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II. Zivilrecht.

Gegenwert zu geben ist. 8 628 bestimmt, daß, wenn der Dienstleistende hier selber das
Verhältnis abbricht, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen veranlaßt zu
sein, er eine Vergütung gar nicht zu— langen hat. Doch wird dies nur mit gewissem
Vorbehalt zu verstehen sein.
Eine besondere Art des Dienstverhältnisses ist auch das Dienstverhältnis mit
Geschäftsbesorgung; Geschäftsbesorgung ist aber eine Tätigkeit, welche in Rechts⸗
handlungen oder in Vorbereitung von Rechtshandlungen besteht. Hier treten Besonder⸗
piren ein, namentlich Rechnungslegung, Ubergabe der eingenommenen Gelder u. s. w.,
8 675, 665 f.

8 75. Ein Dienstvertrag eigener Art ist das sog. Theaterengagement, d. h.
der Vertrag mit einem der Schauspielkunst Beflissenen dahin, daß er eine bestimmte Zeit
lang in dramatischen Rollen auftrete. Dieser Vertrag hat verschiedenes eigene. Nach den
Anschauungen der maßgebenden Kreise und nach der entwickelten Verkehrsübung hat
sich das Verhältnis so gestaltet, daß der Schauspieler zur Schauspieltätigkeit nicht nur
erpflichtet, sondern in gewissem Sinne auch berechtigt ist, daß er insbesondere die Be⸗
rechtigung erlangt, nach Maßgabe von Brauch und Billigkeit, mit Rücksicht auf die aufzu⸗
führenden Stücke und seine Rollenfächer, auftreten zu dürfen; dies auch dann, wenn er
kein Anrecht auf Spielhonorar hat, d— h. auf eine besondere Bezahlung für jedes Auf⸗
treten; hat er dies, dann ist natürlich das Interesse und das Recht, aufzutreten, noch
besonders gesteigert. Diese Eigenart des Dienstvertrages steht in gewisser Parallele zu
einigen Fotmen der Pacht. Es gibt naͤmlich Fälle, wo ausnahmsweise der Pächter nicht
nur das Recht des Gebrauches der Pachtfache erwirbt, sondern auch die Pflicht eines
bestimmten regelrechten und sachgemäßen Gebrauches übernimmt, so beispielsweise, wenn es sich
um die Pacht einer Wirtschaft, einer Apotheke, eines Theaters oder einer ähnlichen Unter—
nehmung handelt: denn wenn die Pacht nicht ausgeübt wird, so steht das Unternehmen
still, es verliert seinen Zulauf, seinen Kundenkreis, und am Ende der Pachtzeit ist die
Pachtsache entwertet. Auch bei der Pacht eines Gartens ist der VPächter verpflichtet,
ihn wenn auch nicht zu benutzen, so doch in Kultur zu halten; er darf die Ge—
wachse nicht vertrocknen lassen u. s. w, In ähnlicher Weise ist hier der Theater⸗
unternehmer nicht nur berechtigt, den Schauspieler auftreten zu lassen, sondern in ge—
wissem Sinne auch verpflichtet, seiner Taͤtigkeit einen Spielraum zu ihrer Entfaltung zu
gewähren.
Im übrigen wird das Engagement näher gekennzeichnet durch die Rollen und durch
die Rollenart, welche der betreffende Schauspieler vertritt. Vielfach wird bezüglich gewisser
rRollen eine Zusicherung gegeben, die aber im Zweifel nicht so aufzufassen ist, daß der
Schauspieler diese Rollen allein spielen darf, wohl aber, daß er in entsprechend ausgiebiger
Weise in solchen Rollen zu beschäftigen ist; denn man uß vielfach im Interesse der
Theaterverwaltung darauf sehen, daß womöglich eine doppelte Besetzung der Rollen
tattfindet, um dem Publikum Abwechslung und Vielseitigkeit zu gewähren. Daß
aturlich der Schauspieler nicht alles und jedes zu spielen braucht, auch wenn es inner⸗
halb seiner Rollenfächer liegt, versteht sich von selbst; solches muß nach dem Brauch des
Theaters und den Anschauungen der Künstler beurteilt werden, insbesondere wenn etwa
ein Schauspieler oder eine Schauspielerin sich weigern würde, in einer Rolle aufzutreten
wegen des wenig dezenten Kostums oder wegen der Gefahren, die mit dem Spiel der
Rolle verbunden sind.
Im übrigen können die Grundsätze über Lösung des Dienstverhältnisses nach dem
B. G.B. hier keine unmittelbare Anwendung finden; wohl aber muß auch hier gesagt
werden, daß aus wichtigen Grüunden ein jeder Teil kündigen kann. Wichtige Gründe
sönnen nicht nur verschuldete Gründe sein, sondern auch Unglücksfälle, die henspielsweise
dem Schauspieler die Stimme rauben oder ihm die Spannkraft nehmen, um gewisse
Hauptrollen durchzuführen.