Hier hat es sich allerdings vielfach in einer Weise verschoben, wie
es die Hinterleger nicht geahnt hatten, zu ihrem großen Schaden und Nachteil. Die
Notwendigkeit einer sorgfältigen Verwaltung der Juhaberbriefe mit ihren Zins— und
Gewinnanteilscheinen, und die Schwierigkeiten, welche infolge der Möglichkeit der Verlosung
und der Notwendigkeit zeitweiliger Vorweisung der Papiere entstehen, haben das sogen.
Verwaltungsdepot gezeitigt, das darin besteht, daß das Publikum die Wertpapiere dem
Bankier offen gibt, damit er alle nötigen Verwaltungstätigkeiten vollzieht, so daß der
Hinterleger lediglich und allein die Früchte des Einkommens mühelos genießt. Hier hat
uͤch nun vielfach der Brauch entwickelt, daß die Bankiers die Papiere durcheinander
mischten, — wie es auch beim Getreidelagergeschäft vorkommt, daß man die Getreidemassen
zusammenschüttet, um dadurch die Verwaltung zu erleichtern. Damit aber kam die
Sache auf eine schiefe Ebene; denn die Bankiers glaubten nun, daß das Hinterlegungszeschaft
 zu einem irregulären Depositum, zu einem Depotgeschäft würde, daß das Eigen—
tum der Papiere auf sie überginge und sie lediglich obligalionsrechtlich verpflichtet wären,
ihren Kunden derartige Papiere seinerzeit zurückzuliefern; und dies wurde um so bedenk⸗
licher, als das Geschäft sich vielfach mit dem Kommissionsgeschäft verband, indem die
Bankiers zu gleicher Zeit die Anschaffung neuer Papiere, sei es für neue Ersparnisse,
sei es als Ersatz verloster Stücke, für ihre Kunden übernahmen. In der Tat schafften
sie vielfach nicht an, sondern belasteten sich lediglich für die betreffenden Papiere zu
Gunsten der Besteller. Das schien nun an sich sehr angängig, denn es konnte schließlich
dem Hinterleger gleich sein, ob er seinerzeit die eine oder die andere Nummer eines be⸗
timmten Papieres bekam. Fiel aber der Bankier in Konkurs, so trat sofort der Ab—
grund der Sache zu Tage; denn nunmehr waren die Kunden lediglich Konkursgläubiger,
wahrend sie gehofft hatten, einfach ihr Eigentum herausnehmen zu können; und so ver—
loren sie 70, 80 8/0 ihres Vermögens: sie verloren es einfach durch den Ubergang vom
depositum regulare zum irreégulare. Diesem schweren Unheil suchte das B.G. B.
in 8 700 durch die Bestimmung abzuhelfen, daß eine Vereinbarung, wonach bei Wert—
papleren die Hinterlegung ein depositum irregulare werden soll, ausdrücklich geschehen
muͤsse. Noch weiter geht ein Gesetz vom 5. Juͤli 1896, das sogen. Depotgesetz, welches
nicht nur verlangt, daß eine derartige Vereinbarung schriftlich zu geschehen hat, sondern
nuch weitere Vorsichtsmaßregeln feststellt, und den Bankier — auch bei Strafvermeiden —
verpflichtet, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Wertpapiere der einzelnen
Kunden ftets genau ausgeschieden werden können.
Eine Art des depositum reégulare, welche heutzutage von der größten Wichtigkeit
ist, ist die sogen. Miete eines Kassenfaches, eines Tresors, Safe —, ein Vertrag,
der sich von England nach Deutschland verbreitete und hier, namentlich mit Rücksicht auf
Erfahrungen, die das Publikum mit dem Verwaltungsdepot gemacht hatte, rasch Ein—
gang fand. Das Institut ist nicht so bequem wie das Verwaltungsdepot, hat aber besondere
Sicherheiten. Der Vertrag wird im beteiligten Publikum gewöhnlich als Schrankmiete
bezeichnet, und die Vorstellung ist zunächst die, als ob der im Safe enthaltene Raum für
die Kassette gemietet sei. Aber damit würde man dem Geschäfte nicht gerecht werden
und die Sachlage nur oberflächlich kennzeichnen; denn nicht nur das ist wesentlich, daß
die Bank ihrem Kunden ein solches Fach zur Benutzung stellt, sondern die Bank
aͤbernimmt es, dasjenige, was in diesem Fache ist, zu behuͤten; ja, sie hat ständig die
aötige Sorgfalt anzuwenden, damit die in dem Fache untergebrachten Gegenstände nicht
durch Diebstahl, Feuer, Wasser oder irgend welche andere zerfiörende Elemente ver—
nichtet oder gefährdet werden. Daher ist der Gedanke der: die Gegenstände sind auf