5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 681

solche, bei denen unsere Volksanschauung den Gedanken hegt, daß sie durch Zahlung auf—
gewogen werden. Im Gegensatz dazu steht eine Tätigkeit, die uns als so hoch gilt, daß ein
Gegenwert in Geld gar nicht als möglich erscheint. Trotzdem ist auch bei ihr ein Dienstvertrag
 möglich; denn was nicht vollständig gegengewertet werden kann, dem kann doch
ein beliebiger Gegenwert gegenübergestellt werden, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des
debens, die auch der geistige Arbeiter zu befriedigen hat.
Von großer Bedeutung ist der Grundsatz, daß, wo immer der Dienstleistende in
den Räumlichkeiten oder mit den Arbeitsmitteln des Dienstherrn zu arbeiten hat, dafür
gesorgt werden muß, daß überall die nötigen Vorkehrungen getroffen werden für Gesund—
heit, Erhaltung des Lebens, Sittlichkeit. Dies sind soziale Vorschriften, die bereits oben
S. 630 f. ihre Darstellung gefunden haben. Sie gelten insbesondere auch bezüglich der
Eisenbahnen, der Bauanlagen u. s. w.
Noch besondere Verhältnisse treten dann ein, wenn eine häusliche Gemeinschaft
zwischen dem Dienstleistenden und dem Dienstherrn stattfindet, in welchem Falle auch die
häuslichen Räume den entsprechenden Anforderungen genügen müssen, mithin so gestaltet
sein müssen, daß Leben, Gesundheit, Sittlichkeit gewahrt sind. Hier gilt sogar die
Bestimmung, daß bei Erkrankung dem Arbeiter innerhalb einer bestimmten Zeit (6 Wochen)
Pflege und ärztliche Behandlung zu teil werden muß (&amp; 617). Vgl. S. 639.
Das Dienstoerhältnis ist ein wesentlich zeitliches Verhältnis. Daß es nicht länger
als auf 5 Jahre fest begründet werden kann und dann von Seiten des Dienstverpflichteten
kündbar wird, ist bereits (S. 689) dargelegt worden. Im übrigen ist für die Zeitdauer
das nämliche System angenommen wie bei der Miete, wonach die Zeit im Zweifel nach
der Art der Vergütung zu bemessen ist, in der Weise, daß dementsprechend gekündigt
werden kann, also auf Tage, Wochen, Monate, Vierteljahre, wobei regelrechte Kalender⸗
vochen, Kalendermonate und Kalendervierteljahre anzunehmen sind. Die Kündigung ist
ähnlich wie bei der Miete; nur ist die Kalendervierteljahr-Kündigung in der Art umgestaltet,
daß 6 Wochen vor Ablauf des Vierteljahrs gekündigi werden kann, 8 620 ff. B. G. B.
Dienftvergůtung und Dienstleistung entsprechen sich; doch muß trotz kurzer (schuld⸗
loser) Unterbrechung die ganze Verguͤtung bezahlt werden (6 616 B.G. B.); dahin gehört
insbesondere eine Unterbrechung durch militärische UÜbungen (nicht über 8 Wochen
. H.G.B. 8 72 8. 8).
Etrtwas Besonderes gilt von den sogen. Mandatsdienstverhältnissen. Dies sind Ver—
fAültnisse, die früher unter die Regeln des Mandats gestellt worden sind und, deswegen
sraft der römischen Mandatslehre der freien Kündigung beider Teile unterlagen. Der
nnere Grund dieser Kündigung lag im römischen Recht darin, daß die Dienste als un—
entgeltlich gedacht wurden, und der etwaige Gegenwert nicht als Gegenstand einer bürger—
lichen Schuld galt, sondern nur extra ordinem eingetrieben werden konnte. Bei uns
hat man diese Kündbarkeit für solche Fälle aufrechterhalten, wo auf der einen Seite
beine festen Bezüge ausgemacht sind, sondern die Dienste nach Maßgabe der wirklichen
Leistungen honoriert werden, und auf der anderen Seite die Dienstleistungen solche
höherer Art sind, die zu gleicher Zeit ein besonderes Vertrauen verlangen. Es gehören
hierher namentlich die Dienstleistungen des Rechtsanwalts und des Arztes, beider, wenn
sie nicht zu einem festen Zeitsatze angestellt sind. Hier ist es von größter Bedeutung,
daß keinTeil länger gebunden sein soll, wenn er zu dem anderen kein Vertrauen
mehr hat, oder wenn er möglicherweise fühlt, daß das Vertrauen des anderen geschwunden
ist; und da dies mehr eine Gefühlssache ist, als eine Sache objektiver Erkenntnis und
objektiven Nachweises, so konnte man hier nicht anders, als die Kündigung für völlig
rei erklären. Die Honorierung richtet sich dann nach den geleisteten Diensten, wobei
allerdings zu berückfichtigen ist, daß möglicherweise die bisherigen Dienstleistungen bloß
als Stucleistungen zu berrachten sind, die an und für sich keinen Wert haben, und daß die
Jortsetung von seiten eines anderen vielleicht gar nicht möglich ist, da ein anderer nach
n anderen System arbeitet: man denke sich den Fall einer begonnenen ärztlichen
ehandlung, die abgebrochen wird, während ein Nachfolger eine ganz andere Methode in
nwendunge brinat. Hier wird es Frage des einzelnen Falles sein. ob und welcher