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II. Zivilrecht.

solche Weise der Bank anvertraut. Der Vertrag ist mithin ein Verwahrungsvertrag, er
st aͤbber nicht als Realvertrag, sondern als Konsensualvertrag gedacht; denn das Verhältnis
zwischen beiden Teilen entsteht schon mit dem Vertrag, auch dann, wenn noch nichts in
das Kassenfach eingebracht ist. Auf der anderen Seile wird der Vertrag nicht in Bezug
auf gewisse Verwahrungsgegenstände abgeschlossen, sondern in Bezug auf unbestimmte
Sachen, welche eben der Hinterleger in das Kassenfach einbringen wird. Ein solcher Ver⸗
wahrungsvertrag ist unbedenklich: man kann zweifellos einen Vertrag abschließen, daß die
Bank während einer bestimmten Zeit alles zu verwahren hat, was ich in einen bestimmten
Raum bringe; dies ist ebenso, wie wenn ich z. B. mit einem Reeder einen Fracht⸗
bertrag eingehe, daß das Schiff befördern soll, was ich in einem bezeichneten Schiffs⸗
raum unterbringen werde. Wie hier trotz der Bezeichnung des bestimmten Gelasses ein
Frachtvertrag, so liegt bei der Bank ein Verwahrungsvertrag vor.
Und daß der Hinterleger berechtigt ist, die Sache zugleich unter seinen Verschluß
zu bringen, sieht gleichfalls dem Verwaͤhrungsvertrag nicht im Wege; im Gegenteil ist
das depositum regulare gerade häufig dadurch außerlich gekennzeichnet, daß man die
Sache nicht offen, sondern im Verschluß übergibt.
Weller muß noch berücksichtigi werden, daß der Hinterleger nicht etwa all und jede
Sache einschließen kann, sondern nur gewisse Gegenstände unterbringen darf, also Urkunden,
Wertpapiere, Kostbarkeiten, und daß der Bank ein Kontrollrecht darüber zusteht, sie unter
Umstaͤnden auch berechtigt ist, selber das Fach zu öffnen und die Gegenstände an sich zu
gehmen. Dies soll allerdings regelmäßig nicht geschehen, und vielfach wird deswegen die
Vorsicht gebraucht, daß der zweite Schlüssel, welchen die Bank hat, vom Hinterleger ver⸗
iegelt wird, in der Art, daß das Siegel nur ausnahmsweise unter besonderen Um⸗
tanden erbrochen werden darf. Die Bank ist in einem solchen Falle Besitzerin, der
Hinterleger aber hat einen Mitbesitz im Sinne des 8 1206 B. G.B.; er hat einen Mit⸗
befitz trotz der Möglichkeit, daß die Bank von fich“ aus allein den Tresor öffnen darf,
veil dies jedenfalls nur etwas Ausnahmsweises und Anormales wäre. Daher würde
beispielsweise dieser Mitbesitz genügen, auf daß der Tresormieter Gegenstände, die ihm
die Bank verpfänden wollte, in seinen Pfandbesitz bekäme. Auf der anderen Seite
zenügt er auch dafür, um die Bank zur Besitzerin zu machen, in der Art, daß sie das
Pfandrecht und das Rückbehaltungsrecht an den eingebrachten Gegenständen des Hinterlegers
 erwerben und erhalten kann, was natürlich noch von viel größerer Wichtigkeit ist
als das vorige; denn es wird selten vorkommen, daß die Bank Pfandschuldnerin des
Tresormieters wird, häufig aber das umgekehrte. Es wird sogar gewöhnlich ausgemacht,
daß der Bank für älle Änsprüche gegen den Tresormieter ein Pfandrecht an den ein⸗
gebrachten Gegenständen zustehen soll, natürlich solange sie eingebracht bleiben und nicht
zurückgenommen werden.

3. Dienstvertrag.

874. Der Dienst- oder Arbeitsvertrag,ist vam B.G.B. mit Recht von
der Miete völlig ausgeschieden worden. Die Kennzeichnung des römischen Rechts als
Ccatis conduetio operarum weist auf ein System, wonach hauptsächlich Sklaven zur
Arbeit ausgeliehen oder ausgemietet wurden. Wie man Sklaven verkaufte, so vermietete
man sie auch; dies ist in allen Sklavenstaaten UÜbung. Auch Haussöhne wurden auf
diese Weise ausgemietet, und als es die sozialen Verhältnisse mit sich brachten, daß freie
Menschen sich selbst in Arbeit begaben, so wurde dies nach den Grundsatzen behandelt,
die man für die Sklavenarbeit festgesetzt hatte.
Das kann für unsere neuzeitlichen sozialen Verhältnisse natürlich nicht mehr gelten
Der Dienstvertrag ist ein Vertrag über freie Menschenarbeit, bei welcher die Tatigkeit
des freien Menschen nach all ihrer Würde und Bedeutung für das Menschengeschlecht in
Betracht kommt.
Darum unterscheidet unser Gesetz auch nicht mehr zwischen gewerblichen und nicht⸗
Jewerblichen Arbeiten. Nicht als ob hier jeder Unterschied fehlte: gewerbliche Arbeiten. sind