5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 683

4. Werkvertrag.

876. Der Werkvertrag unterscheidet sich vom Dienstvertrag dadurch, daß nicht
Dienste, sondern ein bestimmter Arbeitserfolg versprochen wird: ein Arbeitserfolg, jeden⸗
falls soweit er lediglich aus Arbeit besteht; ist der Arbeitserfolg ein körperlicher, so kommt
auch noch der Stoff in Betracht, und hier ist zu unterscheiden: liefert der Arbeiter den
Stoff ganz oder in der Hauptsache, dann liegt nicht ein Werkvertrag, sondern Kauf
einer kuünftigen Sache vor, denn die Sache soll ja nur zu dem Zweck gefertigt werden,
damit sie künftig in des andern Eigentum uübergeht; anders, wenn der Unternehmer nicht
den Stoff liefert oder nur Zutaten dazu, also insbesondere wenn der Besteller seinerseits
den Stoff gibt. Handelt es sich um Grundstücksarbeiten, dann ist maßgebend, wer den
Grund und Boden gibt; das übrige gilt als Zutat: es ist also ein Werkvertrag, wenn der
Besteller den Boden liefert und der Architekt mit seinem Material ein Haus baut. Dieser
Unterschied zwischen Kauf und Arbeitsvertrag darf aber nicht übertrieben werden, und
insbesondere gelten, was die Mangelhaftigkeit der Leistung betrifft, nicht die Grundsätze
des Kaufgeschaͤfts, sondern die Grundsätze des Werkvertrages, da die Gründe, welche eine
d Behandlung des Werkvertrages als des Kaufes bedingen, hier in vollem Maße
zutreffen.
Die Gründe einer anderweitigen Behandlung sind folgende: soll der sogenannte
Unternehmer (derjenige, der das Werk zu leisten hat) erst eine Sache herstellen, dann
wird man im Falle einer Mangelhaftigkeit des Ergebnisses zuerst daran denken müssen,
daß er die Mängel verbessern soll, und erst in zweiter Linie wird Wandelung oder Preis⸗
minderung in Betracht kommen können. So auch das B.G. B.: zunächst hat der Unter—
nehmer Recht und Pflicht, den Fehler zu heben, es müßte denn sein, daß dies nur
durch unverhältnismäßigen Aufwand geschehen könnte. Verweigert er diese Verbesserung,
so kann der Besteller sie auf dem gewöhnlichen Wege erzwingen; dieser hat aber
außerdem das Recht, eine Frist zu setzen mit der Bestimmung, daß nach Ablauf der
Frist eine Verbesserung abgelehnt wird; und läuft die Frist vergebens ab, dann tritt wie
beim Kauf Wandelung oder Minderung ein, und dies gilt, wie beim Kauf, ohne Rücksicht
auf ein Verschulden; bei Verschuldung kann natürlich Schadenersatz verlangt werden nach
den gewöhnlichen Regeln (98 633f. B. G. B.).
Augßerdem ist der Fall besonders zu behandeln, wenn der Unternehmer nicht recht⸗
zeitig liefert. Bei unserem Vertrag ist wesentlich, daß das Werk in einer annehmbaren
Zeit fertig wird, und insofern liegt die Sache anders als beim Kauf einer gegenwärtigen
Sache: bei solchem Kauf ist entweder, sofern die Sache nicht vorhanden ist, die Leistung
unmöglich; oder wenn sie vorhanden, aber dem Verkäufer unerreichbar ist, so haftet er für
die Leistung bezw. für Schadenersatz, weil er im Falle des Unvermögens einstehen muß.
Beim Unternehmer aber kommt das Unvermögen, das im Laufe der Arbeit eintritt,
entschuldigend in Betracht, so daß er nicht für Schadenersatz haftet; wohl aber kann man in
diesein Falle vom Vertrag zurücktreten, weil ein verspäteter Erfolg nicht mehr ein richtiger
Erfolg wäre; darum ist in diesem Falle bestimmt, daß man dem Unternehmer eine Frist
setzen kann, nach deren Ablauf man zurück zu treten erklärt (K 636 B.G.B.).
In allen diesen Beziehungen ist die Entwicklung des Verlagsvertrages ähnlich.
Auch beim Verlagsvertrag handelt es sich, wenn ein künftiges Werk zu leisten ist, um
Probleme die in der Zukunft liegen, und es handelt sich auch hier um das Interesse
des Verlegers, die Leistung rechtzeitig zu erlangen. Daher kann auch hier, sofern die
Leistung mangelhaft ist, zunächst eine Verbesserung des Mangels verlangt werden, und
wenn die Leistung sich verspätet, so hat der Verleger das Recht, eine Frist zu setzen
mit der Bestimmung, daß er nach Ablauf der Frist die Annahme ablehne. Auch hier gilt
beides ohne Rücksicht auf Verschuldung. Liegt Verschulden vor, oder liegt überhaupt ein
Fall vor, wo der Leistende die Verspätung zu vertreten hat (Verzug), dann kann Schaden⸗
ersatz perlangt werden. Das ist im neuen Verlagsgesetz vom 19. Juni 1901, 8 30 und 31,
ausdruͤcklich ausgesprochen worden. Dagegen unterscheidet sich der Verlagsvertrag von
dem Werknerlrag wesentlich durch die Leistung des Verlegers, der nicht nur ein etwaiges